Definition: Ermessensfehlgebrauch (vor § 35 VwVfG)

13. Juli 2025

6 Kommentare

4,7(6.660 mal geöffnet in Jurafuchs)


Die Fallgruppe des „Ermessensfehlgebrauch“ lässt sich in Untergruppen unterteilen. Nenne und erläutere die besagten Untergruppen!

(1) Wenn die Behörde den Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung nicht oder nicht hinreichend beachtet, liegt ein Fall der Zweckverfehlung vor. (2) Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die Behörde nicht alle Umstände des Falles in ihre Abwägung einbezogen hat, die nach Lage der Dinge und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen waren. (3) Im Falle des Ermessensmissbrauchs stellt die Behörde sachfremde Erwägungen an.

Die Untergruppen des Ermessensfehlgebrauchs können sich in Einzelfällen überschneiden, die Übergänge sind fließend. Im Zweifel kann es daher auch ausreichend sein, wenn Du den einschlägigen Ermessensfehler allgemein als „Ermessensfehlgebrauch“ einstufst. Insgesamt lässt sich sagen, dass es beim Ermessensfehlgebrauch um die Art und Weise geht, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt ist. Es kommt daher auch oft gleichzeitig zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

30.5.2025, 23:30:46

wie kann ich das voneinander abgrenzen? vielen Dank :)

BGB OK

BGB OK

20.6.2025, 12:37:13

Ein

Abwägungsdefizit

betrifft, so wie ich es verstehen würde, primär die Tatbestandsebene, also welche Umstände vorliegen und wie diese unter- und miteinander abgewogen werden, dabei erkennt die

Behörde

dann aber zutreffend welcher

Ermessen

srahmen ihr auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt ist. Der Fehler liegt in der Anwendung und Ausübung der zutreffend erkannten möglichen Rechtsfolge. So zB wenn eine besondere Bedürftigkeit nicht in die Gewährung einer Leistung einbezogen wird und deshalb weniger gewährt wird, dabei die

Behörde

aber erkannt hat in welchem Unfang sie hätte gewähren können. Eine

Ermessen

süber-/-unterschreitung würde ich umgekehrt annehmen, wenn die

Behörde

den Rahmen der Rechtsfolgenseite verkennt, also glaubt einen größeren/geringeren Auswahlspielraum im Ergebnis zu haben als ihr rechtlich gewährt ist. Der Fehler liegt in der Feststellung der möglichen Folgen, in die Abwägung werden aber alle relevanten Umstände einbezogen. Unterschreitung würde dann zB vorliegen, wenn die

Behörde

meint im Rahmen einer Bafög-Gewährung grds. nur einen Höchstbetrag von 500€ gewähren zu dürfen, das Gesetz aber einen Rahmen von 600€ vorsieht (oder umgekehrt bei einer Überschreitung).


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen