Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Zweckstörung (§ 275 Abs. 1 BGB)
Definition: Zweckstörung (§ 275 Abs. 1 BGB)
18. Januar 2026
15 Kommentare
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Definiere den Begriff „Zweckstörung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):
Eine Zweckstörung liegt vor, wenn der Gläubiger das Interesse an der Leistung verloren hat, da er diese nicht wie ursprünglich beabsichtigt einsetzen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
8.12.2023, 21:03:57
Bei der Definitionsausgabe sowie bei jenen zum
Zweckfortfallsowie zur
Zweckerreichungwürde ich es als sinnvoll erachten einen zusätzlichen Hinweistext mit einem kurzen Beispielfall hinzuzufügen.
Leo Lee
9.12.2023, 20:29:45
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für den Hinweis! Auch hier – wie bei deiner anderen Frage zum Gefahrübergang – könnte man tiefer graben und kleine Fall
beispieleergänzen. Jedoch ist auch hier Ziel der Aufgabe, die Definitionen erstmal vor Augen zu führen. Hierzu ist es natürlich ebenso wichtig, dass man zunächst nur bei der Definition verbleibt und nicht mit Beispielsfällen bzw. Erklärungstexten die Aufgabe „überfrachtet“. Insofern bitten wir dich – auch hier – um dein Verständnis und verweisen gerne auf die fallorientierten Aufgaben, die ebendiese Kontextualisierungen zum Gegenstand haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Taeus
15.8.2024, 09:12:19
Die KI verzeiht nur selten Abweichungen der Definition. Selbst bei einem inhaltlich identischen Text (lediglich mit anderen Wörtern) wird die Antwort als Fehlerhaft eingestuft. dies ist schade um die -richtige Antwort Streak-. Vielleicht könnte man die KI dahingehend ausbauen oder eine neutrale Bewertung für inhaltlich richtige, von der Normaldefinition jedoch abweichende Antworten einführen, durch welche die Streak nicht kaputt geht, schließlich war die Antwort ja alles andere als falsch? Über eine Antwort würde ich mich fruen :) Beste Grüße
Lota Coffee
30.6.2025, 22:51:54
JCF
31.7.2025, 21:15:06
Bei der
Zweckstörunggeht es um den individuellen Zweck des Gläubigers. Die Leistung ist zwar (objektiv) grundsätzlich möglich, hat aber (subjektiv) keinen Sinn mehr für den Gläubiger. Das ist dann – salopp gesagt – sein Pech und führt nicht zur
Unmöglichkeit(§ 275 I
BGB) oder Anpassung des Vertrags. Bei der
Störung der Geschäftsgrundlagegeht es um eine allgemeine Grundlage des Vertrags, die beide Parteien betrifft und auf deren Fortbestand sie vertraut haben. Es müssen sich "Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert [haben]" (§ 313 I
BGB). In diesem Fall kann ggf. Vertragsanpassung verlangt (§ 313 I
BGB), zurückgetreten (§ 313 III 1
BGB) oder gekündigt (§ 313 III 2
BGB) werden.
Philip
14.10.2025, 14:23:56
Ist die
Zweckstörungdem Wesen nach einem
Motivirrtumgleichzusetzen? Bei a. kann der Gläubiger die Leistung nicht wie beabsichtigt einsetzen und bei b. irrt der Gläubiger doch auch über eine Be
nutzungder Leistung zu einem bestimmten Zweck? Danke schonmal!
Foxxy
14.10.2025, 14:24:01
Eine
Zweckstörungliegt vor, wenn zwar die Leistung an sich noch möglich ist, der Gläubiger aber das Interesse daran verloren hat, weil der damit verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das ist rechtlich aber kein
Motivirrtum: Der
Motivirrtumbetrifft einen Irrtum über Umstände außerhalb des Vertragsinhalts (also z.B. warum der Gläubiger die Leistung will), während die
Zweckstörungauf einer nachträglichen Veränderung der Umstände beruht. Wichtig ist: Eine bloße
Zweckstörunglässt die
Leistungspflichtgrundsätzlich unberührt (§ 275 Abs. 1
BGBgreift nicht), weil das
Verwendungsrisikobeim Gläubiger liegt. Ein
Motivirrtumkann dagegen nur ausnahmsweise zur Anfechtung berechtigen. Die beiden Institute sind also nicht gleichzusetzen.
NF
22.12.2025, 18:51:52
Also rechtlich ist das kein
Motivirrtumund auch nicht gleichzusetzen im engeren Sinne. Aber als "Eselsbrücke" gibt es durchaus Gemeinsamkeiten. Beide Fälle beschreiben Umstände, die eben für das Vertragsverhältnis - ob nun Anspruch auf Gegenleistung oder Anfechtungsrecht - irrelevant sind. Der Gläubiger kann den Vertrag nicht anfechten, wenn nur ein
Motivirrtumvorliegt und er kann ferner nicht die Gegenleistung verweigern, wenn nur eine
Zweckstörungvorliegt.
