Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Zweckstörung (§ 275 Abs. 1 BGB)
Definition: Zweckstörung (§ 275 Abs. 1 BGB)
Definiere den Begriff „Zweckstörung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):
Eine Zweckstörung liegt vor, wenn der Gläubiger das Interesse an der Leistung verloren hat, da er diese nicht wie ursprünglich beabsichtigt einsetzen kann.
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