Definition: Zweckstörung (§ 275 Abs. 1 BGB)

18. Januar 2026

15 Kommentare

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Definiere den Begriff „Zweckstörung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):

Eine Zweckstörung liegt vor, wenn der Gläubiger das Interesse an der Leistung verloren hat, da er diese nicht wie ursprünglich beabsichtigt einsetzen kann.

Das Verwendungsrisiko einer Leistung liegt grundsätzlich aufseiten des Gläubigers. Eine bloße Zweckstörung führt deshalb nicht zum Erlöschen der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1 BGB) und insoweit auch nicht zum Untergang des Gegenleistungsanspruchs des Schuldners (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

8.12.2023, 21:03:57

Bei der Definitionsausgabe sowie bei jenen zum

Zweckfortfall

sowie zur

Zweckerreichung

würde ich es als sinnvoll erachten einen zusätzlichen Hinweistext mit einem kurzen Beispielfall hinzuzufügen.

LELEE

Leo Lee

9.12.2023, 20:29:45

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für den Hinweis! Auch hier – wie bei deiner anderen Frage zum Gefahrübergang – könnte man tiefer graben und kleine Fall

beispiele

ergänzen. Jedoch ist auch hier Ziel der Aufgabe, die Definitionen erstmal vor Augen zu führen. Hierzu ist es natürlich ebenso wichtig, dass man zunächst nur bei der Definition verbleibt und nicht mit Beispielsfällen bzw. Erklärungstexten die Aufgabe „überfrachtet“. Insofern bitten wir dich – auch hier – um dein Verständnis und verweisen gerne auf die fallorientierten Aufgaben, die ebendiese Kontextualisierungen zum Gegenstand haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

TAEUS

Taeus

15.8.2024, 09:12:19

Die KI verzeiht nur selten Abweichungen der Definition. Selbst bei einem inhaltlich identischen Text (lediglich mit anderen Wörtern) wird die Antwort als Fehlerhaft eingestuft. dies ist schade um die -richtige Antwort Streak-. Vielleicht könnte man die KI dahingehend ausbauen oder eine neutrale Bewertung für inhaltlich richtige, von der Normaldefinition jedoch abweichende Antworten einführen, durch welche die Streak nicht kaputt geht, schließlich war die Antwort ja alles andere als falsch? Über eine Antwort würde ich mich fruen :) Beste Grüße

Lota Coffee

Lota Coffee

30.6.2025, 22:51:54

In welchem Verhältnis steht die

Zweckstörung

zur

Störung der Geschäftsgrundlage

?

JCF

JCF

31.7.2025, 21:15:06

Bei der

Zweckstörung

geht es um den individuellen Zweck des Gläubigers. Die Leistung ist zwar (objektiv) grundsätzlich möglich, hat aber (subjektiv) keinen Sinn mehr für den Gläubiger. Das ist dann – salopp gesagt – sein Pech und führt nicht zur

Unmöglichkeit

(§ 275 I

BGB

) oder Anpassung des Vertrags. Bei der

Störung der Geschäftsgrundlage

geht es um eine allgemeine Grundlage des Vertrags, die beide Parteien betrifft und auf deren Fortbestand sie vertraut haben. Es müssen sich "Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert [haben]" (§ 313 I

BGB

). In diesem Fall kann ggf. Vertragsanpassung verlangt (§ 313 I

BGB

), zurückgetreten (§ 313 III 1

BGB

) oder gekündigt (§ 313 III 2

BGB

) werden.

Philip

Philip

14.10.2025, 14:23:56

Ist die

Zweckstörung

dem Wesen nach einem

Motivirrtum

gleichzusetzen? Bei a. kann der Gläubiger die Leistung nicht wie beabsichtigt einsetzen und bei b. irrt der Gläubiger doch auch über eine Be

nutzung

der Leistung zu einem bestimmten Zweck? Danke schonmal!

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 14:24:01

Eine

Zweckstörung

liegt vor, wenn zwar die Leistung an sich noch möglich ist, der Gläubiger aber das Interesse daran verloren hat, weil der damit verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das ist rechtlich aber kein

Motivirrtum

: Der

Motivirrtum

betrifft einen Irrtum über Umstände außerhalb des Vertragsinhalts (also z.B. warum der Gläubiger die Leistung will), während die

Zweckstörung

auf einer nachträglichen Veränderung der Umstände beruht. Wichtig ist: Eine bloße

Zweckstörung

lässt die

Leistungspflicht

grundsätzlich unberührt (§ 275 Abs. 1

BGB

greift nicht), weil das

Verwendungsrisiko

beim Gläubiger liegt. Ein

Motivirrtum

kann dagegen nur ausnahmsweise zur Anfechtung berechtigen. Die beiden Institute sind also nicht gleichzusetzen.

NF

NF

22.12.2025, 18:51:52

Also rechtlich ist das kein

Motivirrtum

und auch nicht gleichzusetzen im engeren Sinne. Aber als "Eselsbrücke" gibt es durchaus Gemeinsamkeiten. Beide Fälle beschreiben Umstände, die eben für das Vertragsverhältnis - ob nun Anspruch auf Gegenleistung oder Anfechtungsrecht - irrelevant sind. Der Gläubiger kann den Vertrag nicht anfechten, wenn nur ein

Motivirrtum

vorliegt und er kann ferner nicht die Gegenleistung verweigern, wenn nur eine

Zweckstörung

vorliegt.


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