Ich muss mich korrigieren.
In dem Grundrechte-Skript von Prof. Kersten (LMU) steht „Die Regelung des Art. 3 Abs. 3 GG enthält absolute Differenzierungsverbote: Eine Ungleichbehandlung aus den in dieser Regelung genannten Merkmalen ist in jedem Fall verfassungswidrig und kann nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein“. Das ist wohl nicht richtig.
Bei Huber/Voßkuhle/Baer/Markard GG Art. 3 Rn. 432 steht „Art. 3 Abs. 3 ist als schrankenloses Grundrecht gefasst; eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlungen, die in den Anwendungsbereich fallen, kommt daher nur durch kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht.“
Bei Dreier GG/von Achenbach GG Art. 3 Abs. 2 Rn. 48 steht „Die Diskriminierungsverbote des Art. 3 II, III GG sind dem Text nach vorbehaltlos gewährleistet. Ihre Grenzen ergeben sich ausschließlich aus kollidierendem Verfassungsrecht.“
Bei
Jarass/Pieroth/
Jarass GG Art. 3 Rn. 152 steht „Eine Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen der in Abs.3 S.1 genannten Merkmale kann ausnahmsweise durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein […]. Eine darüber hinausgehende Rechtfertigung durch besonders schwerwiegende Gründe wird überwiegend abgelehnt“.
Bei BeckOK GG/Kischel GG Art. 3 Rn. 214 steht hingegen „Neben kollidierendem Verfassungsrecht […] kommen […] grundsätzlich auch sonstige […] besonders schwerwiegende Gründe in Betracht“.
Bei
Jarass/Pieroth/
Jarass GG Art. 3 Rn. 153 steht „Die unmittelbare Verwendung der (grundsätzlich) unzulässigen Differenzierungskriterien des Abs.3 S.1 unterliegt einer strengen
Verhältnismäßigkeitsprüfung […]. Insb. muss die Diskriminierung zwingend erforderlich sein.“
Bei Dreier GG/von Achenbach GG Art. 3 Abs. 2 Rn. 49 steht „Bei Eingriffen in die Diskriminierungsverbote, die mit einer Verweigerung oder Beeinträchtigung der personalen Anerkennung als Gleiche, d. h. mit der Missachtung der Rechtspersonalität einhergehen, spricht der
Menschenwürdebezug dafür, dass eine Rechtfertigung nicht möglich ist. Dies legt nahe, dass bei einzelnen (zugeschriebenen) Merkmalen eine Ungleichbehandlung schlechthin nicht zu rechtfertigen ist, so insbesondere in Bezug auf die »Rasse«“.
Danke für den Hinweis, @[CR7](145419)!