Definition: Abstammung (Art. 3 Abs. 3 GG)
29. Mai 2025
7 Kommentare
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Definiere den Begriff „Abstammung“ (Art. 3 Abs. 3 GG):
Abstammung (Art. 3 Abs. 3 GG) meint die Beziehung einer Person zu ihren Vorfahren.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
alexmenzel
8.10.2023, 18:31:36
Allgemein zu Art. 3: wünschenswert wären Fragen zu derivativen Leistungsrechten aus Art. 3 iVm..
ehemalige:r Nutzer:in
15.12.2023, 10:48:45
Wie genau funktioniert die Rechtfertigung von Art. 3 III GG? Gibt es im GG absolute Gleichheitsrechte, die gar nicht gerechtfertigt werden können?

JCF
27.12.2023, 19:21:19
In Art. 3 III GG stehen die sog. absoluten Diskriminierungsverbote. Ein Verstoß gegen ein solches absolutes Diskriminierungsverbot ist in jedem Fall verfassungswidrig, kann also nicht gerechtfertigt sein.

CR7
12.5.2024, 22:56:24
@[JCF](53331) das stimmt nicht ganz. Grundsätzlich ist eine Rechtfertigung bei Art. 3 III GG nicht möglich. Allerdings gibt es sehr enge Ausnahmen, bei denen aber immer eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung
erforderlichist! (siehe auch Paasch, https://www.uni-potsdam.de/de/rechtskunde-online/rechtsgebiete/oeffentliches-recht/grundrechte/gleichheitsgrundrecht-art-3-gg, 11.11.2022 (Zugriff 12.05.2024)

CR7
12.5.2024, 23:09:36
Lohnenswert hier: https://applink.jurafuchs.de/GqTnaLI2xJb

JCF
13.5.2024, 18:28:11
Ich muss mich korrigieren. In dem Grundrechte-Skript von Prof. Kersten (LMU) steht „Die Regelung des Art. 3 Abs. 3 GG enthält absolute Differenzierungsverbote: Eine Ungleichbehandlung aus den in dieser Regelung genannten Merkmalen ist in jedem Fall verfassungswidrig und kann nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein“. Das ist wohl nicht richtig. Bei Huber/Voßkuhle/Baer/Markard GG Art. 3 Rn. 432 steht „Art. 3 Abs. 3 ist als schrankenloses Grundrecht gefasst; eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlungen, die in den Anwendungsbereich fallen, kommt daher nur durch kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht.“ Bei Dreier GG/von Achenbach GG Art. 3 Abs. 2 Rn. 48 steht „Die Diskriminierungsverbote des Art. 3 II, III GG sind dem Text nach vorbehaltlos gewährleistet. Ihre Grenzen ergeben sich ausschließlich aus kollidierendem Verfassungsrecht.“ Bei Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 3 Rn. 152 steht „Eine Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen der in Abs.3 S.1 genannten Merkmale kann ausnahmsweise durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein […]. Eine darüber hinausgehende Rechtfertigung durch besonders schwerwiegende Gründe wird überwiegend abgelehnt“. Bei BeckOK GG/Kischel GG Art. 3 Rn. 214 steht hingegen „Neben kollidierendem Verfassungsrecht […] kommen […] grundsätzlich auch sonstige […] besonders schwerwiegende Gründe in Betracht“. Bei Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 3 Rn. 153 steht „Die unmittelbare
Verwendungder (grundsätzlich) unzulässigen Differenzierungskriterien des Abs.3 S.1 unterliegt einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung […]. Insb. muss die Diskriminierung zwingend
erforderlichsein.“ Bei Dreier GG/von Achenbach GG Art. 3 Abs. 2 Rn. 49 steht „Bei Eingriffen in die Diskriminierungsverbote, die mit einer Verweigerung oder Beeinträchtigung der personalen Anerkennung als Gleiche, d. h. mit der Missachtung der Rechtspersonalität einhergehen, spricht der Menschenwürdebezug dafür, dass eine Rechtfertigung nicht möglich ist. Dies legt nahe, dass bei einzelnen (zugeschriebenen) Merkmalen eine Ungleichbehandlung schlechthin nicht zu rechtfertigen ist, so insbesondere in Bezug auf die »Rasse«“. Danke für den Hinweis, @[CR7](145419)!

CR7
13.5.2024, 19:01:00
Wow, danke @[JCF](53331) für die super Recherche. Ich kenne das, wenn man sich vertan hat und dann plötzlich Angst hat, dass man das jahrelang falsch gelernt hat. Dann möchte man das sofort korrigieren und kontrolliert jede mögliche Quelle 😅