Schema: Nichtigkeit von Verwaltungsakten (§ 44 VwVfG)


Wie prüfst Du die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 44 VwVfG)?

  1. Positivkatalog (§ 44 Abs. 2 VwVfG)

    In der Aufzählung des § 44 Abs. 2 VwVfG sind Gründe genannt, die in jedem Fall zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen (sog. absolute Nichtigkeitsgründe). Ist § 44 Abs. 2 VwVfG einschlägig, musst du nicht weiter prüfen, ob sich eine Nichtigkeit aus § 44 Abs. 1 VwVfG ergibt. Diese wäre immer zu bejahen. Denn § 44 Abs. 2 VwVfG ist die speziellere Vorschrift. Sie nennt konkrete Fallgruppen der in § 44 Abs. 1 VwVfG abstrakt beschriebenen Fehler. Das erleichtert und vereinheitlicht die Rechtsanwendung. Weiterhin hilft der Katalog bei der Wertungsfrage innerhalb des § 44 Abs. 1 VwVfG, ob ein Fehler schwerwiegend ist oder nicht.

  2. Negativkatalog (§ 44 Abs. 3 VwVfG)

    Im Gegensatz zu den in § 44 Abs. 2 VwVfG genannten Gründen reichen die in § 44 Abs. 3 genannten Gründe alleine nicht aus, um eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG zu bejahen. Kommen jedoch noch weitere besondere Umstände hinzu, kommt eine Nichtigkeit in Betracht. Liegen die Merkmale des § 44 Abs. 3 VwVfG vor, aber fehlen solche besonderen Umstände, ist die Nichtigkeit des Verwaltungsakts abzulehnen. Er ist „nur“ rechtswidrig. Solltest Du erkennen, dass eines der Merkmale des § 44 Abs. 3 VwVfG in der Klausur vorliegt und keine weiteren besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine Nichtigkeit begründen, kannst Du die Prüfung an der Stelle auch kürzer halten und die Nichtigkeit des Verwaltungsakts ablehnen, um in der Prüfung schnell weitergehen zu können.

  3. „Generalklausel“ (§ 44 Abs. 1 VwVfG)

    In § 44 Abs. 1 VwVfG ist die sog. „relative Nichtigkeit“ geregelt. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist. Ein Verwaltungsakt leidet an einem besonders schwerwiegenden Fehler, wenn er gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte. Offensichtlich ist der Fehler, wenn er für einen mit den Gesamtumständen vertrauten Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, das heißt sich geradezu aufdrängt. Ein (gedanklicher) Abgleich, ob der Fehler vergleichbar schwerwiegend wie die Fehler aus § 44 Abs. 2 VwVfG ist, kann bei der Bewertung nach § 44 Abs. 1 VwVfG helfen. Mit solchen systematischen Erwägungen kannst Du in der Klausur punkten.

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