Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Gemeine Not (§ 323c Abs. 1 StGB)
Definition: Gemeine Not (§ 323c Abs. 1 StGB)
19. Juli 2025
4 Kommentare
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Definiere den Begriff „gemeine Not“ (§ 323c Abs. 1 StGB):
Die gemeine Not wird als eine die Allgemeinheit betreffende Notlage umschrieben.
Der Begriff überschneidet sich mit dem Begriff der gemeinen Gefahr.
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