Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Schlüssel (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Schlüssel (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
15. Januar 2026
6 Kommentare
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Was versteht man unter einem „Schlüssel“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Schlüssel sind neben "klassischen" (z.B. hölzernen oder metallischen) Instrumenten zum Öffnen von Schlössern auch "moderne" elektronische (z.B. Codekarten).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HGWrepresent
3.5.2024, 09:59:37
Also jeder klassische metallische Schlüssel ist auch ein mechanischer Schlüssel. Das ist redundant. Gleichzeitig ist von der Definition jetzt die Chipkarte aus Plastik umfasst, aber keine aus Metall oder was auch immer. ich frage mich, warum das Material der Karte eine Rolle spielt. Problematisch finde ich es auch, wenn ich Kabel von bspw. Zündschloss oder el. Codeschloss kurzschließe. Ist der Sache nach wie ein
falscher Schlüssel. Ist ein Code der genannten Definition nach überhaupt ein Schlüssel? Weitergehend: Wenn ich ein Codeterminal hacke, sodass ich den richtigen Code herausbekomme, dürfte das, da es der richtige Code ist, wie ein Zweitschlüssel sein. Wenn ich ein Codeterminal hacke, dass es sich ohne Code öffnet, ist das kein Zweitschlüssel. Beste Grüße
BigLebowski
3.6.2024, 18:40:29
Liebes Team, ich finde auch, dass die Defintion nicht gelungen ist. "Schlüssel sind [...] auch mechanische oder elektronische Kunststoffkartenschlüssel." - Schlüssel sind also auch Schlüssel und eine Körperverletzung ist auch eine Verletzung des Körpers... Da spüre ich schon den Puls des Korrektors/der Korrektorin steigen. Vielleicht könntet ihr eine andere Quelle bemühen? LG P.S. Gerade gemerkt, dass man Definitionen beim Kopieren direkt auch als Karteikarte bei euch speichern kann, sehr nice :)
Sebastian Schmitt
23.9.2024, 15:08:37
Hallo @[HGWrepresent](149544), hallo @[BigLebowski](212337), die Definition des Schlüssels ist an dieser Stelle gar nicht so leicht, weil die Norm im Kern aus einer Zeit stammt, in der andere als mechanische Schlüssel kein Thema waren. Auch wenn unsere bisherige Definition tatsächlich genau so aus einem Kommentar stammt und sich in ähnlicher Form auch in anderen Kommentaren findet, finde ich sie ebenfalls etwas ungünstig. Wir haben sie daher so gut es geht angepasst. Das von Dir, HGWrepresent, genannte Kurzschließen fällt wohl nicht unter den "Schlüssel"-Begriff, weil es dabei nicht um ein Instrument zum Öffnen von Schlössern geht. Gleiches dürfte auch für das Codeterminal gelten, zumal bei damit verwandten elektronischen Zahlenschlössern nicht einmal die Eingabe des richtigen Codes als "Schlüssel" angesehen wird (Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl 2019, § 243 Rn 14; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl 2021, § 243 Rn 27 mwN). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
SM2206
25.9.2024, 00:13:31
Ich habe mir mal ein paar Gedanken darüber gemacht: Nach dem Wortlaut des Regelbeispiels ist der falsche Schlüssel ein Bsp. für bzw. ein Unterfall des nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs (§ 243 I 2 Nr. 1: „… falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug …“). Deshalb ist Schlüssel nur, was Werkzeug ist. Und Werkzeuge sind bewegliche Gegenstände. Das kommt auch in der gängigen Definition des gefährlichen Werkzeugs aus § 224 I Nr. 2 Alt. 2 zum Ausdruck. Ebenfalls daraus, dass der falsche Schlüssel ein Bsp. für das nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeug ist, kann man schließen, dass falsch soviel wie nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmt bedeutet. Daraus folgt dann, dass der richtige Schlüssel zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmt ist. Lässt man dann das Gegenteil von falsch, das Bestimmt-Sein zur ordnungsgemäßen Öffnung, weg, bleibt nur bestimmt zur Öffnung. Schlüssel sind also bewegliche Gegenstände zur Öffnung von Schlössern. Und wenn man dann diese Definition zugrunde legt, ist es egal, aus welchem Material dieser Gegenstand besteht.
FW
1.8.2024, 11:03:17
Hi, Finde die Definition auch etwas misslungen. Ich hab folgendes formuliert und überraschenderweise von der K.I. Zuspruch erhalten: „ Ein Schlüssel ist jeder Gegenstand, der dazu geeignet und bestimmt ist, den Schließmechanismus eines Schlosses zu aktivieren und dadurch das Schloss entweder zu öffnen oder abzuschließen“ Darunter würde dann auch nicht das Hacken eines Terminals fallen, da hier zwar auch der Mechanismus aktiviert wird, jedoch nicht durch einen hierfür bestimmten Gegenstand. Das würde auch m.E. sonst gegen das Analogieverbot verstoßen. Wenn man jetzt wiederum eine Chipkarte verwendet, würde das aber von der Definition erfasst sein, da diese ja dazu geeignet und generell betracht auch dazu bestimmt ist.
Sebastian Schmitt
23.9.2024, 15:12:12
Hallo @[FW](139488), die Definition des Schlüssels ist an dieser Stelle gar nicht so leicht, weil die Norm im Kern aus einer Zeit stammt, in der andere als mechanische Schlüssel kein Thema waren. Auch wenn unsere bisherige Definition tatsächlich genau so aus einem Kommentar stammt und sich in ähnlicher Form auch in anderen Kommentaren findet, finde ich sie ebenfalls etwas ungünstig. Wir haben sie daher so gut es geht angepasst. Das von Dir genannten Hacken von Terminals fällt wohl nicht unter den "Schlüssel"-Begriff, weil es dabei nicht um ein Instrument zum Öffnen von Schlössern geht. Chipkarten dagegen erfüllen nach wohl allgM dagegen die Definition eines Schlüssels (vgl zB MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl 2021, § 243 Rn 27). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
