Definition: Bodenrechtliche Relevanz (§ 29 Abs. 1 BauGB)

10. Dezember 2024

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Definiere den Begriff der „bodenrechtlichen Relevanz“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):

Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn die Anlage die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, die ihre Zulässigkeit regelt.

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff (§ 29 Abs. 1 BauGB) unterscheidet sich vom bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff wesentlich dadurch, dass er bodenrechtliche bzw. planungsrechtliche Relevanz voraussetzt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Finanztante

Finanztante

30.6.2021, 22:03:43

Super Aufgabentyp. Auch, mit den zusätzlichen, falschen Begriffen. 👍

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.7.2021, 17:25:42

Besten Dank ☺️

THE

theresa.schmid

13.12.2022, 19:41:46

Tolle Aufgabe! Habt ihr schon mal überlegt einen reinen Definitionen-Trainer einzuführen? ☺️

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.12.2022, 09:38:31

Lieben Dank, Theresa! In der Tat sind wir da schon dran. In diesem Jahr wird es nicht mehr klappen, aber wenn alles nach Plan läuft, gibt es hierzu ein Update im ersten Quartal 2023 :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Katharina Zimmermann

Katharina Zimmermann

16.6.2023, 15:29:29

Finde die Defintion sehr kompliziert. Es fällt es schwer sie mir zu merken. Geht auch: Eine Anlage [...] hat

bodenrechtliche Relevanz

, wenn sie Belange aus § 1 Abs. 5 und 6 BauGB berührt und das auf eine Weise tut, dass man sich eine verbindliche Bauleitplanung wünscht, um die Zulässigkeit dieser Anlage zu regeln.?

CR7

CR7

24.7.2023, 06:58:01

@[Katharina Zimmermann](210901) ich stimme dir definitiv zu. Selbst nach 20x wiederholen stolpere ich noch, das ist aber einfach die herrschende Definition … deine Formulierung finde ich aber auch gut.

reserle

reserle

27.9.2023, 11:12:53

Wir haben mal bei JI gelernt, dass eine

bodenrechtliche Relevanz

so definiert werden kann: Das Bauvorhaben berührt die Belange des §1 VI BauGB, wenn es unendlich häufig errichtet würde. So werden auch kleine und unbedeutende anlangen ausgeklammert. Finde das eigentlich eingängiger.

CR7

CR7

27.9.2023, 11:36:02

Ja, das mag sicherlich als Merkel gut dienen ist aber nicht die gängige, anerkannte Definition und würde ich auch so nicht in einer Klausur bringen.

CR7

CR7

27.9.2023, 11:36:10

*Merkhilfe

CR7

CR7

9.3.2024, 12:13:32

Ich habe letztens folgende Definition gefunden und finde sie ganz gut: "

Bodenrechtliche Relevanz

besteht, wenn die Anlage die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange berühren kann und diese Berührung der Belange geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, die die Zulässigkeit der baulichen Anlage regelt."


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