Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Nichtigkeit von Verwaltungsakten
Nichtigkeit von Verwaltungsakten (§ 44 VwVfG)
Schema: Nichtigkeit von Verwaltungsakten (§ 44 VwVfG)
18. Februar 2026
20 Kommentare
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Wie prüfst Du die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 44 VwVfG)?
Positivkatalog (§ 44 Abs. 2 VwVfG)
In der Aufzählung des § 44 Abs. 2 VwVfG sind Gründe genannt, die in jedem Fall zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen (sog. absolute Nichtigkeitsgründe). Ist § 44 Abs. 2 VwVfG einschlägig, musst du nicht weiter prüfen, ob sich eine Nichtigkeit aus § 44 Abs. 1 VwVfG ergibt. Diese wäre immer zu bejahen. Denn § 44 Abs. 2 VwVfG ist die speziellere Vorschrift. Sie nennt konkrete Fallgruppen der in § 44 Abs. 1 VwVfG abstrakt beschriebenen Fehler. Das erleichtert und vereinheitlicht die Rechtsanwendung. Weiterhin hilft der Katalog bei der Wertungsfrage innerhalb des § 44 Abs. 1 VwVfG, ob ein Fehler schwerwiegend ist oder nicht.
In der Kommentierung zu § 44 VwVfG findest Du zahlreiche Einzelfälle, in denen der Verwaltungsakt nichtig oder nur rechtswidrig ist. Negativkatalog (§ 44 Abs. 3 VwVfG)
Im Gegensatz zu den in § 44 Abs. 2 VwVfG genannten Gründen reichen die in § 44 Abs. 3 genannten Gründe alleine nicht aus, um eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG zu bejahen. Kommen jedoch noch weitere besondere Umstände hinzu, kommt eine Nichtigkeit in Betracht. Liegen die Merkmale des § 44 Abs. 3 VwVfG vor, aber fehlen solche besonderen Umstände, ist die Nichtigkeit des Verwaltungsakts abzulehnen. Er ist „nur“ rechtswidrig. Solltest Du erkennen, dass eines der Merkmale des § 44 Abs. 3 VwVfG in der Klausur vorliegt und keine weiteren besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine Nichtigkeit begründen, kannst Du die Prüfung an der Stelle auch kürzer halten und die Nichtigkeit des Verwaltungsakts ablehnen, um in der Prüfung schnell weitergehen zu können. „Generalklausel“ (§ 44 Abs. 1 VwVfG)
In § 44 Abs. 1 VwVfG ist die sog. „relative Nichtigkeit“ geregelt. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist. Ein Verwaltungsakt leidet an einem besonders schwerwiegenden Fehler, wenn er gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte. Offensichtlich ist der Fehler, wenn er für einen mit den Gesamtumständen vertrauten Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, das heißt sich geradezu aufdrängt. Ein (gedanklicher) Abgleich, ob der Fehler vergleichbar schwerwiegend wie die Fehler aus § 44 Abs. 2 VwVfG ist, kann bei der Bewertung nach § 44 Abs. 1 VwVfG helfen. Mit solchen systematischen Erwägungen kannst Du in der Klausur punkten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Benedikt
24.8.2023, 12:53:10
Aus dem Wortlaut des § 44 III ergibt sich nicht, dass bei Vorliegen der Merkmale die Nichtigkeit ausgeschlossen ist ("nicht schon deshalb"). Die Nichtigkeit aus anderen Gründen ist nicht ausgeschlossen.
MLena
2.10.2023, 14:07:43
Deshalb steht in der Erklärung
jaauch, dass die in Abs.3 genannten Gründe alleine nicht ausreichen ;)
Benedikt
2.10.2023, 16:22:48
Stimmt. Ich sehe im Nachhinein den Grund für meinen Post nicht so ganz. Habe wohl etwas falsch verstanden.
Benedikt
2.10.2023, 16:26:33
Ok, es ging mir wohl darum, dass im Klausurhinweis stand: „Alternativ kannst Du auch erst den Negativkatalog aus §.44 Abs. 3
VwVfG. prüfen und, sofern dieser einschlägig ist, die Nichtigkeit ohne Weiteres ablehnen.“ Das fand ich insofern missverständlich, als dass das vorliegen eines der dort genannten Gründe die Nichtigkeit aus *anderen* Gründen nicht ausschließt.
Linne Hempel
23.8.2024, 17:24:15
Hallo in die Runde, Eure Anmerkungen sind natürlich genau richtig. Meines Erachtens haben wir aber in der Aufgabe auch deutlich gemacht, dass die Prüfung des Negativkatalogs nur ausreicht, wenn eine Nichtigkeit aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt: „Solltest Du erkennen, dass eines der Merkmale des § 44 Abs. 3
VwVfGin der Klausur vorliegt und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine Nichtigkeit begründen, kannst Du die Prüfung an der Stelle auch kürzer halten und die Nichtigkeit des Verwaltungsakts ablehnen, um in der Prüfung schnell weitergehen zu können.“ Falls ich etwas übersehen habe, bin ich dankbar für einen Hinweis auf die konkrete Stelle in der Aufgabe. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team
ElisaLü
12.2.2024, 07:59:56
Ich verstehe noch nicht ganz, unter welchem Prüfungspunkt ich das prüfen müsste. In der Formellen Rechtmäßigkeit?
annsophie.mzkw
18.8.2024, 12:17:46
> Zwischenergebnis: VA
formell rechtswidrig> Möglichkeit der Heilung gem. § 45
VwVfG, die aber nur besteht, wenn der VA nicht nichtig gem.
§ 44 VwVfGist. Man würde hier also inzident - bei entsprechenden Hinweisen im SV - die Nichtigkeit prüfen.
Linne Hempel
23.8.2024, 17:18:06
Hallo in die Runde, danke für Deine Frage, Elisa. Ob ein Verwaltungsakt nichtig ist oder nicht, kann an verschiedenen Stellen relevant sein. Einmal i.R.v. § 45
VwVfG, wie @[ansomzkw](244917) schon dargelegt hat. Wenn ein Verwaltungsakt also
formell rechtswidrigist, weil z.B. die erforderliche Begründung (§ 39 Abs. 1
VwVfG) fehlt, so kommt eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1
VwVfGnur in Betracht, wenn der formelle Fehler nicht gleichzeitig zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts geführt hat. Ob ein Verwaltungsakt nichtig und damit unwirksam (§ 43 Abs. 3
VwVfG) ist, spielt aber z.B. auch prozessual im Rahmen der statthaften Klageart eine Rolle: Die
Anfechtungsklagesetzt nämlich grundsätzlich einen wirksamen Verwaltungsakt voraus. Ist der Verwaltungsakt nichtig, liegt die Statthaftigkeit einer
Nichtigkeitsfeststellungsklage(§ 43 Abs. 1 Alt. 3 VwGO) auf der Hand. Für die
Nichtigkeitsfeststellungsklagekann ich Dir folgendes Kapitel empfehlen: https://applink.jurafuchs.de/EHaL5dtAiMb Generell kann man sich dieses Schema hier als ein Baustein vorstellen, den man immer wieder an verschiedenen Stellen einbauen kann und muss. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen! Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
dolo agitation
18.8.2025, 06:53:34
Kann ich den unbestimmten Rechtsbegriff des "besonders schwerwiegenden Fehlers" auch durch eine Interessenabwägung iSd Norm konkretisieren? Also zunächst ermitteln welchen Sinn und Zweck der § 44 hat (Auflösung der Spannung zwischen Vertrauensschutz und rechtmäßigem Verwaltungshandeln) und sodann auf der Basis das Nichtigkeitsinteresse (
Vorbehalt des Gesetzes; Rechtmäßigkeit der Verwaltung) mit dem schutzwürdigen Interesse Dritter am Bestand des Verwaltungsakts abzuwägen?
Foxxy
13.9.2025, 14:09:32
Der unbestimmte Rechtsbegriff „besonders
schwerwiegender Fehler“ in § 44 Abs. 1
VwVfGwird grundsätzlich nicht durch eine klassische Interessenabwägung konkretisiert. Entscheidend ist, ob der Fehler so gravierend ist, dass der Verwaltungsakt mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist – also gegen tragende Verfassungsprinzipien oder grundlegende Wertungen verstößt. Die Rechtsprechung und Literatur fordern hier eine objektive Betrachtung, nicht das Abwägen individueller Interessen. Die Abwägung zwischen Vertrauensschutz und Rechtmäßigkeit spielt im Rahmen der General
klauselvon § 44 Abs. 1
VwVfGkeine Rolle, sondern eher im Bereich der Heilung oder bei der Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten. Daher ist eine bloße Interessenabwägung zur
Konkretisierungdes „besonders schwerwiegenden Fehlers“ nicht zulässig. Entscheidend bleibt die Schwere und Offensichtlichkeit des Fehlers im
Einzelfall.
Tim Gottschalk
13.9.2025, 14:12:51
Hallo @[
dolo agitation](299940), ich halte das, ähnlich wie Foxxy, für schwierig. Auch ich würde sagen, dass es bei § 44 Abs. 1
VwVfGnicht um eine Interessenabwägung geht. Dritte können ein noch so großes schutzwürdiges Interesse am Bestand des Verwaltungsakts haben, wenn dieser gegen Verfassungsprinzipien verstößt, dann ist er nichtig. Außerdem gibt es auch viele Verwaltungsakte, bei denen konkrete Dritte gar kein schutzwürdiges Interesse oder Vertrauen am Bestand haben, etwa klassische
Eingriffsverwaltung. Das ändert aber nichts daran, dass die Nichtigkeit erst dann vorliegt, wenn ein Verstoß gegen Verfassungsprinzipien oder grundlegende Wertungen vorliegt. Dieser Maßstab wird nicht durch ein fehlendes Interesse abgesenkt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Isabel
13.9.2025, 13:11:55
Foxxy
13.9.2025, 13:11:59
§ 45
VwVfG(Heilung von Verfahrens- und Formfehlern) prüfst du erst, nachdem du einen Verfahrens- oder Formfehler festgestellt hast. Bei der Nichtigkeitsprüfung nach
§ 44 VwVfGist § 45
VwVfGrelevant, weil heilbare Fehler nicht zur Nichtigkeit führen. Du prüfst also: Liegt ein Fehler vor? Dann schaust du, ob er nach § 45
VwVfGgeheilt wurde. Ist das der Fall, ist der Verwaltungsakt nicht nichtig und auch nicht rechtswidrig wegen dieses Fehlers. Nur nicht heilbare oder nicht geheilte Fehler prüfst du weiter auf Nichtigkeit nach
§ 44 VwVfG.
Tim Gottschalk
13.9.2025, 13:22:50
Hallo @[Isabel](306329), ich muss Foxxy hier widersprechen: § 45
VwVfGist für die Feststellung der Nichtigkeit an sich nicht relevant. Vielmehr ist er nur nachrangig anwendbar, wie bereits der Wortlaut "die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht" sagt. Insofern: Du prüft die Nichtigkeit ganz normal nach dem Schema hier. Wenn du zur Nichtigkeit kommst, spielt § 45
VwVfGkeine Rolle. Nur, wenn du nicht zur Nichtigkeit kommst, kannst du dich in einem nächsten Schritt fragen, ob der entsprechende Fehler nach § 45
VwVfGgeheilt wurde und deshalb keine Rechtswidrigkeit vorliegt. Allerdings hat Foxxy insofern Recht, als dass sich aus der Heilbarkeit der in § 45
VwVfGgeregelten Fehler die Wertung ergibt, dass diese im Normalfall nicht zu einer Nichtigkeit führen, also nicht schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1
VwVfGsind. Im
Einzelfallkann es aber dennoch sein, dass sie zur Nichtigkeit führen. Es ist insofern trotzdem abzuwägen, ob sie schwerwiegend sind. Siehe auch Schoch/Schneider/Schneider, 6. EL November 2024,
VwVfG§ 45 RdNr. 44. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
JuPhi09
16.9.2025, 09:49:33
was für Umstände müssen bei §44 III denn hinzukommen dass der VA nichtig wird?
Foxxy
16.9.2025, 09:49:38
Bei § 44 Abs. 3
VwVfGreicht der dort genannte Fehler allein nicht für die Nichtigkeit. Hinzutreten müssen besondere Umstände, die den Fehler so schwerwiegend machen, dass er mit den Fällen des § 44 Abs. 2 vergleichbar ist. Das sind zum Beispiel Verstöße gegen fundamentale Verfassungsprinzipien, krasse Willkür oder Fälle, in denen der Verwaltungsakt völlig sinnlos oder unerträglich wäre. Entscheidend ist, ob der Fehler für einen verständigen Betrachter offensichtlich und von besonderem Gewicht ist. Welche Umstände das im
Einzelfallsind, hängt sehr vom konkreten Sachverhalt ab.
Tim Gottschalk
16.9.2025, 11:54:08
Hallo @[JuPhi09](272587), hier hat Foxxy nicht Recht. Tatsächlich kann der in § 44 Abs. 3
VwVfGgenannte Fehler gar nicht zur Nichtigkeit führen, auch nicht, wenn er "besonders schwer" wäre. Stattdessen bleiben diese Fehler insgesamt bei der Bewertung der Nichtigkeit außer Betracht. Zur Nichtigkeit kommen wir dann nur, wenn daneben noch weitere Fehler bestehen, die für sich genommen zur Nichtigkeit führen. Vergleiche dazu auch Schoch/Schneider/Goldhammer, 6. EL November 2024,
VwVfG§ 44 RdNr. 91, 92 oder BeckOK
VwVfG/Schemmer, 68. Ed. 1.7.2025,
VwVfG§ 44 RdNr. 61. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
