Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Einführung

Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

Definition: Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

17. April 2025

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Was kondiziert die Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?

Bei der Eingriffskondiktion wird das kondiziert, was durch die Verwendung von Rechtsgütern erlangt wurde, die einem anderen zustehen.

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