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Definition: Ermessensfehlgebrauch (vor § 35 VwVfG)

14. Mai 2026

11 Kommentare


Die Fallgruppe des „Ermessensfehlgebrauch“ lässt sich in Untergruppen unterteilen. Nenne und erläutere die besagten Untergruppen!

(1) Wenn die Behörde den Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung nicht oder nicht hinreichend beachtet, liegt ein Fall der Zweckverfehlung vor. (2) Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die Behörde nicht alle Umstände des Falles in ihre Abwägung einbezogen hat, die nach Lage der Dinge und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen waren. (3) Im Falle des Ermessensmissbrauchs stellt die Behörde sachfremde Erwägungen an.

Die Untergruppen des Ermessensfehlgebrauchs können sich in Einzelfällen überschneiden, die Übergänge sind fließend. Im Zweifel kann es daher auch ausreichend sein, wenn Du den einschlägigen Ermessensfehler allgemein als „Ermessensfehlgebrauch“ einstufst. Insgesamt lässt sich sagen, dass es beim Ermessensfehlgebrauch um die Art und Weise geht, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt ist. Es kommt daher auch oft gleichzeitig zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

30.5.2025, 23:30:46

wie kann ich das voneinander abgrenzen? vielen Dank :)

BGB OK

BGB OK

20.6.2025, 12:37:13

Ein Abwägungsdefizit betrifft, so wie ich es verstehen würde, primär die Tatbestandsebene, also welche Umstände vorliegen und wie diese unter- und miteinander abgewogen werden, dabei erkennt die Behörde dann aber zutreffend welcher Ermessensrahmen ihr auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt ist. Der Fehler liegt in der Anwendung und Ausübung der zutreffend erkannten möglichen Rechtsfolge. So zB wenn eine besondere Bedürftigkeit nicht in die Gewährung einer Leistung einbezogen wird und deshalb weniger gewährt wird, dabei die Behörde aber erkannt hat in welchem Unfang sie hätte gewähren können. Eine Ermessensüber-/-unterschreitung würde ich umgekehrt annehmen, wenn die Behörde den Rahmen der Rechtsfolgenseite verkennt, also glaubt einen größeren/geringeren Auswahlspielraum im Ergebnis zu haben als ihr rechtlich gewährt ist. Der Fehler liegt in der Feststellung der möglichen Folgen, in die Abwägung werden aber alle relevanten Umstände einbezogen. Unterschreitung würde dann zB vorliegen, wenn die Behörde meint im Rahmen einer Bafög-Gewährung grds. nur einen Höchstbetrag von 500€ gewähren zu dürfen, das Gesetz aber einen Rahmen von 600€ vorsieht (oder umgekehrt bei einer Überschreitung).

dolo agitation

dolo agitation

4.7.2025, 09:29:44

Wie muss ich in diese Begriffsstruktur einen Verstoß gegen den

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

verorten? Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen diesen ebenfalls ein Unterfall des

Ermessensfehlgebrauch

s wäre.

JUDI

judith

10.7.2025, 12:11:47

Verhältnismäßigkeit

und Ermessensfehler sind grundsätzlich getrennt voneinander zu prüfen. Zuerst musst du prüfen, ob die Maßnahme ermessensfehlerfrei erging und dann, ob sie auch verhältnismäßig war.

dolo agitation

dolo agitation

10.7.2025, 14:36:54

Bist du da wirklich sicher? Das OVG NRW trennt bspw. in seinem Urteil vom 07.08.2018, 5 A 294/16, Rn. 47ff. nicht. Getrennt würde ich

Ermessen und Verhältnismäßigkeit

immer nur dann prüfen, wenn die

Verhältnismäßigkeit

gesondert einfachgesetzlich, wie bspw. in § 3 I PolG NRW, angeordnet ist. Auch wenn das die Rechtsprechung (s.o.) auch dann nicht immer macht.

JUDI

judith

16.7.2025, 16:52:01

Ja

ich bin mir sicher. Das von dir erwähnte Urteil nimmt übrigens auch eine getrennte Prüfung vor ;) Jedoch kann es sich natürlich im

Einzelfall

anbieten, das Ermessen und die

Verhältnismäßigkeit

gemeinsam zu prüfen. Dies birgt jedoch schnell die Gefahr, das man schnell durcheinander kommt und sauberer wäre immer eine getrennte Prüfung

SM2206

SM2206

8.9.2025, 16:36:47

Und ich bin mir sicher, dass es letztlich dir überlassen ist. Auch würde ich sagen, dass die

Verhältnismäßigkeit

sogar in der Regel als Unterfall der

Ermessensüberschreitung

eingestuft wird. Lass dich also nicht verunsichern.