Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Schlüssel (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Schlüssel (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Was versteht man unter einem „Schlüssel“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Schlüssel sind neben "klassischen" (z.B. hölzernen oder metallischen) Instrumenten zum Öffnen von Schlössern auch "moderne" elektronische (z.B. Codekarten).
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