Definition: Finalzusammenhang (§ 249 StGB)
3. Juni 2025
6 Kommentare
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Was versteht man unter „Finalzusammenhang“ (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Nach h.M. muss der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters gerade die Wegnahme bezwecken. In objektiver Hinsicht ist ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GutgläubigerRitter
8.6.2024, 15:14:48
Hallo, was genau ist mit dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gemeint? Mir ist das irgendwie noch nicht richtig klar :/
Timurso
8.6.2024, 17:09:54
Damit ist gemeint, dass der
Finalzusammenhangentfällt, wenn (qualifiziertes)
Nötigungsmittel und
Wegnahmeräumlich oder zeitlich zu weit auseinanderliegen. Wenn A B also den Arm bricht, um 3 Tage später während der B im Krankenhaus liegt seine Wohnung leerzuräumen, wäre das kein Raub, auch wenn das subjektive "Bezwecken" erfüllt wäre. Objektiv dürfen die beiden weder räumlich noch zeitlich so weit auseinanderfallen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu bezweifeln wäre.
Leo Lee
10.6.2024, 09:19:24
Hallo GutgläubigerRitter, vielen Dank für diese sehr gute und richtige Frage! Wie Timurso schon richtigerweise ausgeführt hat, ist bei 249 nötig, dass das
Nötigungsmittel eingesetzt wird, damit die Tat verwirklicht werden kann. Damit aber das
Koinzidenzprinzipgewahrt wird, darf nicht zu viel Zeit zw. der eig. Anwendung des
Nötigungsmittels und des
Nötigungserfolgs vorliegen, damit dieser Zusammenhang noch gewahrt ist (wenn wir den zeitlichen Rahmen zu sehr ausweiten, wäre es eine Auslegung zu Ungunsten des Täters). Deshalb ist hier nötig, dass etwa
Nötigungs- und
Wegnahmeort identisch sind (das ist wie im Beispiel von Timurso dann etwa nicht gegeben, wenn zu viel Zeit dazwischen liegt, weil dann der Erfolg nicht mehr „durch“ die
Nötigungherbeigeführt wird). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Sander § 249 Rn. 34 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
L.Goldstyn
30.7.2024, 12:03:14
Noch eine Ergänzung zur
Prüfungsreihenfolge: Es bestehen zwei Möglichkeiten, den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Prüfung einzubauen: 1. Prüfung als (letztes) objektives Tatbestandsmerkmal des
§ 249 StGB. Dann ist der Prüfungspunkt „
Finalzusammenhang“ im subjektiven Tatbestand auf die rein subjektive Prüfung zu beschränken. (z.B. „Der
Finalzusammenhangliegt vor, wenn der Täter das Raubmittel gerade zur
Wegnahmeeinsetzen wollte“). 2. Prüfung im subjektiven Tatbestand als Teil des
Finalzusammenhangs (so wie von Timurso angedeutet): Dann ist der räumliche und zeitliche Zusammenhang als „objektive Insel“ im subjektiven Tatbestand zu prüfen (Schlagwort: Wiedereröffnung des objektiven Tatbestands; dieser Aufbau ist z.B. bei der Prüfung der
Rechtswidrigkeit der Zueignungbei
§ 242 StGBüblich). Viele Grüße!