Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Schuld
Vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensneutralen Erfolgsdelikten
Schema: Vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensneutralen Erfolgsdelikten
A trinkt sich Mut an, um B zu schlagen. In schuldunfähigem Zustand verpasst er B zwei Faustschläge. Wie prüfst du die Strafbarkeit dieses Verhaltens?
§ 223 Abs. 1 StGB (Faustschläge)
Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)
Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)
Schuld (§ 223 Abs. 1 StGB)
Fehlende Schuldfähigkeit
Ausnahmelösung & Ausdehnungslösung
Hält man diese Auffassungen für verfassungsgemäß, so käme man hier schon zur Strafbarkeit. Schon aus klausurtaktischen Gründen sollte man diese aber ablehnen, um sich zu den Tatbestandsmodellen zu äußern.
Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB
Objektiver Tatbestand
An dieser Stelle ist der Streit zu führen, ob basierend auf der Tatbestands-/Tatherrschaftslösung bereits das Betrinken den objektiven Tatbestand (üble, unangemessene Behandlung) verwirklicht oder man der Unvereinbarkeitstheorie folgt.
Subjektiver Tatbestand
Es bedarf doppelten Vorsatzes. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Herbeiführung des Defektzustands als auch auf die spätere Ausführung der Tat beziehen.
§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. Grundsätzen der a.l.i.c. (Betrinken)
Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB iVm alic)
Objektiver Tatbestand
An dieser Stelle ist der Streit zu führen, ob basierend auf der Tatbestands-/Tatherrschaftslösung bereits das Betrinken den objektiven Tatbestand (üble, unangemessene Behandlung) verwirklicht oder man der Unvereinbarkeitstheorie folgt.
Subjektiver Tatbestand
Es bedarf doppelten Vorsatzes. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Herbeiführung des Defektzustands als auch auf die spätere Ausführung der Tat beziehen.
Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB iVm alic)
Schuld (§ 223 Abs. 1 StGB iVm alic)
Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Herbeiführen des Defekts. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Schuldunfähigkeit vor.
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c.
§ 323a Abs. 1 StGB
Folgt man der Unvereinbarkeitstheorie, so wäre die Rauschtat vollständig zu prüfen. Ansonsten genügt der Hinweis, dass eine Bestrafung durch Rückgriff auf die Grundsätze der a.l.i.c. möglich ist und nicht an der Schuldunfähigkeit scheitert.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!