Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG)
Definition: Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG)
Was versteht man unter dem „Bodenrecht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Var. 2 GG)?
Das Bodenrecht ist mit dem Baurecht nicht deckungsgleich. Das Bodenrecht umfasst allein die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche die Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden regeln.
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