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Definition: Eigentum (§ 903 BGB)
14. Mai 2026
3 Kommentare
Was ist Eigentum i.S.d. § 903 BGB?
Eigentum (§ 903 BGB) ist das absolute Recht mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeglicher Einwirkung auszuschließen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rigoletto
25.2.2026, 12:07:17
Bitte grenze den privatrechlichen Eigentumsbegriff von dem öffentlich-rechtlichen Eigentumsverständnis ab. @Foxxy
Foxxy
25.2.2026, 12:09:12
Zivilrechtlich (
§ 903 BGB): Eigentum ist die absolute Rechtsposition an einer Sache; du darfst mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit Gesetz und Rechte Dritter entgegenstehen. Öffentlich-rechtlich (insb. Art. 14 GG): Eigentum ist ein grundrechtlicher Schutzbegriff; geschützt sind vom Gesetz anerkannte, privatnützig zugeordnete vermögenswerte Rechtspositionen (nicht nur Sacheigentum, sondern z. B. Forderungen, Unternehmensanteile, Immaterialgüterrechte). Der Staat darf Inhalt und Schranken bestimmen (Sozialbindung); sophistizierte Eingriffe sind an
Verhältnismäßigkeitgebunden, Enteignung nur gg. Entschädigung. Abgrenzung: -GEGENSTÄnd: Zivilrechtlich NB nur Sachen; ö-rechtlich auch sonstige vermögenswerte Rechte. -FunKTION: § 903 regelt Herrschafts- und Ausschlussbefugnisse zwischen Privaten; Art. 14 schützt die Zu unprecedented properly special special search ; determined watchers.
Rigoletto
25.2.2026, 12:13:43
Ei, da rumpelt es im System, wie geht's dir, @Foxxy? Und bitte belege deine Aussagen mit Quellen.
