Kurz: Reine sprachliche Anpassung zw. BVwVfG und VwVfG der Länder. Die Begriffe sollen gleichbedeutend sein.
"Entstehungsgeschichte: Bis zum Inkrafttreten des VwVfG vgl. § 44 der 6. Auflage. Änderungen: § 44 ist durch Art. 1 Nr. 4 des 2. VwVfÄndG v. 6.8.1998, BGBl I S. 2022, geändert worden. Um eine einheitliche Begrifflichkeit zu erreichen, wurde das bereits bisher in § 25 S. 1 und in § 46 verwendete Wort „offensichtlich“ an die Stelle der bisher gleichbedeutend in § 44 Abs. 1 verwendeten Formulierung „offenkundig“ gesetzt, ohne dass mit dieser sprachlichen Bereinigung eine inhaltliche Änderung bezweckt wurde (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs 13/8884, Besonderer Teil zu Art. 1 zu Nr. 4, S. 5.)."
(Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 44)
"Die geänderte Formulierung (von urspr. „offenkundig“) führt als rein redakt. Vereinheitlichung nicht zu einer Bedeutungsänderung. Zur Revisibilität noch nicht angepasster LandesG (→ Rn. 204) → § 1 Rn. 281."
(Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 44 Rn. 122)
"Die Anpassung des Sprachgebrauchs in § 44 Abs. 1 an die Terminologie der §§ 25 und 46 durch das 2. VwVfÄndG („offensichtlich“ statt vorher „offenkundig“) hat zwangsläufig zur Folge, dass der Wortlaut der LVwVfGe ohne dynamische Verweisung auf das VwVfG des Bundes für eine Übergangszeit nicht identisch ist. Trotz des Bemühens von Bund und Ländern um Simultangesetzgebung bei den VwVfGen ist im Hinblick auf die große Zahl der beteiligten Gesetzgeber ein zeitgleiches Inkrafttreten praktisch nicht zu verwirklichen. Wenn der Bundesgesetzgeber wie bei der Änderung des § 44 Abs. 1 ausdrücklich betont, dass nur der Sprachgebrauch ohne Bedeutungsänderung vereinheitlicht werden soll, wird die Revisibilität der §
§ 44 LVwVfG
e bis zu deren Anpassung nicht beseitigt."
(Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 1 Rn. 281)