Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Zugang einer Willenserklärung (§ 130 BGB)
Definition: Zugang einer Willenserklärung (§ 130 BGB)
Wann ist eine Willenserklärung „zugegangen“ (§ 130 BGB)?
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
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