Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Einführung

Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

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Definition: Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

1. Mai 2026

3 Kommentare


Was kondiziert die Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?

Bei der Eingriffskondiktion wird das kondiziert, was durch die Verwendung von Rechtsgütern erlangt wurde, die einem anderen zustehen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

culpalevis

culpalevis

21.10.2025, 09:33:16

ist hier die Verwertung fremder Rechtspositionen gemeint? Bei „Verwendung“ musste ich nämlich an die

Verwendungskondiktion

denken und das hat mich etwas irritiert.

Foxxy

Foxxy

21.10.2025, 09:33:20

Mit der

Eingriffskondiktion

(§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) wird das herausverlangt, was jemand dadurch erlangt hat, dass er auf Kosten eines anderen in dessen Rechtsposition eingreift, also fremde Rechte ohne rechtlichen Grund zu seinem Vorteil nutzt oder verwertet. Es geht nicht um die

Verwendungskondiktion

, sondern um die unberechtigte Nutzung oder Verwertung fremder Güter oder Rechte.

CO

cornelius.spans

26.1.2026, 14:11:33

Hi, ME greift hier die

Definition

und auch die Antwort von @Foxxy zu kurz. Die

Nichtleistungskondiktion

dient

generalklausel

artig dazu, Vermögensverschiebungen, welche im Widerspruch zur einschlägigen rechtlichen Güterzuordnung stehen, auszugleichen. Einfaches Beispiel: Eine Sache wird von einem Verbraucher mit dem richtigen Namen des Empfängers aber falscher Adresse versendet und an diese falsche Adresse und damit den falschen Empfänger geliefert. Der Empfänger erlangt den Besitz obj. erkennbar nicht durch Leistung, sondern in sonstiger Weise. Der Besitz wurde hier aber gerade nicht durch eine Verwendung fremder Rechtsgüter erlangt, sondern beruht auf einem Verhalten des Entreicherten, ohne dass für den Empfänger ein rechtlicher Behaltensgrund gegeben ist. Entweder sollte hier die Frage auf durch Verwendung fremder Rechtsgüter Erlangtes konkretisiert oder die Antwort erweitert werden. MfG