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Definition: Objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)
Definition
Was versteht man unter der Lehre vom objektivierten (objektiven) Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)?
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger/objektive Dritter nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Lehre vom objektivierten Empfängerhorizont, abgeleitet aus §§ 133, 157 BGB).
Fundstellen
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