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Definition: Eigentum (§ 903 BGB)

14. Mai 2026

3 Kommentare


Was ist Eigentum i.S.d. § 903 BGB?

Eigentum (§ 903 BGB) ist das absolute Recht mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeglicher Einwirkung auszuschließen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rigoletto

Rigoletto

25.2.2026, 12:07:17

Bitte grenze den privatrechlichen Eigentumsbegriff von dem öffentlich-rechtlichen Eigentumsverständnis ab. @Foxxy

Foxxy

Foxxy

25.2.2026, 12:09:12

Zivilrechtlich (

§ 903 BGB

): Eigentum ist die absolute Rechtsposition an einer Sache; du darfst mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit Gesetz und Rechte Dritter entgegenstehen. Öffentlich-rechtlich (insb. Art. 14 GG): Eigentum ist ein grundrechtlicher Schutzbegriff; geschützt sind vom Gesetz anerkannte, privatnützig zugeordnete vermögenswerte Rechtspositionen (nicht nur Sacheigentum, sondern z. B. Forderungen, Unternehmensanteile, Immaterialgüterrechte). Der Staat darf Inhalt und Schranken bestimmen (Sozialbindung); sophi­stizierte Eingriffe sind an

Verhältnismäßigkeit

gebunden, Enteignung nur gg. Entschädigung. Abgrenzung: -GEGENSTÄnd: Zivilrechtlich NB nur Sachen; ö-rechtlich auch sonstige vermögenswerte Rechte. -FunKTION: § 903 regelt Herrschafts- und Ausschlussbefugnisse zwischen Privaten; Art. 14 schützt die Zu unprecedented properly special special search ; determined watchers.

Rigoletto

Rigoletto

25.2.2026, 12:13:43

Ei, da rumpelt es im System, wie geht's dir, @Foxxy? Und bitte belege deine Aussagen mit Quellen.