Definition: Finalzusammenhang (§ 249 StGB)

3. Juni 2025

6 Kommentare

4,8(5.248 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter „Finalzusammenhang“ (§ 249 Abs. 1 StGB)?

Nach h.M. muss der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters gerade die Wegnahme bezwecken. In objektiver Hinsicht ist ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich.

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GutgläubigerRitter

GutgläubigerRitter

8.6.2024, 15:14:48

Hallo, was genau ist mit dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gemeint? Mir ist das irgendwie noch nicht richtig klar :/

TI

Timurso

8.6.2024, 17:09:54

Damit ist gemeint, dass der

Finalzusammenhang

entfällt, wenn (qualifiziertes)

Nötigung

smittel und

Wegnahme

räumlich oder zeitlich zu weit auseinanderliegen. Wenn A B also den Arm bricht, um 3 Tage später während der B im Krankenhaus liegt seine Wohnung leerzuräumen, wäre das kein Raub, auch wenn das subjektive "Bezwecken" erfüllt wäre. Objektiv dürfen die beiden weder räumlich noch zeitlich so weit auseinanderfallen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu bezweifeln wäre.

LELEE

Leo Lee

10.6.2024, 09:19:24

Hallo GutgläubigerRitter, vielen Dank für diese sehr gute und richtige Frage! Wie Timurso schon richtigerweise ausgeführt hat, ist bei 249 nötig, dass das

Nötigung

smittel eingesetzt wird, damit die Tat verwirklicht werden kann. Damit aber das

Koinzidenzprinzip

gewahrt wird, darf nicht zu viel Zeit zw. der eig. Anwendung des

Nötigung

smittels und des

Nötigungserfolg

s vorliegen, damit dieser Zusammenhang noch gewahrt ist (wenn wir den zeitlichen Rahmen zu sehr ausweiten, wäre es eine Auslegung zu Ungunsten des Täters). Deshalb ist hier nötig, dass etwa

Nötigung

s- und

Wegnahme

ort identisch sind (das ist wie im Beispiel von Timurso dann etwa nicht gegeben, wenn zu viel Zeit dazwischen liegt, weil dann der Erfolg nicht mehr „durch“ die

Nötigung

herbeigeführt wird). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Sander § 249 Rn. 34 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

L.G

L.Goldstyn

30.7.2024, 12:03:14

Noch eine Ergänzung zur

Prüfungsreihenfolge

: Es bestehen zwei Möglichkeiten, den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Prüfung einzubauen: 1. Prüfung als (letztes) objektives Tatbestandsmerkmal des

§ 249 StGB

. Dann ist der Prüfungspunkt „

Finalzusammenhang

“ im subjektiven Tatbestand auf die rein subjektive Prüfung zu beschränken. (z.B. „Der

Finalzusammenhang

liegt vor, wenn der Täter das Raubmittel gerade zur

Wegnahme

einsetzen wollte“). 2. Prüfung im subjektiven Tatbestand als Teil des

Finalzusammenhang

s (so wie von Timurso angedeutet): Dann ist der räumliche und zeitliche Zusammenhang als „objektive Insel“ im subjektiven Tatbestand zu prüfen (Schlagwort: Wiedereröffnung des objektiven Tatbestands; dieser Aufbau ist z.B. bei der Prüfung der

Rechtswidrigkeit der Zueignung

bei

§ 242 StGB

üblich). Viele Grüße!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community