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Gesetzgebungskompetenzen
Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG)
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Definition: Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG)
28. März 2026
2 Kommentare
Was versteht man unter dem „Bodenrecht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Var. 2 GG)?
Das Bodenrecht ist mit dem Baurecht nicht deckungsgleich. Das Bodenrecht umfasst allein die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche die Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden regeln.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
pactasuntservanda04
4.7.2025, 16:10:21
Es ist
janicht ausdrücklich das Bauordnungsrecht in Nr. 18 ausgeklammert, da es aber spezifisches Gefahrenabwehrrecht ist, wird es darüber dann den Ländern zugewiesen? Bzw wird es schon gar nicht von der Definition erfasst? („Beziehungen von Mensch zu Boden“)
Jurauschgift
2.9.2025, 18:01:08
Es ist zwar nicht ausdrücklich ausgeklammert, aber die Kompetenztitel erfüllen primär die Funktion etwas eindeutig einem Verband zuzuordnen, denn sonst gilt der Grundsatz der Länderzuständigkeit. Das würde bezogen auf deine Aussage bedeuten, dass es eben nicht eindeutig dem
Bodenrechtunterfällt und deshalb nach Art. 70 I GG den Ländern zugeordnet ist. Vereinfacht gesagt, regelt Bauordnungsrecht (Gefahrenabwehrrecht) die "Beziehung von Mensch und Anlage" und
Bodenrechtdie "Beziehung von Mensch und Boden". Gerade zur Abgrenzung gibt es den § 29 I BauGB (Bauplanungsrecht), dessen Definition von "baulicher Anlage" eine
bodenrechtliche Relevanz(->
Bodenrecht) erfordert, wohingegen dies bei der "baulichen Anlage" im Sinne des Bauordnungsrechts (jeweiliges Landesgesetz) nicht notwendig ist.
