Definition: Finalzusammenhang (§ 249 StGB)
Was versteht man unter „Finalzusammenhang“ (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Nach h.M. muss der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters gerade die Wegnahme bezwecken. In objektiver Hinsicht ist ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich.
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