Definition: Gemeine Not (§ 323c Abs. 1 StGB)

4. März 2026

4 Kommentare

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Definiere den Begriff „gemeine Not“ (§ 323c Abs. 1 StGB):

Die gemeine Not wird als eine die Allgemeinheit betreffende Notlage umschrieben.

Der Begriff überschneidet sich mit dem Begriff der gemeinen Gefahr.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juramaus

Juramaus

23.11.2023, 10:41:57

Da

s ist ein Satz, der "gemein" und "Not" benutzt und diese nur leicht modifiziert, um gemeine Not zu definieren, also nicht gerade sehr aufschlussreich. Wenn man mit sowas schon in der Klausur anfängt,

da

rf man sich nicht wundern, wenn man in den 5 Stunden nicht fertig wird.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.11.2023, 13:55:03

Hallo Juramaus,

da

nke für deine Rückmeldung! In der Tat könnte man glauben,

da

ss die Definition nicht aufschlussreich und lediglich repetitiv sei. Allerdings ist der Begriff an sich eben nicht rechtlich auszulegen, sondern beschreibt eine Tatsache. Dies ist verhältnismäßig simpel. Auch in den Kommentaren findet man die Beschreibung der "die Allgemeinheit betreffenden Notlage". In einer Klausur kann man sich an diesen Begriffen gut orientieren, weil sie aus sich heraus verständlich sind. Beste Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

Simon

Simon

10.1.2024, 21:53:59

Allgemeinheit lässt sich als eine unbestimmte Vielzahl von Menschen beschreiben bzw. einen größeren Personenkreis, bei dem die Individualität der betroffenen Personen in den Hintergrund tritt. Notlage könnte man zB als eine Situation definieren, in der die Betroffenen auf Hilfe angewiesen sind (insofern wohl weiter als der Begriff der Gefahr).

FW

FW

19.9.2024, 14:50:50

Hi, Ich hätte

da

s so verstanden,

da

ss eine

gemeine Gefahr

zunächst die konkrete,

erhebliche Gefahr

für unbestimmt viele Rechtsgüter von einem unbestimmten Personenkreis ist. Hierunter fallen zum Beispiel größere Unfälle auf der Autobahn, Hausbrände- oder Hauseinstürze. Die gemeine Not müsste demnach noch etwas weiter gehen, wonach die Gefahrenintensität und die Anzahl der betroffenen Rechtsgüter deutlich höher ist. Somit fallen unter eine

Notstandslage

eher Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Waldbrände sowie terroristische

Bedrohung

en oder bewaffnete Konflikte.


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