Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nichtigkeit von Verwaltungsakten
Offensichtlicher Fehler des Verwaltungsakts (§ 44 Abs. 1 VwVfG)
Definition: Offensichtlicher Fehler des Verwaltungsakts (§ 44 Abs. 1 VwVfG)
§ 44 Abs. 1 VwVfG legt fest, dass der besonders schwerwiegende Fehler des Verwaltungsakts offensichtlich sein muss. Wann ist das der Fall?
Offensichtlich ist der Fehler, wenn er für einen mit den Gesamtumständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, d.h. sich geradezu aufdrängt.
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