Definition: Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)

9. Juli 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „Wehrlosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Antonella Zitronella

Antonella Zitronella

6.5.2025, 15:33:24

Hier wird die

Wehrlosigkeit

durch die

Arglosigkeit

definiert. Das verwirrt mich. Ist das nicht eigentlich ein gesonderter Punkt. Also das Oper muss

arglos

und wehrlos sein, wobei die

Wehrlosigkeit

meint, dass dem Opfer eine effektive

Verteidigung

gegen den Angriff nicht möglich ist und zusätzlich muss diese

Wehrlosigkeit

auf der

Arglosigkeit

beruhen. So ist ja auch ein Säugling wehrlos, wenn er auch mangels Argwohnsfähigkeit nicht

arglos

sein kann. Die Heintücke ggü. einem Säugling ist aber mangels

Arglosigkeit

abzulehnen. Oder eine Person mit schwerer Behinderung könnte

Arglos

und Wehrlos sein. Die

Heimtücke

wäre trotzdem abzulehnen, weil die

Wehrlosigkeit

durch Argwohn nicht verringert worden wäre, weil das Opfer hier egal ob

arglos

oder nicht eben immer wehrlos wäre - was nach dieser definition hier gar nicht ginge. Danach kann nur ein

arglos

es Opfer überhaupt wehrlos sein.

Juraganter

Juraganter

26.6.2025, 08:42:48

Richtig. In einer anderen Aufgabe, in der die

Arglosigkeit

verneint wurde, wurde die

Wehrlosigkeit

ohne diesen Zusatz definiert. Das hier ist höchst inkonsequent. Das Merkmal „aufgrund der

Arglosigkeit

“ gehört denklogisch in die Definition der

Heimtücke

und nicht in die der

Wehrlosigkeit

.


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