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Grundfall Verwendungskondiktion
29. März 2025
27 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G gärtnert in seinem Garten. Im Rahmen dessen möchte er auch seinen Rasen bewässern. Unbemerkt bewässert er dabei aber auch den Rasen seiner Nachbarin N. Dies ist G gar nicht recht, weil Ns Rasen ohnehin schon viel schöner aussieht als seiner. G verlangt Ersatz.
Diesen Fall lösen 70,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall Verwendungskondiktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Es kommt ein Ersatz der Verwendungen aus den §§ 994 ff. BGB in Betracht.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Es ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, §§ 677, 683, 670 BGB) gegeben ist.
Ja!
3. Die Voraussetzungen der GoA sind gegeben (§§ 677, 683, 670 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es kommt eine Leistungskondiktion in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Es kommt eine Nichtleistungskondiktion in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
6. N hat das Wasser durch Eingriff in ein fremdes Recht erlangt (Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. N hat das Wasser durch eine Aufwendung des G erlangt (Verwendungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
8. N hat das Wasser ohne rechtlichen Grund erlangt.
Ja!
9. Eine Bereicherung ist auch herauszugeben, wenn diese aufgedrängt ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Ns Bereicherung ist aufgedrängt. Sie hat deshalb nach der Lösung über § 818 Abs. 2 BGB keinen Wertersatz zu leisten.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
11.4.2022, 15:26:30
Die vorletzte Frage ist sehr pauschal,
dasollte
jaauch differenziert werden bei der aufgedrängten Bereicherung nach Bös- und Gutgläubigkeit des aufwendenden etc oder nicht?
Lukas_Mengestu
22.4.2022, 13:53:51
Hallo nomamo, zur Problematik der aufgedrängten Bereicherung werden in der Tat mehrere Ansätze vertreten: (1) Teilweise wird auf die Wertung des §814 verwiesen(
Leistung in Kenntnis der Nichtschuld), (2) überwiegend wird der Wertbegriff des § 818 Abs. 2 subjektiv, dh aus der Sicht des Eigentümers, verstanden (ist er hierdurch bereichert?) und (3) teilweise wird mit § 818 Abs. 3 (Wegfall der Bereicherung, verstanden als anfängliches Fehlen der Bereicherung) geholfen (vgl. MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 818 mwN). Hier wird der zweiten Ansicht gefolgt, für die es nur auf die subjektive Bereicherung des
Empfängers ankommt. Zielrichtung all dieser Ansätze ist es, den
Empfängervor der aufgedrängten Bereicherung zu schützen. Die Bös-/Gutgläubigkeit des Leistenden spielt bei diesen
dagegen keine Rolle. Anders ist dies nur bei einem von Canaris vertretenen Ansatz. Dieser differenziert in Fällen, in denen der Vermögens
vorteilnicht realisiert wird (zB Verkauf) zwischen Bös-/Gutlgäubigkeit des Leistenden. Während der Gutgläubige auch
dann Wertersatz erlangen soll, wenn der Vermögens
vorteilvom
Empfängernicht realisiert wurde, so soll es dem bösgläubig aufwendende grundsätzlich verwehrt sein, Wertersatz zu verlangen (Überblick bei Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 12 RdNr. 62) . Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Skywalker
6.7.2023, 19:24:45
Die Ansätze funktionieren bestimmt alle gleich gut. Aber die h.M. ist m.E. nach eher der Ansatz über die ersparten
Aufwendungen(
818 III). Der 2. Ansatz der hier als h.M. bezeichnet wird widerspricht eigentlich dem 818 II, als hierbei für den Wertersatz anerkanntermaßen auf den >objektiven< Verkehrswert und nicht auf
das subjektive Interesse abgestellt wird. In einem anderen Fall von euch in der Kategorie „
Entreicherung“ findet sich ebenfalls diese Beurteilung. Vielleicht besser wenn man sich
dann auf eine Sichtweise festlegt, sonst führt
das bei den Lernenden eventuell zu Unsicherheiten.
Max
15.12.2023, 13:45:10
In einer anderen Aufgabe von Euch stellt ihr auch auf Abs. 3 als hM ab. Vlt. könntet ihr
das entsprechend vereinheitlichen :)
jhelmi
3.12.2024, 14:35:15
Tobias Baumgarten
15.7.2025, 16:11:23
Die Frage würde ich auch gern noch einmal pushen. Niemand MUSS seinen Rasen wässern. Gerade in der heutigen Zeit mit Klimawandelfolgen wie Dürreperioden verzichten viele Gartenbesitzer ganz bewusst auf den ökologischen Irrsinn, ihren Rasen zu wässern. Insofern +1 für Sachverhaltsquetsche.
Kilian
22.10.2025, 17:19:24
Ich möchte mich auch nochmal anschließen, aber nicht aufgrund der fraglichen Wasserver(sch)wendung, sondern weil ich sowas als Paradebeispiel einer aufgedrängten Aufwendung empfinde. G handelt aus Unachtsamkeit und N muss für diese Nichtigkeit die Kosten tragen. In der Realität würde ich meinem Nachbarn den Vogel zeigen. Alle anderen Ansprüche scheiden aus (GoA etc.) und
das soll
jetztder Auffangtatbestand für ein fragwürdiges Ergebnis sein? Ich würde in der Klausur aber sehr hart
dagegen argumentieren.
SM2206
12.11.2025, 00:22:52
Wenn man seinen Rasen im mittlerweile recht heißen deutschen Sommer nicht wässert, hat man keinen Rasen mehr Leute. Einfach ignorieren und nachsäen funktioniert auch nicht ohne literweise Wasser. Hält man den Samen nicht ständig feucht, wächst
dagar nichts. Hat man Rollrasen, ist nicht zu wässern erst recht keine Option, ein qm kostet (inkl. Verlegung) nämlich gut und gerne 30,-.
Paulah
12.11.2025, 09:13:07
@[SM2206](200598) Trotzdem muss man
das wollen. Ein Bekannter von mir gießt den Rasen nie, weil es ihm schlichtweg egal ist, wie er aussieht. Und tatsächlich: Trotzdem gibt es den Rasen immer noch - sieht im Sommer nur halt ziemlich verkrüppelt aus. In der freien Natur gießt auch kein Mensch den Rasen und auch dort kommt er wie ein Stehauf-Männchen immer wieder.
Emperors Champion
20.1.2026, 21:24:46
Ich habe meinen Rasen seit 20
Jahren nicht gegossen und dem geht es ganz hervorragend. Was für einen empfindlichen Rasen haben manche Leute?
Rigoletto
19.2.2026, 15:05:47
Vielleicht
darf man hier den SV lesen und mit naheliegender Interpretation entnehmen,
dass der Nachbarin Rasen gerade deswegen viel „schöner“ ist, weil er gegossen wird. Würde
das Gießen den Rasen verschlechtern, hätte der Neider
jawohl kein großes Problem
damit gehabt: Ihn stört,
dass sein Gießen der Schönheit des Rasens zugute kommt.
Das Argument der aufgedrängten Aufwendung würde ich hier nur gelten lassen, wenn die Nachbarin (glaubhaft) erklärt, diesen Rasen bereits VOR der Aufwendung nicht mehr habe gießen wollen.
Edmon Toulakian
4.3.2026, 20:52:26
Sagt doch, ist auf "subjektive Interesse des Bereicherten an Vermögenszuwachs" abzustellen. Er hatte Interesse
daran, sein Garten zu gießen.
paulmachtexamen
8.1.2025, 23:30:40
Falls sich noch jemand fragt - so wie ich mich nämlich eben -, wo der Unterschied zwischen Aufwendung und Verwendung liegt: Eine Verwendung ist jede Aufwendung!, die einer Sache zugutekommt.
MajorTom(as)
9.6.2025, 10:49:27
ss der Aufwendungsbegriff weiter ist als der der Verwendung, kann man im Übrigen aus § 2381 BGB herauslesen :) In Abs. 1 werden so "Verwendungen auf die Sache" in Gänze ersetzt, "andere
Aufwendungen" in Abs. 2 allerdings nur unter gewissen Vss.
nmew
14.5.2025, 19:32:13
Ich habe gelernt,
dass die Frage, ob jemand geleistet hat iSd § 812 I 1 Alt. 1, aus Sicht eines objektiven
Empfängers bestimmt wird. In der Aufgabe stellt ihr aber
darauf ab, ob der Bereicherungsgläubiger selbst bewusst geleistet hat, was ihr logischerweise verneint. Aus der Sicht eines objektiven Dritten jedoch könnte aber doch eine Leistung vorliegen? Einem Dritten ist doch nicht ersichtlich, ob der Rasen versehentlich bewässert wurde oder nicht?
Dann wäre doch die
Leistungskondiktioneinschlägig? Kann mir jemand helfen, meinen Denkfehler zu finden?
Danke!
MajorTom(as)
9.6.2025, 10:59:44
Hey, ich meine, es ist absolut herrschende Meinung bzgl. der Definition der Leistung "jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens" - bei fehlendem natürlichen Leistungswillen wird dies abgelehnt, insoweit muss man auf die Leistende abstellen. Der
objektive Empfängerhorizontkommt mWn in Dreipersonen-Konstellationen bei Fragen, AN WEN und bei
Anweisungsfällen auch VON WEM geleistet wurde, zum Tragen; in Zwei-Personen-Verhältnissen
dafür, auf WELCHE SCHULD geleistet wurde, nicht aber zur Abgrenzung, ob überhaupt eine Leistung vorliegt Vielleicht hilft dir
das
ja:)
Paulah
16.7.2025, 21:28:08
Eine Aufwendung ist eine freiwillige Vermögenseinbuße. G hat versehentlich den Rasen der Nachbarin bewässert.
Das ist nicht freiwillig, sondern schusselig! Und wie in dem anderen Thread schon geschrieben, muss niemand seinen Rasen wässern. Insgesamt ist
das Beispiel nicht so gut geeignet, um die beabsichtigte Fallkonstellation
darzustellen.
MenschlicherBriefkasten (Diplom-Jurist)
13.8.2025, 15:42:17
Paulah
13.8.2025, 16:18:03
@[MenschlicherBriefkasten](151200)
Das glaube ich nicht. Ich kann auch ganz freiwillig und mit vollem Bewusstsein eine Aufwendung tätigen und z. B. Material für Reparaturarbeiten bei einem Freund besorge.
Dann habe ich mein Vermögen ganz freiwillig vermindert, wenn ich mit meinem Freund keinen Vertrag und keine Pflicht zur Materialbesorgung habe. Kann man vielleicht sagen,
dass es eine Aufwendung ist, weil ich
das Wasser bewusst aufgedreht habe und
das Wasser freiwillig verbrauche?
Leo Lee
12.12.2025, 00:34:24
Hallo Paulah, vielen
Dank für dein Feedback. Wir können dein Unzufriedenheit mit dem Sachverhalt verstehen. Allerdings stimmen wir in diesem Fall MenschlicherBriefkasten zu, denn Schusseligkeit rührt immer noch von Freiwilligkeit her. Denn weil ich eben etwas freiwillig tue, bin ich
dabei
dann auch schusselig. Wenn ich gegen meinen Willen etwas tun muss, würde man
das typischerweise nicht als "schusselig" bezeichnen, weil ich aufgrund der Umstände dieser Handlung sehr wohl bewusst bin. Auch i.R.d. § 812 schließen sich Leistung und Aufwendung aus, weshalb - wie MenschlicherBriefkasten anmerkt - wir wiederum bei der Leistung wären.
Daher bitten wir an dieser Stelle um Verständnis und können i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 812 Rn. 391 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Paulah
12.12.2025, 08:56:25
@[Leo Lee](213375) Vielen
Dank für dein Feedback. Ich kann akzeptieren,
dass man auch freiwillig schusselig ist. Gleichwohl bin ich anhand der vielen "
Daumen hoch" zu der Anmerkung einer Sachverhaltsquetsche im anderen Thread der Meinung,
dass der Sachverhalt zur beabsichtigten
Darstellung der Fallkonstellation nicht besonders gut geeignet ist. Ich bin
janicht die Einzige, die mit dem Sachverhalt unzufrieden ist.
Deno
28.10.2025, 15:09:41
Würde man auch nach der h. M. mit §
818 III BGBda
von ausgehen,
dass keine
aufgedrängte Bereicherungvorliegt?
Foxxy
28.10.2025, 15:10:27
. Nach h. M. wird der Schutz vor aufgedrängter Bereicherung über §
818 III BGBgelöst (keine Bereicherung ohne Realisierung). Hier ist der
Vorteilfür N realisiert und zumutbar nutzbar: Sie hat Bewässerungsaufwand erspart. Der Einwand aus §
818 IIIgreift
daher nicht. Ergebnis:
Verwendungskondiktion(§ 812 I 1 Alt. 2), Wertersatz nach § 818 II in Höhe der ersparten
Aufwendungen(typisch: Wasserkosten).
