Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit der FFK bei Verpflichtungskonstellation mit Erledigung VOR Klageerhebung: doppelt analoge Anwendung
Statthaftigkeit der FFK bei Verpflichtungskonstellation mit Erledigung VOR Klageerhebung: doppelt analoge Anwendung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Apfelweinverkäuferin A beantragt die Zulassung ihres Standes auf dem Sommerfest der Gemeinde G. Ihr Antrag wird eine Woche vor dem Sommerfest abgelehnt. Noch bevor A die Verpflichtungsklage erheben kann, ist das Sommerfest vorbei.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der FFK bei Verpflichtungskonstellation mit Erledigung VOR Klageerhebung: doppelt analoge Anwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Die Zulassung von As Stand wäre ein Verwaltungsakt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. As Standgenehmigung für das Sommerfest hätte sich mittlerweile erledigt.
Ja, in der Tat!
3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur statthaft, wenn sich das Verpflichtungsbegehren nach Klageerhebung erledigt.
Nein!
4. As ursprüngliches Verpflichtungsbegehren hat sich erledigt, bevor A klagen konnte. Statthaft ist deswegen die Fortsetzungsfeststellungsklage.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
robse27
11.7.2024, 18:44:00
Bitte im letzten Subsumtionskasten das „analog“ ändern auf „doppelt analog“ (wie richtigerweise im Maßstabskasten drüber). Danke und LG :)
Linne_Karlotta_
16.7.2024, 09:52:54
Hallo @[robse27](211434), danke für Deine Anmerkung. Der Begriff der „doppelten Analogie“ ist untechnisch und wird vor allem verwendet, um deutlich zu machen, welche Konstellation der FFK vorliegt (siehe hierzu auch Hinweis 3). Man sollte daher zwischen dem Begriff und dem Normzitat unterscheiden: Man kann in der Klausur davon sprechen, dass eine „sog. doppelte Analogie“ gebildet wird. Die Norm selbst kann aber streng genommen nicht „doppelt“ analog angewendet werden. Sie wird entweder direkt oder eben analog zitiert. Dass sich die Analogie auf m
ehrere Aspekte bezieht, ist für das Zitat der Norm irrelevant. Es ist daher jedenfalls nicht falsch und m.E. vorzugswürdiger, wenn man „nur“ § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog schreibt (vgl. hierzu z.B. auch die Formulierung in einer Falllösung in der JA 2017, 198, RdNr. 201). Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team.