Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Gemeine Not (§ 323c Abs. 1 StGB)
Definition: Gemeine Not (§ 323c Abs. 1 StGB)
4. März 2026
4 Kommentare
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Definiere den Begriff „gemeine Not“ (§ 323c Abs. 1 StGB):
Die gemeine Not wird als eine die Allgemeinheit betreffende Notlage umschrieben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juramaus
23.11.2023, 10:41:57
s ist ein Satz, der "gemein" und "Not" benutzt und diese nur leicht modifiziert, um gemeine Not zu definieren, also nicht gerade sehr aufschlussreich. Wenn man mit sowas schon in der Klausur anfängt,
darf man sich nicht wundern, wenn man in den 5 Stunden nicht fertig wird.
Nora Mommsen
24.11.2023, 13:55:03
Hallo Juramaus,
danke für deine Rückmeldung! In der Tat könnte man glauben,
dass die Definition nicht aufschlussreich und lediglich repetitiv sei. Allerdings ist der Begriff an sich eben nicht rechtlich auszulegen, sondern beschreibt eine Tatsache. Dies ist verhältnismäßig simpel. Auch in den Kommentaren findet man die Beschreibung der "die Allgemeinheit betreffenden Notlage". In einer Klausur kann man sich an diesen Begriffen gut orientieren, weil sie aus sich heraus verständlich sind. Beste Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
Simon
10.1.2024, 21:53:59
Allgemeinheit lässt sich als eine unbestimmte Vielzahl von Menschen beschreiben bzw. einen größeren Personenkreis, bei dem die Individualität der betroffenen Personen in den Hintergrund tritt. Notlage könnte man zB als eine Situation definieren, in der die Betroffenen auf Hilfe angewiesen sind (insofern wohl weiter als der Begriff der Gefahr).
FW
19.9.2024, 14:50:50
Hi, Ich hätte
das so verstanden,
dass eine
gemeine Gefahrzunächst die konkrete,
erhebliche Gefahrfür unbestimmt viele Rechtsgüter von einem unbestimmten Personenkreis ist. Hierunter fallen zum Beispiel größere Unfälle auf der Autobahn, Hausbrände- oder Hauseinstürze. Die gemeine Not müsste demnach noch etwas weiter gehen, wonach die Gefahrenintensität und die Anzahl der betroffenen Rechtsgüter deutlich höher ist. Somit fallen unter eine
Notstandslageeher Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Waldbrände sowie terroristische
Bedrohungen oder bewaffnete Konflikte.
