Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Zugang einer Willenserklärung (§ 130 BGB)
Definition: Zugang einer Willenserklärung (§ 130 BGB)
Wann ist eine Willenserklärung „zugegangen“ (§ 130 BGB)?
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraluchs
1.1.2022, 07:11:04
Finde das Lernen mit anschließender externer Kontrolle bei Definitionen sehr hilfreich, die Grundidee mit den Textbausteinen ist wirklich gut. Gegenwärtig ist es nur etwas unterkomplex, sodass es sich m.E. für nachhaltiges Lernen nur eingeschränkt eignet. Was haltet ihr davon, bei korrekter Antwort stufenweise mehr Textbausteine abzufragen?
Lukas_Mengestu
2.1.2022, 14:15:23
Vielen Dank für den Hinweis, Juraluchs. Wir sind gerade noch dabei ein System für das zielgerichtete Wiederholen zu entwickeln. Dabei nehmen wir Deinen Vorschlag gerne in die Beratungen mit auf :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
19.3.2023, 10:53:28
Die Definitionen am Ende der Einheit sind grundsätzlich echt super, aber ich finde es schade, dass hier nur zwei Definitionen abgefragt werden, wo in diesem Kapitel doch weit mehr Definitionen erstmalig auftauchen und auch besonders hier relevant sind. Das ist mir jetzt schon ein paar mal aufgefallen. Es kamen viele Definitionen in einer Einheit vor, aber es wird nur ein kleiner Teil davon im Anschluss abgefragt, obwohl die Definitionen sogar bereits bei euch existieren.
Lukas_Mengestu
20.3.2023, 09:21:28
Lieben Dank für Deinen Hinweis, kleinerPadawan! In der Tat sind wir mit den Definitionen noch nicht am Ende der Entwicklung. Neben der kürzlich eingeführten Gesamtübersicht, überlegen wir gerade auch noch, wie wir die Abfrage weiter verbessern. Gerne nehmen wir hier Dein Feedback auf, auch noch einmal die Abfrage am Kapitelende auszubauen. Auch wenn Dir einmal spezifische Definitionen fehlen sollten, sind wir hier stets für Feedback dankbar, um diese noch aufzunehmen. Beste Grüß3, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Paulah
31.1.2024, 10:34:12
Ich habe als Definition gelernt "Die Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den
Machtbereich des Empfängersgelangt ist und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist." Die KI bewertet diese Definition immer als falsch, weil der Teil der Lehrbuchdefinition "das er von ihr Kenntnis nehmen kann" fehlt. Wenn ich unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme rechnen kann, ist klar, dass der Empfänger Kenntnis nehmen kann. Ist der Teil also tatsächlich erforderlich? Ich würde in keiner Klausur dreischrittig prüfen, wie die Lehrbuchdefinition es vorschreibt.
Kind als Schaden
8.4.2024, 17:36:57
Es ist mir gerade auch passiert. Lorenz definiert ebenfalls nicht anders als wir beide. Sollte ein Korrektor also unsere Definition anstreichen, wäre das praktisch eine Majestätsbeleidigung.
Paulah
4.8.2024, 09:22:01
Update: Die KI hat meine Version gerade ohne den Teil mit der Kenntnisnahme als richtig bewertet!
Steinfan
16.4.2024, 16:05:06
Diese Zugangsdefinition ist die Definition für den Zugang gegenüber “Abwesenden”, den auch § 130 I 1 BGB nach seinem Wortlaut im Blick hat. Außerdem ist es die Definition für “verkörperte” Erklärungen. Beides sollte mE klar gekennzeichnet werden, da die Definitionen in den anderen Fällen entsprechend modifiziert sind. LG