Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nichtigkeit von Verwaltungsakten
Offensichtlicher Fehler des Verwaltungsakts (§ 44 Abs. 1 VwVfG)
Definition: Offensichtlicher Fehler des Verwaltungsakts (§ 44 Abs. 1 VwVfG)
15. Juni 2025
6 Kommentare
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§ 44 Abs. 1 VwVfG legt fest, dass der besonders schwerwiegende Fehler des Verwaltungsakts offensichtlich sein muss. Wann ist das der Fall?
Offensichtlich ist der Fehler, wenn er für einen mit den Gesamtumständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, d.h. sich geradezu aufdrängt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp
23.2.2024, 12:25:52
Hallo, zumindest im Art. 44 I BayVwVfG ist nicht von "offensichtlich", sondern von "offenkundig" die Rede. Nur ein kleiner Fehler, aber wir wollen ja lernen mit dem Gesetzeswortlaut zu arbeiten ;)
Sue0412
29.2.2024, 10:14:30
Hi Philipp, na ich würde das jetzt nicht unbedingt als ‚Fehler‘ sehen. Es kommt natürlich immer auf den Gesetzestext an und der variiert ja bekanntlich von Land zu Land. Das NRW VwVfG und das Bundes VwVfG setzen bspw. in § 44 Abs. 1 ein ,offensichtlich‘ voraus. LG Sue
Sue0412
29.2.2024, 10:22:23
Sorry, ein Fehler meinerseits: § 44 Abs. 1 VwVfG NRW setzt wohl auch ein ,offenkundig‘ voraus.

Jurassic Park
17.7.2024, 11:07:34
Gibt es denn einen Unterschied zwischen offensichtlich und offenkundig in der rechtlichen Bedeutung?

G0d0fMischief
15.11.2024, 11:29:28
Unser Rep Dozent hat immer gesagt: „Der Fehler muss dem Verwaltungsakt auf die Stirn geschrieben sein.“

Rahel
1.6.2025, 08:49:01
JI Throwback, Liebs!