Hallo @[Magnum](172647), vielen
Dank für Deine Nachfrage! (: In der Tat sind die beiden (anerkannten) Definitionen auf den ersten Blick etwas verwirrend. Aufgrund der weiten Auslegung des BGH greift dieser im Definitionsbereich meist auch auf Einzelfalljudikatur zurück und prüft im zu entscheidenden Fall die Vergleichbarkeit zu bereits entschiedenen Fällen, ohne sich an eine einheitliche Definition zu halten.
Weshalb in dieser Einheit zwei unterschiedliche Definitionen erscheinen, erklärt sich wie folgt: In dieser Aufgabe ging es uns maßgeblich
darum,
das TBM "Betrieb" zu konkretisieren (vgl auch die nächste Aufgabe, die sich dem TBM "bei" widmet). Die Definition, die Du anführst, konkretisiert den Begriff "bei". Hier liegt der Schwerpunkt
darin, zu prüfen, ob zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem "Betrieb" (den man idealerweise zunächst feststellt) noch ein hinreichender Zusammenhang besteht. Bei dieser Aufgabe / Definition ging es
dagegen
darum, zunächst einmal klarzustellen, welche Fälle überhaupt vom Begriff "Betrieb" erfasst sind.
Die Definitionen widersprechen sich also nicht, sondern ergänzen sich. Ich bevorzuge es, im Definitionsbereich zunächst den Begriff "Betrieb" zu erläutern und im nächsten Schritt die von Dir vorgebrachte Definition für den hinreichenden Zusammenhang ("bei")
darzulegen.
Dann kann ich in zwei voneinander abgrenzbaren Schritten methodisch sauber subsumieren und insbesondere die Fälle voneinander abgrenzen, in denen entweder der "Betrieb" selbst oder der hinreichende Zusammenhang ("bei") problematisch sind. In vielen Lehrbüchern und Rspr. wird meist nicht so kleinteilig vorgegangen. Mir ist es aber ein wenig zu zirkelschlüssig, wenn man in der Definition von "in Betrieb" zweimal den Begriff "Betrieb" nutzt ("Betriebsvorgänge oder Betriebsvorrichtungen"), ohne diesen in einem weiteren Schritt zu erläutern.
Das wird aber oft so gehandhabt und seitens Korrektor:innen, die nicht so spitzfindig sind wie ich, idR auch als richtig bewertet.
Liebe Grüße,
Nadim für
das Jurafuchs-Team