Definition: Gemeine Not (§ 323c Abs. 1 StGB)

3. Juni 2025

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Definiere den Begriff „gemeine Not“ (§ 323c Abs. 1 StGB):

Die gemeine Not wird als eine die Allgemeinheit betreffende Notlage umschrieben.

Der Begriff überschneidet sich mit dem Begriff der gemeinen Gefahr.
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