Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definition: Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
9. Juli 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (6.169 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Wehrlosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Antonella Zitronella
6.5.2025, 15:33:24
Hier wird die
Wehrlosigkeitdurch die
Arglosigkeitdefiniert. Das verwirrt mich. Ist das nicht eigentlich ein gesonderter Punkt. Also das Oper muss
arglosund wehrlos sein, wobei die
Wehrlosigkeitmeint, dass dem Opfer eine effektive
Verteidigunggegen den Angriff nicht möglich ist und zusätzlich muss diese
Wehrlosigkeitauf der
Arglosigkeitberuhen. So ist ja auch ein Säugling wehrlos, wenn er auch mangels Argwohnsfähigkeit nicht
arglossein kann. Die Heintücke ggü. einem Säugling ist aber mangels
Arglosigkeitabzulehnen. Oder eine Person mit schwerer Behinderung könnte
Arglosund Wehrlos sein. Die
Heimtückewäre trotzdem abzulehnen, weil die
Wehrlosigkeitdurch Argwohn nicht verringert worden wäre, weil das Opfer hier egal ob
arglosoder nicht eben immer wehrlos wäre - was nach dieser definition hier gar nicht ginge. Danach kann nur ein
argloses Opfer überhaupt wehrlos sein.

Juraganter
26.6.2025, 08:42:48
Richtig. In einer anderen Aufgabe, in der die
Arglosigkeitverneint wurde, wurde die
Wehrlosigkeitohne diesen Zusatz definiert. Das hier ist höchst inkonsequent. Das Merkmal „aufgrund der
Arglosigkeit“ gehört denklogisch in die Definition der
Heimtückeund nicht in die der
Wehrlosigkeit.