4,7(4.789 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG)

28. März 2026

2 Kommentare


Was versteht man unter dem „Bodenrecht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Var. 2 GG)?

Das Bodenrecht ist mit dem Baurecht nicht deckungsgleich. Das Bodenrecht umfasst allein die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche die Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden regeln.

Von den vielen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG aufgezählten Kompetenztiteln ist gerade das Bodenrecht prüfungsrelevant. Dieses bestimmt insbesondere Zweck und Umfang der Bodennutzung. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Var. 2 GG ist insbesondere Kompetenzgrundlage für das Bauplanungsrecht des BauGB und der BauNVO. Darin sind unter anderem die Bauleitplanung (§§ 1-13b BauGB) und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben (§§ 29-38 BauGB) geregelt. In der Länderzuständigkeit liegt demgegenüber das ebenso prüfungsrelevante Bauordnungsrecht (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG), das in den Landesbauordnungen niedergelegt ist. Daneben fällt auch das Recht der Erschließungsbeiträge in die Kompetenz der Länder, weil es ausdrücklich von der Bundeskompetenz ausgeklammert ist („ohne das Recht der Erschließungsbeiträge“).
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PACTA

pactasuntservanda04

4.7.2025, 16:10:21

Es ist

ja

nicht ausdrücklich das Bauordnungsrecht in Nr. 18 ausgeklammert, da es aber spezifisches Gefahrenabwehrrecht ist, wird es darüber dann den Ländern zugewiesen? Bzw wird es schon gar nicht von der Definition erfasst? („Beziehungen von Mensch zu Boden“)

Jurauschgift

Jurauschgift

2.9.2025, 18:01:08

Es ist zwar nicht ausdrücklich ausgeklammert, aber die Kompetenztitel erfüllen primär die Funktion etwas eindeutig einem Verband zuzuordnen, denn sonst gilt der Grundsatz der Länderzuständigkeit. Das würde bezogen auf deine Aussage bedeuten, dass es eben nicht eindeutig dem

Bodenrecht

unterfällt und deshalb nach Art. 70 I GG den Ländern zugeordnet ist. Vereinfacht gesagt, regelt Bauordnungsrecht (Gefahrenabwehrrecht) die "Beziehung von Mensch und Anlage" und

Bodenrecht

die "Beziehung von Mensch und Boden". Gerade zur Abgrenzung gibt es den § 29 I BauGB (Bauplanungsrecht), dessen Definition von "baulicher Anlage" eine

bodenrechtliche Relevanz

(->

Bodenrecht

) erfordert, wohingegen dies bei der "baulichen Anlage" im Sinne des Bauordnungsrechts (jeweiliges Landesgesetz) nicht notwendig ist.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen