Zivilrecht

Deliktsrecht

Haftung nach StVG

In Betrieb (§ 7 Abs. 1 StVG)

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Definition: In Betrieb (§ 7 Abs. 1 StVG)

6. Mai 2026

8 Kommentare


Wann ist ein Kraftfahrzeug „in Betrieb“ (§ 7 Abs. 1 StVG)?

Nach der heute herrschenden verkehrstechnischen Auffassung ist ein Kfz in Betrieb, solange es sich im öffentlichen Verkehrsbereich oder auf privatem Gelände bewegt oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht.

Nach der überholten „maschinentechnischen Auffassung“ war ein Fahrzeug nur dann in Betrieb, wenn sein Motor in Gang gesetzt ist und das Fahrzeug selbst oder eine seiner Betriebseinrichtungen sich bewegte. Eine Halterhaftung für ruhende Fahrzeuge war damit ausgeschlossen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAG

Magnum

28.2.2025, 13:15:41

Haben wir nicht bei den anderen Aufgaben angenommen, dass das schädigende Ergeinis "beim Betrieb" eingetreten ist, sofern es in engem räumlichen und zeitlichem zusammenhang mit Betriebsvorgängen oder Betriebseinrichtungen des KFZ entstanden ist (Verkehrstypische ansicht)? Wie verhalten sich diese beiden

Definition

en zueinander?

FO

forste35

28.4.2025, 17:53:34

würde mich auch interessieren @jurafuchs :)

OKA

okalinkk

5.5.2025, 15:57:40

Mich auch

Sarah

Sarah

27.5.2025, 14:39:57

friendly reminder ✉️🦊

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

10.6.2025, 13:26:54

Hallo @[Magnum](172647), vielen Dank für Deine Nachfrage! (: In der Tat sind die beiden (anerkannten)

Definition

en auf den ersten Blick etwas verwirrend. Aufgrund der weiten Auslegung des BGH greift dieser im

Definition

sbereich meist auch auf

Einzelfall

judikatur zurück und prüft im zu entscheidenden Fall die Vergleichbarkeit zu bereits entschiedenen Fällen, ohne sich an eine einheitliche

Definition

zu halten. Weshalb in dieser Einheit zwei unterschiedliche

Definition

en erscheinen, erklärt sich wie folgt: In dieser Aufgabe ging es uns maßgeblich darum, das TBM "Betrieb" zu konkretisieren (vgl auch die nächste Aufgabe, die sich dem TBM "bei" widmet). Die

Definition

, die Du anführst, konkretisiert den Begriff "bei". Hier liegt der Schwerpunkt darin, zu prüfen, ob zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem "Betrieb" (den man idealerweise zunächst feststellt) noch ein hinreichender Zusammenhang besteht. Bei dieser Aufgabe /

Definition

ging es dagegen darum, zunächst einmal klarzustellen, welche Fälle überhaupt vom Begriff "Betrieb" erfasst sind. Die

Definition

en widersprechen sich also nicht, sondern ergänzen sich. Ich bevorzuge es, im

Definition

sbereich zunächst den Begriff "Betrieb" zu erläutern und im nächsten Schritt die von Dir vorgebrachte

Definition

für den hinreichenden Zusammenhang ("bei") darzulegen. Dann kann ich in zwei voneinander abgrenzbaren Schritten methodisch sauber subsumieren und insbesondere die Fälle voneinander abgrenzen, in denen entweder der "Betrieb" selbst oder der hinreichende Zusammenhang ("bei") problematisch sind. In vielen Lehrbüchern und Rspr. wird meist nicht so kleinteilig vorgegangen. Mir ist es aber ein wenig zu zirkelschlüssig, wenn man in der

Definition

von "in Betrieb" zweimal den Begriff "Betrieb" nutzt ("Betriebsvorgänge oder Betriebsvorrichtungen"), ohne diesen in einem weiteren Schritt zu erläutern. Das wird aber oft so gehandhabt und seitens Korrektor:innen, die nicht so spitzfindig sind wie ich, idR auch als richtig bewertet. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team

Deno

Deno

26.9.2025, 13:18:02

Die von dir genannte

Definition

habe ich immer erst später im Rahmen der haftungsbegründenden

Kausalität

beim Punkt der Realisierung der Betriebsgefahr angeführt. So habe ich es zumindest an der Uni gelernt.

Deno

Deno

26.9.2025, 13:21:38

Dient die Betonung von öffentlichem und privatem Verkehrsbereich dazu, klarzustellen, dass es nicht relevant ist, ob das Kfz nun im Öffentlichen oder Privatem in Betrieb ist oder gibt es noch einen dritten Bereich, der hier ausgeschlossen wird? Und an unserer Uni war nur der öffentliche Verkehrsbereich Teil der

Definition

von „Betrieb“.

Foxxy

Foxxy

26.9.2025, 13:21:41

Die Betonung von öffentlichem und privatem Verkehrsbereich soll klarstellen, dass ein Kraft

fahrzeug

sowohl auf öffentlichen Straßen als auch auf privatem Gelände „in Betrieb“ im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG sein kann. Es gibt keinen dritten Bereich, der hier relevant wäre – entscheidend ist, dass das

Fahrzeug

im Verkehrsraum (öffentlich oder privat) bewegt wird oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht. Die frühere Einschränkung auf den öffentlichen Verkehrsbereich ist überholt.