Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Duldungszwang, faktischer (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
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Definition: Duldungszwang, faktischer (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
24. März 2026
4 Kommentare
Woran kannst du die Fallgruppe der „Unmöglichkeit der Störerabwehr aus tatsächlichen Gründen“ (=faktischer Duldungszwang) erkennen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)?
Die relevanteste Ausprägung der analogen Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist die Unmöglichkeit der Störerabwehr. Dies kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Fall sein. Die Unmöglichkeit der Störerabwehr aus tatsächlichen Gründen setzt einen faktischen, unverschuldeten Duldungszwang voraus. Der Anspruchsberechtigte wird aus tatsächlichen Gründen gehindert, die Störung nach §1004 Abs.1 BGB oder §862 Abs.1 BGB rechtzeitig zu unterbinden und hat dadurch unzumutbare Nachteile erlitten. Der Abwehranspruch besteht also eigentlich, die Ausübung ist aber nicht mehr möglich, da der Nachteil schon eingetreten ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleton
20.10.2025, 17:54:43
Ich hab leider immer noch nicht ganz verstanden, inwiefern hier die Abgrenzung zum Schadensersatz erfolgt und ich nicht einfach einen Schadensersatzanspruch geltend mache.
Foxxy
20.10.2025, 17:54:48
Du erkennst die Fallgruppe der Unmöglichkeit der Störerabwehr aus tatsächlichen Gründen daran, dass der beeinträchtigte Nachbar die Beeinträchtigung zwar rechtlich abwehren könnte (z.B. mit §
1004 BGB), dies aber faktisch nicht mehr möglich ist, weil der Nachteil schon eingetreten ist und nicht mehr beseitigt werden kann. Es besteht also ein unverschuldeter Duldungszwang, weil die Störung nicht rechtzeitig verhindert werden konnte. In solchen Fällen wird § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog angewendet, sodass ein
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruchentsteht.
simon_487
19.11.2025, 14:20:23
Schadensersatzansprüche setzen
Schuldverhältnisund
Vertretenmüssenvoraus, der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nicht
Albert Hofmann
28.11.2025, 13:21:15
Grundsätzlich hat Simon recht. Es muss jedoch auch erwähnt werden, das ggf. Schadensersatzansprüche aus dem
Deliktsrechtbestehen. Diese ließen sich in solchen Fällen auch oft geltend machen. Allerdings sind sie allesamt verschuldensabhängig, weshalb ein möglicher Anspruch aus § 906 II 2 (analog) diesbezüglich günstiger ist. Zu beachten ist allerdings, dass
deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Umfangs der zu ersetzenden Schäden breitere Rechtsfolgen besitzen. Die Geltendmachung von § 906 II 2 BGB ist also in solchen Fällen neben dem SE hilfreich, in welchen das Verschulden des Nachbarn fraglich ist. Geht es allerdings um Schmerzensgelt o.ä. ist für den Geschädigten ein deliktischen Anspruch wichtiger. Korrigiert mich gerne, wenn ich hier nicht richtig liege...
