Möglicherweise bringe ich auch etwas durcheinander. Ich versuche es mal an einem Beispiel deutlich zu machen:
Sachverhalt
Ein Kind droht im Schwimmbad zu ertrinken. Der anwesende Schwimmtrainer erkennt dies, greift aber nicht ein. Das Kind verstirbt. In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach §§ 212 I, 13 StGB.
1. Quasi-
Kausalität
Hätte er gehandelt - z. B. Kind herausgezogen -, wäre der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Also liegt die „Quasi-
Kausalität“ vor.
2.
Garantenstellung
Fraglich ist, ob der Schwimmtrainer eine Rechtspflicht zum Eingreifen hatte.
Möglichkeiten:
a. Obhutspflicht
Hätte der Trainer konkret die Aufsicht über dieses Kind übernommen (z. B. im Rahmen einer Schwimmstunde) würde dies zu be
jahen sein.
b. Sicherungs- bzw. Überwachungspflicht
Ein Bademeister hätte eine
Garantenstellung aus (vertraglicher) Sicherungs- bzw. Überwachungspflicht für die Badegäste. Ein Trainer im öffentlichen Schwimmbad ohne direkte Betreuungsübernahme dagegen nicht zwangsläufig.
Die
Garantenstellung hängt also von der Reichweite seiner konkreten Pflichten im
Einzelfall ab.
Demnach käme eine vertragliche Pflicht (gegenüber einem Kind, das er im Training betreut) oder eine faktische Überwachungspflicht (wie beim Bademeister gegenüber allen Badegästen) in Betracht.
3.
Objektive Zurechnung
Nun kommt das Problem: Selbst wenn die Quasi-
Kausalität vorliegt, stellt sich die Frage, ob der Tod ihm zugerechnet werden kann. Das hängt vom
Schutzzweck der Norm ab: Wenn seine
Garantenstellung nur das Training umfasst, nicht aber die allgemeine Sicherheit aller Badegäste, liegt der Tod außerhalb des Normzwecks. Dann würde die
objektive Zurechnung ausscheiden.
Zentrale Frage: Soll die zugrunde liegende Garantenpflicht gerade auch vor dem hier eingetretenen tödlichen Erfolg (tödlicher Badeunfall) schützen?
Wenn
ja —> der eingetretene Tod liegt im Schutzzweck dieser Pflicht —>
objektive Zurechnung (+).
Wenn nein (z.B. Vertragliche Pflicht beschränkt sich nur auf Schwimmtechnik, ohne Sicherheitsaufsicht), liegt der Tod liegt außerhalb des Schutzzwecks —>
objektive Zurechnung (–).
Bedeutung für die Prüfungsreihenfolge
Würde man die
objektive Zurechnung vor der
Garantenstellung prüfen, entstünde ein Zirkelschluss: Man müsste klären, ob der Tod vom
Schutzzweck der Norm erfasst wird, ohne zuvor festgestellt zu haben, ob überhaupt eine Handlungspflicht (und damit eine
Garantenstellung) besteht.
Darum:
Zuerst
Garantenstellung —> Pflicht zum Handeln feststellen.
Dann Zurechnung —> Prüfen, ob der eingetretene Erfolg vom Schutzzweck dieser Pflicht umfasst ist.
Wenn man im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit "stumpf" auf den Erfolg abstellt, ließe sich all das wohl auch über den Punkt
Garantenstellung einfangen, vielleicht ist das nur Geschmackssache(?)