Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
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Definition: Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
20. Mai 2026
8 Kommentare
Definiere den Begriff „Wehrlosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Antonella Zitronella
6.5.2025, 15:33:24
Hier wird die
Wehrlosigkeitdurch die
Arglosigkeitdefiniert. Das verwirrt mich. Ist das nicht eigentlich ein gesonderter Punkt. Also das Oper muss
arglosund wehrlos sein, wobei die
Wehrlosigkeitmeint, dass dem Opfer eine effektive Verteidigung gegen den Angriff nicht möglich ist und zusätzlich muss diese
Wehrlosigkeitauf der
Arglosigkeitberuhen. So ist
jaauch ein Säugling wehrlos, wenn er auch mangels Argwohnsfähigkeit nicht
arglossein kann. Die Heintücke ggü. einem Säugling ist aber mangels
Arglosigkeitabzulehnen. Oder eine Person mit schwerer Behinderung könnte
Arglosund Wehrlos sein. Die
Heimtückewäre trotzdem abzulehnen, weil die
Wehrlosigkeitdurch Argwohn nicht verringert worden wäre, weil das Opfer hier egal ob
arglosoder nicht eben immer wehrlos wäre - was nach dieser definition hier gar nicht ginge. Danach kann nur ein
argloses Opfer überhaupt wehrlos sein.
Juraganter
26.6.2025, 08:42:48
Richtig. In einer anderen Aufgabe, in der die
Arglosigkeitverneint wurde, wurde die
Wehrlosigkeitohne diesen Zusatz definiert. Das hier ist höchst inkonsequent. Das Merkmal „aufgrund der
Arglosigkeit“ gehört denklogisch in die Definition der
Heimtückeund nicht in die der
Wehrlosigkeit.
Constantin Lammert
27.8.2025, 14:33:59
"Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner
Arglosigkeitzur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist." Nach dieser Definition ist ein Opfer wehrlos, wenn es
arglosoder in seiner Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt ist.
Arglosigkeitist somit eine hinreichende Bedingung für
Wehrlosigkeit. Aber nicht jede
Wehrlosigkeitmuss von der
Arglosigkeitherrühren, sondern kann eben auch in der Einschränkung der Abwehrbereitschaft und -fähigkeit begründet sein.
Moritz
29.1.2026, 12:45:38
Da muss ich euch widersprechen: Die
Wehrlosigkeitmuss nach h.M. gerade auf der
Arglosigkeitberuhen. Der Täter muss also deshalb in seiner Verteidigung eingeschränkt gewesen sein, weil er mit keinem Angriff rechnete. Arg- und
Wehrlosigkeitmüssen also kumulativ dergestalt vorliegen, dass die
Arglosigkeitfür die
Wehrlosigkeitkausal ist (Schneider in: MüKo-StGB, § 211 Rn. 185). Hieran fehlt es, wenn das Opfer ohnehin (unabhängig von seiner
Arglosigkeit) wehrlos gewesen ist (z.B. wenn das Opfer vor der Tötungshandlung bereits gefesselt ist). Insofern ist die
Arglosigkeitkeine "hinreichende" sondern eine "notwendige" Bedingung für die
Wehrlosigkeitdes Opfers im Sinne des
Heimtückemerkmals. Die Definition von Jurafuchs ist daher zutreffend, wenn darauf abgestellt wird, dass das Opfer "aufgrund" bzw. infolge seiner
Arglosigkeitin seiner Verteidigung zumindest erheblich eingeschränkt ist. Strenggenommen beinhaltet die Definition der
Wehrlosigkeitnach h.M. also zwei Prüfungspunkte: 1.
Wehrlosigkeitdes Opfers (= Zustand zumindest erheblich eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten) 2.
Wehrlosigkeitinfolge der
Arglosigkeit(=
Wehrlosigkeitmuss kausal auf der
Arglosigkeitberuhen) Beide Prüfungspunkte werden jedoch zusammen unter dem Punkt der
Wehrlosigkeitgeprüft. Insofern ist die von Jurafuchs gewählte Definition korrekt.
DeliktusMaximus
8.4.2026, 21:18:08
Da die Arg- und
Wehrlosigkeitals Doppelpack kausal zusammenhängen, um überhaupt erst die
Heimtückezu definieren, finde ich das konsequent.
Moritz
29.1.2026, 13:15:22
Die
Wehrlosigkeitmuss nach h.M. auf der
Arglosigkeitberuhen, d.h. die
Arglosigkeitmuss für die
Wehrlosigkeitkausal sein. Hieran fehlt es, wenn das Opfer ohnehin (= unabhängig von seiner
Arglosigkeit) wehrlos gewesen ist. Müsste es dann nicht an der
Heimtückestrenggenommen fehlen, wenn der Täter etwa einen Rollstuhlfahrer hinterrücks tötet. Dieser wäre
jaauch ohne seine
Arglosigkeitin seiner Verteidigung erheblich eingeschränkt, also ohnehin wehrlos gewesen. Zwar kommt es natürlich auf die Umstände des
Einzelfalls aus (hätte der Rollstuhlfahrer noch um Hilfe rufen können oder sich mit einem Gegenstand bewaffnen können, wenn er nicht vom Täter überrascht worden wäre?). Aber beschränkt man das Szenario auf die Rollstuhlfahrereigenschaft, indem man annimmt, dass der Täter den Rollstuhlfahrer etwa in einem entlegenen Wald hinterrücks tötet, sodass dieser - selbst wenn er vom Täter nicht überrascht worden wäre - dem Angriff nichts mehr effektives entgegnen konnte, so müsste man doch zum Ausschluss der
Heimtückekommen, weil der Rollstuhlfahrer in diesem Szenario ohnehin wehrlos gewesen ist. Ist dieses Ergebnis nicht wertungsgemäß unbillig, weil so besonders schutzbedürftige Opfergruppen benachteiligt werden, indem sie tendenziell nicht heimtückisch getötet werden können?
Foxxy
29.1.2026, 13:16:15
i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB bedeutet: Das Opfer ist aufgrund seiner
Arglosigkeitzur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit erheblich eingeschränkt. Für
Heimtückeverlangt die h.M., dass diese
Wehrlosigkeitkausal auf der
Arglosigkeitberuht. Ist das Opfer ohnehin – unabhängig von der Überraschung – wehrlos, fehlt
Heimtücke. In deinem Rollstuhlfahrer-im-Wald-Beispiel würde
Heimtückedaher ausscheiden, wenn die Verteidigung auch ohne Überraschungsmoment objektiv aussichtslos gewesen wäre. Das ist nicht unbillig:
Heimtückesanktioniert das bewusste Ausnutzen des Überraschungsmoments. Besonders schutzbedürftige Opfer sind nicht generell schlechter gestellt, denn oft mindert die
Arglosigkeitihre verbleibenden Abwehrmöglichkeiten zusätzlich (etwa Hilfe rufen, Ausweichen), sodass
Heimtückebe
jaht werden kann. Wo das ausnahmsweise nicht der Fall ist, kommen andere Mordmerkmale oder Totschlag in Betracht.
anncatrinjuliane
28.4.2026, 11:02:13
gern in allen Bereichen am Ende einen Verständnis Check Up mit der Definitionsabfrage einbauen :)
