Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definition: Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
16. April 2025
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Definiere den Begriff „Wehrlosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.
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