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Definition: Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)

20. Mai 2026

8 Kommentare


Definiere den Begriff „Wehrlosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Antonella Zitronella

Antonella Zitronella

6.5.2025, 15:33:24

Hier wird die

Wehrlosigkeit

durch die

Arglosigkeit

definiert. Das verwirrt mich. Ist das nicht eigentlich ein gesonderter Punkt. Also das Oper muss

arglos

und wehrlos sein, wobei die

Wehrlosigkeit

meint, dass dem Opfer eine effektive Verteidigung gegen den Angriff nicht möglich ist und zusätzlich muss diese

Wehrlosigkeit

auf der

Arglosigkeit

beruhen. So ist

ja

auch ein Säugling wehrlos, wenn er auch mangels Argwohnsfähigkeit nicht

arglos

sein kann. Die Heintücke ggü. einem Säugling ist aber mangels

Arglosigkeit

abzulehnen. Oder eine Person mit schwerer Behinderung könnte

Arglos

und Wehrlos sein. Die

Heimtücke

wäre trotzdem abzulehnen, weil die

Wehrlosigkeit

durch Argwohn nicht verringert worden wäre, weil das Opfer hier egal ob

arglos

oder nicht eben immer wehrlos wäre - was nach dieser definition hier gar nicht ginge. Danach kann nur ein

arglos

es Opfer überhaupt wehrlos sein.

Juraganter

Juraganter

26.6.2025, 08:42:48

Richtig. In einer anderen Aufgabe, in der die

Arglosigkeit

verneint wurde, wurde die

Wehrlosigkeit

ohne diesen Zusatz definiert. Das hier ist höchst inkonsequent. Das Merkmal „aufgrund der

Arglosigkeit

“ gehört denklogisch in die Definition der

Heimtücke

und nicht in die der

Wehrlosigkeit

.

Constantin Lammert

Constantin Lammert

27.8.2025, 14:33:59

"Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner

Arglosigkeit

zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist." Nach dieser Definition ist ein Opfer wehrlos, wenn es

arglos

oder in seiner Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt ist.

Arglosigkeit

ist somit eine hinreichende Bedingung für

Wehrlosigkeit

. Aber nicht jede

Wehrlosigkeit

muss von der

Arglosigkeit

herrühren, sondern kann eben auch in der Einschränkung der Abwehrbereitschaft und -fähigkeit begründet sein.

MO

Moritz

29.1.2026, 12:45:38

Da muss ich euch widersprechen: Die

Wehrlosigkeit

muss nach h.M. gerade auf der

Arglosigkeit

beruhen. Der Täter muss also deshalb in seiner Verteidigung eingeschränkt gewesen sein, weil er mit keinem Angriff rechnete. Arg- und

Wehrlosigkeit

müssen also kumulativ dergestalt vorliegen, dass die

Arglosigkeit

für die

Wehrlosigkeit

kausal ist (Schneider in: MüKo-StGB, § 211 Rn. 185). Hieran fehlt es, wenn das Opfer ohnehin (unabhängig von seiner

Arglosigkeit

) wehrlos gewesen ist (z.B. wenn das Opfer vor der Tötungshandlung bereits gefesselt ist). Insofern ist die

Arglosigkeit

keine "hinreichende" sondern eine "notwendige" Bedingung für die

Wehrlosigkeit

des Opfers im Sinne des

Heimtücke

merkmals. Die Definition von Jurafuchs ist daher zutreffend, wenn darauf abgestellt wird, dass das Opfer "aufgrund" bzw. infolge seiner

Arglosigkeit

in seiner Verteidigung zumindest erheblich eingeschränkt ist. Strenggenommen beinhaltet die Definition der

Wehrlosigkeit

nach h.M. also zwei Prüfungspunkte: 1.

Wehrlosigkeit

des Opfers (= Zustand zumindest erheblich eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten) 2.

Wehrlosigkeit

infolge der

Arglosigkeit

(=

Wehrlosigkeit

muss kausal auf der

Arglosigkeit

beruhen) Beide Prüfungspunkte werden jedoch zusammen unter dem Punkt der

Wehrlosigkeit

geprüft. Insofern ist die von Jurafuchs gewählte Definition korrekt.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

8.4.2026, 21:18:08

Da die Arg- und

Wehrlosigkeit

als Doppelpack kausal zusammenhängen, um überhaupt erst die

Heimtücke

zu definieren, finde ich das konsequent.

MO

Moritz

29.1.2026, 13:15:22

Die

Wehrlosigkeit

muss nach h.M. auf der

Arglosigkeit

beruhen, d.h. die

Arglosigkeit

muss für die

Wehrlosigkeit

kausal sein. Hieran fehlt es, wenn das Opfer ohnehin (= unabhängig von seiner

Arglosigkeit

) wehrlos gewesen ist. Müsste es dann nicht an der

Heimtücke

strenggenommen fehlen, wenn der Täter etwa einen Rollstuhlfahrer hinterrücks tötet. Dieser wäre

ja

auch ohne seine

Arglosigkeit

in seiner Verteidigung erheblich eingeschränkt, also ohnehin wehrlos gewesen. Zwar kommt es natürlich auf die Umstände des

Einzelfall

s aus (hätte der Rollstuhlfahrer noch um Hilfe rufen können oder sich mit einem Gegenstand bewaffnen können, wenn er nicht vom Täter überrascht worden wäre?). Aber beschränkt man das Szenario auf die Rollstuhlfahrereigenschaft, indem man annimmt, dass der Täter den Rollstuhlfahrer etwa in einem entlegenen Wald hinterrücks tötet, sodass dieser - selbst wenn er vom Täter nicht überrascht worden wäre - dem Angriff nichts mehr effektives entgegnen konnte, so müsste man doch zum Ausschluss der

Heimtücke

kommen, weil der Rollstuhlfahrer in diesem Szenario ohnehin wehrlos gewesen ist. Ist dieses Ergebnis nicht wertungsgemäß unbillig, weil so besonders schutzbedürftige Opfergruppen benachteiligt werden, indem sie tendenziell nicht heimtückisch getötet werden können?

Foxxy

Foxxy

29.1.2026, 13:16:15

Wehrlosigkeit

i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB bedeutet: Das Opfer ist aufgrund seiner

Arglosigkeit

zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit erheblich eingeschränkt. Für

Heimtücke

verlangt die h.M., dass diese

Wehrlosigkeit

kausal auf der

Arglosigkeit

beruht. Ist das Opfer ohnehin – unabhängig von der Überraschung – wehrlos, fehlt

Heimtücke

. In deinem Rollstuhlfahrer-im-Wald-Beispiel würde

Heimtücke

daher ausscheiden, wenn die Verteidigung auch ohne Überraschungsmoment objektiv aussichtslos gewesen wäre. Das ist nicht unbillig:

Heimtücke

sanktioniert das bewusste Ausnutzen des Überraschungsmoments. Besonders schutzbedürftige Opfer sind nicht generell schlechter gestellt, denn oft mindert die

Arglosigkeit

ihre verbleibenden Abwehrmöglichkeiten zusätzlich (etwa Hilfe rufen, Ausweichen), sodass

Heimtücke

be

ja

ht werden kann. Wo das ausnahmsweise nicht der Fall ist, kommen andere Mordmerkmale oder Totschlag in Betracht.

AN

anncatrinjuliane

28.4.2026, 11:02:13

gern in allen Bereichen am Ende einen Verständnis Check Up mit der Definitionsabfrage einbauen :)