Grundfall Verwendungskondiktion
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G gärtnert in seinem Garten. Im Rahmen dessen möchte er auch seinen Rasen bewässern. Unbemerkt bewässert er dabei aber auch den Rasen seiner Nachbarin N. Dies ist G gar nicht recht, weil Ns Rasen ohnehin schon viel schöner aussieht als seiner. G verlangt Ersatz.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es kommt ein Ersatz der Verwendungen aus den §§ 994 ff. BGB in Betracht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, §§ 677, 683, 670 BGB) gegeben ist.
Ja!
3. Die Voraussetzungen der GoA sind gegeben (§§ 677, 683, 670 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es kommt eine Leistungskondiktion in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Es kommt eine Nichtleistungskondiktion in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
6. N hat das Wasser durch Eingriff in ein fremdes Recht erlangt (Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. N hat das Wasser durch eine Aufwendung des G erlangt (Verwendungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
8. N hat das Wasser ohne rechtlichen Grund erlangt.
Ja!
9. Eine Bereicherung ist auch herauszugeben, wenn diese aufgedrängt ist (vgl. § 818 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Ns Bereicherung ist aufgedrängt. Sie hat deshalb keinen Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
11.4.2022, 15:26:30
Die vorletzte Frage ist sehr pauschal, da sollte ja auch differenziert werden bei der aufgedrängten Bereicherung nach Bös- und Gutgläubigkeit des aufwendenden etc oder nicht?
Lukas_Mengestu
22.4.2022, 13:53:51
Hallo nomamo, zur Problematik der aufgedrängten Bereicherung werden in der Tat m
ehrere Ansätze vertreten: (1) Teilweise wird auf die Wertung des §814 verwiesen(
Leistung in Kenntnis der Nichtschuld), (2) überwiegend wird der Wertbegriff des § 818 Abs. 2 subjektiv, dh aus der Sicht des Eigentümers, verstanden (ist er hierdurch bereichert?) und (3) teilweise wird mit § 818 Abs. 3 (Wegfall der Bereicherung, verstanden als anfängliches Fehlen der Bereicherung) geholfen (vgl. MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 818 mwN). Hier wird der zweiten Ansicht gefolgt, für die es nur auf die subjektive Bereicherung des Empfängers ankommt. Zielrichtung all dieser Ansätze ist es, den Empfänger vor der aufgedrängten Bereicherung zu schützen. Die Bös-/Gutgläubigkeit des Leistenden spielt bei diesen dagegen keine Rolle. Anders ist dies nur bei einem von Canaris vertretenen Ansatz. Dieser differenziert in Fällen, in denen der Vermögensvorteil nicht realisiert wird (zB Verkauf) zwischen Bös-/Gutlgäubigkeit des Leistenden. Während der Gutgläubige auch dann Wertersatz erlangen soll, wenn der Vermögensvorteil vom Empfänger nicht realisiert wurde, so soll es dem bösgläubig aufwendende grundsätzlich verwehrt sein, Wertersatz zu verlangen (Überblick bei Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 12 RdNr. 62) . Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Skywalker
6.7.2023, 19:24:45
Die Ansätze funktionieren bestimmt alle gleich gut. Aber die h.M. ist m.E. nach eher der Ansatz über die ersparten Aufwendungen (
818 III). Der 2. Ansatz der hier als h.M. bezeichnet wird widerspricht eigentlich dem 818 II, als hierbei für den Wertersatz anerkanntermaßen auf den >objektiven< Verkehrswert und nicht auf das subjektive Interesse abgestellt wird. In einem anderen Fall von euch in der Kategorie „
Entreicherung“ findet sich ebenfalls diese Beurteilung. Vielleicht besser wenn man sich dann auf eine Sichtweise festlegt, sonst führt das bei den Lernenden eventuell zu Unsicherheiten.
Max
15.12.2023, 13:45:10
In einer anderen Aufgabe von Euch stellt ihr auch auf Abs. 3 als hM ab. Vlt. könntet ihr das entsprechend vereinheitlichen :)