Definition: Unmittelbarer Besitz
1. März 2026
2 Kommentare
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Was ist der unmittelbare Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB)?
Der unmittelbare Besitz ist die von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache einzuwirken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Albert Hofmann
28.11.2025, 09:59:56
Die KI ist der Meinung die Definition sei durch die
Verwendungvon "Herrschaftswille" anstelle des Besitzwillen falsch. Ist dem so? Ich habe die Definition so gelernt
Foxxy
28.11.2025, 10:00:30
(§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem Besitzwillen getragene
tatsächliche Sachherrschaftüber eine Sache;
tatsächliche Sachherrschaftsetzt eine räumliche Beziehung voraus, die jederzeitigen Zugriff und Einwirkung ermöglicht. Zum Begriff: Der richtige Terminus für
das Willenselement ist Besitzwille (animus possidendi). „Herrschaftswille“ wird teils synonym verwendet, ist aber unscharf und kann mit einem Rechts‑/Eigentumswillen verwechselt werden. Deine Definition ist
daher nicht falsch, wenn mit „Herrschaftswille“ der Besitzwille gemeint ist; für Klausuren solltest du „Besitzwille“ verwenden.
