Definition: Zweckstörung (§ 275 Abs. 1 BGB)

12. Juli 2025

11 Kommentare

4,8(7.821 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Zweckstörung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):

Eine Zweckstörung liegt vor, wenn der Gläubiger das Interesse an der Leistung verloren hat, da er diese nicht wie ursprünglich beabsichtigt einsetzen kann.

Das Verwendungsrisiko einer Leistung liegt grundsätzlich aufseiten des Gläubigers. Eine bloße Zweckstörung führt deshalb nicht zum Erlöschen der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1 BGB) und insoweit auch nicht zum Untergang des Gegenleistungsanspruchs des Schuldners (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

8.12.2023, 21:03:57

Bei der Definitionsausgabe sowie bei jenen zum

Zweckfortfall

sowie zur

Zweckerreichung

würde ich es als sinnvoll erachten einen zusätzlichen Hinweistext mit einem kurzen Beispielfall hinzuzufügen.

LELEE

Leo Lee

9.12.2023, 20:29:45

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für den Hinweis! Auch hier – wie bei deiner anderen Frage zum

Gefahr

übergang – könnte man tiefer graben und kleine Fallbeispiele ergänzen. Jedoch ist auch hier Ziel der Aufgabe, die Definitionen erstmal vor Augen zu führen. Hierzu ist es natürlich ebenso wichtig, dass man zunächst nur bei der Definition verbleibt und nicht mit Beispielsfällen bzw. Erklärungstexten die Aufgabe „überfrachtet“. Insofern bitten wir dich – auch hier – um dein Verständnis und verweisen gerne auf die fallorientierten Aufgaben, die ebendiese Kontextualisierungen zum Gegenstand haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

TAEUS

Taeus

15.8.2024, 09:12:19

Die KI verzeiht nur selten Abweichungen der Definition. Selbst bei einem inhaltlich identischen Text (lediglich mit anderen Wörtern) wird die Antwort als Fehlerhaft eingestuft. dies ist schade um die -richtige Antwort Streak-. Vielleicht könnte man die KI dahingehend ausbauen oder eine neutrale Bewertung für inhaltlich richtige, von der Normaldefinition jedoch abweichende Antworten einführen, durch welche die Streak nicht kaputt geht, schließlich war die Antwort ja alles andere als falsch? Über eine Antwort würde ich mich fruen :) Beste Grüße

AN

Annette123

24.1.2025, 08:47:12

seit dem letzten Update ist bei mir bei der Abfrage der Definitionen leider die Frage unlesbar abgeschnitten.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

26.1.2025, 09:27:07

Hi, danke für die Nachricht! Wir konnten den Fehler bislang nicht reproduzieren. Wärst Du so lieb, uns einen Screenshot / Screencast zu schicken an support@jurafuchs.de? Das würde uns sehr helfen. Vielen Dank!

AN

Annette123

26.1.2025, 09:41:14

Na klar kein Problem 😊 ging gerade raus

Lota Coffee

Lota Coffee

30.6.2025, 22:51:54

In welchem Verhältnis steht die

Zweckstörung

zur Störung der Geschäftsgrundlage?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen