Grundfall Verwendungskondiktion
17. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G gärtnert in seinem Garten. Im Rahmen dessen möchte er auch seinen Rasen bewässern. Unbemerkt bewässert er dabei aber auch den Rasen seiner Nachbarin N. Dies ist G gar nicht recht, weil Ns Rasen ohnehin schon viel schöner aussieht als seiner. G verlangt Ersatz.
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Einordnung des Falls
Grundfall Verwendungskondiktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es kommt ein Ersatz der Verwendungen aus den §§ 994 ff. BGB in Betracht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, §§ 677, 683, 670 BGB) gegeben ist.
Ja!
3. Die Voraussetzungen der GoA sind gegeben (§§ 677, 683, 670 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es kommt eine Leistungskondiktion in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Es kommt eine Nichtleistungskondiktion in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
6. N hat das Wasser durch Eingriff in ein fremdes Recht erlangt (Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. N hat das Wasser durch eine Aufwendung des G erlangt (Verwendungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
8. N hat das Wasser ohne rechtlichen Grund erlangt.
Ja!
9. Eine Bereicherung ist auch herauszugeben, wenn diese aufgedrängt ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Ns Bereicherung ist aufgedrängt. Sie hat deshalb nach der Lösung über § 818 Abs. 2 BGB keinen Wertersatz zu leisten.
Nein, das trifft nicht zu!
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