Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Ermessensfehlgebrauch (vor § 35 VwVfG)
4,8 ★ (10.857 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definition: Ermessensfehlgebrauch (vor § 35 VwVfG)
14. Mai 2026
11 Kommentare
Die Fallgruppe des „Ermessensfehlgebrauch“ lässt sich in Untergruppen unterteilen. Nenne und erläutere die besagten Untergruppen!
(1) Wenn die Behörde den Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung nicht oder nicht hinreichend beachtet, liegt ein Fall der Zweckverfehlung vor. (2) Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die Behörde nicht alle Umstände des Falles in ihre Abwägung einbezogen hat, die nach Lage der Dinge und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen waren. (3) Im Falle des Ermessensmissbrauchs stellt die Behörde sachfremde Erwägungen an.
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraddicted
30.5.2025, 23:30:46
wie kann ich das voneinander abgrenzen? vielen Dank :)
BGB OK
20.6.2025, 12:37:13
Ein Abwägungsdefizit betrifft, so wie ich es verstehen würde, primär die Tatbestandsebene, also welche Umstände vorliegen und wie diese unter- und miteinander abgewogen werden, dabei erkennt die Behörde dann aber zutreffend welcher Ermessensrahmen ihr auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt ist. Der Fehler liegt in der Anwendung und Ausübung der zutreffend erkannten möglichen Rechtsfolge. So zB wenn eine besondere Bedürftigkeit nicht in die Gewährung einer Leistung einbezogen wird und deshalb weniger gewährt wird, dabei die Behörde aber erkannt hat in welchem Unfang sie hätte gewähren können. Eine Ermessensüber-/-unterschreitung würde ich umgekehrt annehmen, wenn die Behörde den Rahmen der Rechtsfolgenseite verkennt, also glaubt einen größeren/geringeren Auswahlspielraum im Ergebnis zu haben als ihr rechtlich gewährt ist. Der Fehler liegt in der Feststellung der möglichen Folgen, in die Abwägung werden aber alle relevanten Umstände einbezogen. Unterschreitung würde dann zB vorliegen, wenn die Behörde meint im Rahmen einer Bafög-Gewährung grds. nur einen Höchstbetrag von 500€ gewähren zu dürfen, das Gesetz aber einen Rahmen von 600€ vorsieht (oder umgekehrt bei einer Überschreitung).
dolo agitation
4.7.2025, 09:29:44
Wie muss ich in diese Begriffsstruktur einen Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzverorten? Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen diesen ebenfalls ein Unterfall des
Ermessensfehlgebrauchs wäre.
judith
10.7.2025, 12:11:47
und Ermessensfehler sind grundsätzlich getrennt voneinander zu prüfen. Zuerst musst du prüfen, ob die Maßnahme ermessensfehlerfrei erging und dann, ob sie auch verhältnismäßig war.
dolo agitation
10.7.2025, 14:36:54
Bist du da wirklich sicher? Das OVG NRW trennt bspw. in seinem Urteil vom 07.08.2018, 5 A 294/16, Rn. 47ff. nicht. Getrennt würde ich
Ermessen und Verhältnismäßigkeitimmer nur dann prüfen, wenn die
Verhältnismäßigkeitgesondert einfachgesetzlich, wie bspw. in § 3 I PolG NRW, angeordnet ist. Auch wenn das die Rechtsprechung (s.o.) auch dann nicht immer macht.
judith
16.7.2025, 16:52:01
ich bin mir sicher. Das von dir erwähnte Urteil nimmt übrigens auch eine getrennte Prüfung vor ;) Jedoch kann es sich natürlich im
Einzelfallanbieten, das Ermessen und die
Verhältnismäßigkeitgemeinsam zu prüfen. Dies birgt jedoch schnell die Gefahr, das man schnell durcheinander kommt und sauberer wäre immer eine getrennte Prüfung
SM2206
8.9.2025, 16:36:47
Und ich bin mir sicher, dass es letztlich dir überlassen ist. Auch würde ich sagen, dass die
Verhältnismäßigkeitsogar in der Regel als Unterfall der
Ermessensüberschreitungeingestuft wird. Lass dich also nicht verunsichern.
