Definition: Unmittelbarer Besitz

1. März 2026

2 Kommentare

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Was ist der unmittelbare Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB)?

Der unmittelbare Besitz ist die von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache einzuwirken.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Albert Hofmann

Albert Hofmann

28.11.2025, 09:59:56

Die KI ist der Meinung die Definition sei durch die

Verwendung

von "Herrschaftswille" anstelle des Besitzwillen falsch. Ist dem so? Ich habe die Definition so gelernt

Foxxy

Foxxy

28.11.2025, 10:00:30

Unmittelbarer Besitz

(§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem Besitzwillen getragene

tatsächliche Sachherrschaft

über eine Sache;

tatsächliche Sachherrschaft

setzt eine räumliche Beziehung voraus, die jederzeitigen Zugriff und Einwirkung ermöglicht. Zum Begriff: Der richtige Terminus für

da

s Willenselement ist Besitzwille (animus possidendi). „Herrschaftswille“ wird teils synonym verwendet, ist aber unscharf und kann mit einem Rechts‑/Eigentumswillen verwechselt werden. Deine Definition ist

da

her nicht falsch, wenn mit „Herrschaftswille“ der Besitzwille gemeint ist; für Klausuren solltest du „Besitzwille“ verwenden.


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