Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Auslegung der Willenserklärung

Objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)

Definition: Objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)

17. August 2025

9 Kommentare

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Was versteht man unter der Lehre vom objektivierten (objektiven) Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)?

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Lehre vom objektivierten Empfängerhorizont, abgeleitet aus §§ 133, 157 BGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

24.8.2021, 14:50:04

Wo habt ihr denn Aufgaben zu Minderjährigen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.11.2021, 19:45:03

Hallo nomamo, die findest Du im BGB AT in der Einheit "

Geschäftsfähigkeit

" (https://jurafuchs.app.link/vK1tCqYARkb). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonas22

Jonas22

5.7.2023, 10:57:43

Ich bin wirklich begeistert! Das ist echt super wie die Definitionen jetzt abgefragt werden und dass man gleich die Lehrbuchdefinition zur Korrektur angezeigt bekommt 🤩. Das ist besser als vorher. Ihr bietet echt viel mehr als man bei lediglich 5€ monatlich erwarten dürfte 😅.

QUIG

QuiGonTim

22.10.2023, 21:20:26

Ich habe zum

objektiven Empfängerhorizont

den „objektiven Dritten in der Position des Erklärungsempfängers“ im Kopf. Liege ich damit falsch?

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 19:33:07

Hallo QuiGonTim, so kann man es in der Tat auch beschreiben! Wichig ist nur, dass klar wird, dass die Auslegung nicht nur nach dem Willen des Erklärenden gem. § 133 BGB auszulegen ist, sondern auch mit Rücksicht darauf, was der Empfänger (objektiv) mit Rücksicht auf die

Verkehrssitte

verstehen durfte. Insofern ist es also völlig richtig zu sagen, dass die „objektive“ Auslegung auch so geschehen kann, indem man sich die Frage stellt: „Wie hätte es ein objektiver Dritter an Stelle des Empfängers verstehen dürfen unter Berücksichtigung der Vekehrssitte?“ (sog. obj. Erklärungswert). Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 133 Rn. 33 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LO

Lola12

29.4.2025, 08:51:35

Wurde bei mir durch die KI als falsch bezeichnet

MO

Moritz94

4.8.2025, 17:58:57

Bei mir auch! Bitte etwas nachbessern.

aagni

aagni

27.3.2025, 18:38:36

Hi liebes Team, ich habe starke Probleme mit der Kontrolle meiner Antwort durch die KI. Meiner Ansicht nach ist sie sehr sehr dolle auf den Wortlaut eurer Definition festgefahren, was es für mich schwierig macht. Es ist völlig ausreichend zu sagen, dass es bei der Auslegung des Empfängers auf Treu und Glauben unter Berücksichtigung der

Verkehrssitte

,

§§ 133, 157 BGB

, ankommt. danke und lg

Paulah

Paulah

28.3.2025, 17:28:38

Das Problem hatte ich bei der Definition für die Willenserklärung auch. Wenn man hartnäckig genug immer wieder die eigene Definition eingibt, akzeptiert die KI sie irgendwann. Man kann die Bewertung der KI auch als zutreffend oder nicht bewerten. Das habe ich noch nicht gemacht, aber wird sicher auch Auswirkungen haben.


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