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Definition: In Betrieb (§ 7 Abs. 1 StVG)
6. Mai 2026
8 Kommentare
Wann ist ein Kraftfahrzeug „in Betrieb“ (§ 7 Abs. 1 StVG)?
Nach der heute herrschenden verkehrstechnischen Auffassung ist ein Kfz in Betrieb, solange es sich im öffentlichen Verkehrsbereich oder auf privatem Gelände bewegt oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magnum
28.2.2025, 13:15:41
Haben wir nicht bei den anderen Aufgaben angenommen, dass das schädigende Ergeinis "beim Betrieb" eingetreten ist, sofern es in engem räumlichen und zeitlichem zusammenhang mit Betriebsvorgängen oder Betriebseinrichtungen des KFZ entstanden ist (Verkehrstypische ansicht)? Wie verhalten sich diese beiden
Definitionen zueinander?
forste35
28.4.2025, 17:53:34
würde mich auch interessieren @jurafuchs :)
okalinkk
5.5.2025, 15:57:40
Mich auch
Sarah
27.5.2025, 14:39:57
friendly reminder ✉️🦊
Nadim Sarfraz
10.6.2025, 13:26:54
Hallo @[Magnum](172647), vielen Dank für Deine Nachfrage! (: In der Tat sind die beiden (anerkannten)
Definitionen auf den ersten Blick etwas verwirrend. Aufgrund der weiten Auslegung des BGH greift dieser im
Definitionsbereich meist auch auf
Einzelfalljudikatur zurück und prüft im zu entscheidenden Fall die Vergleichbarkeit zu bereits entschiedenen Fällen, ohne sich an eine einheitliche
Definitionzu halten. Weshalb in dieser Einheit zwei unterschiedliche
Definitionen erscheinen, erklärt sich wie folgt: In dieser Aufgabe ging es uns maßgeblich darum, das TBM "Betrieb" zu konkretisieren (vgl auch die nächste Aufgabe, die sich dem TBM "bei" widmet). Die
Definition, die Du anführst, konkretisiert den Begriff "bei". Hier liegt der Schwerpunkt darin, zu prüfen, ob zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem "Betrieb" (den man idealerweise zunächst feststellt) noch ein hinreichender Zusammenhang besteht. Bei dieser Aufgabe /
Definitionging es dagegen darum, zunächst einmal klarzustellen, welche Fälle überhaupt vom Begriff "Betrieb" erfasst sind. Die
Definitionen widersprechen sich also nicht, sondern ergänzen sich. Ich bevorzuge es, im
Definitionsbereich zunächst den Begriff "Betrieb" zu erläutern und im nächsten Schritt die von Dir vorgebrachte
Definitionfür den hinreichenden Zusammenhang ("bei") darzulegen. Dann kann ich in zwei voneinander abgrenzbaren Schritten methodisch sauber subsumieren und insbesondere die Fälle voneinander abgrenzen, in denen entweder der "Betrieb" selbst oder der hinreichende Zusammenhang ("bei") problematisch sind. In vielen Lehrbüchern und Rspr. wird meist nicht so kleinteilig vorgegangen. Mir ist es aber ein wenig zu zirkelschlüssig, wenn man in der
Definitionvon "in Betrieb" zweimal den Begriff "Betrieb" nutzt ("Betriebsvorgänge oder Betriebsvorrichtungen"), ohne diesen in einem weiteren Schritt zu erläutern. Das wird aber oft so gehandhabt und seitens Korrektor:innen, die nicht so spitzfindig sind wie ich, idR auch als richtig bewertet. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team
Deno
26.9.2025, 13:18:02
Die von dir genannte
Definitionhabe ich immer erst später im Rahmen der haftungsbegründenden
Kausalitätbeim Punkt der Realisierung der Betriebsgefahr angeführt. So habe ich es zumindest an der Uni gelernt.
Deno
26.9.2025, 13:21:38
Dient die Betonung von öffentlichem und privatem Verkehrsbereich dazu, klarzustellen, dass es nicht relevant ist, ob das Kfz nun im Öffentlichen oder Privatem in Betrieb ist oder gibt es noch einen dritten Bereich, der hier ausgeschlossen wird? Und an unserer Uni war nur der öffentliche Verkehrsbereich Teil der
Definitionvon „Betrieb“.
Foxxy
26.9.2025, 13:21:41
Die Betonung von öffentlichem und privatem Verkehrsbereich soll klarstellen, dass ein Kraft
fahrzeugsowohl auf öffentlichen Straßen als auch auf privatem Gelände „in Betrieb“ im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG sein kann. Es gibt keinen dritten Bereich, der hier relevant wäre – entscheidend ist, dass das
Fahrzeugim Verkehrsraum (öffentlich oder privat) bewegt wird oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht. Die frühere Einschränkung auf den öffentlichen Verkehrsbereich ist überholt.
