Kurz zum Aufbau des vollendeten vorsätzlichen unechten
Unterlassungsdelikts (§
13 StGB):
- Tatbestand: objektiver TB (Erfolg des Grunddelikts; Unterlassen einer geeigneten und erforderlichen
Handlung; physisch-reale
Handlungsmöglichkeit;
Garantenstellung;
hypothetische Kausalität;
objektive Zurechnung; Entsprechungsklausel), subjektiver TB (
Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale, ggf. besondere subjektive).
- Rechtswidrigkeit (insb.
rechtfertigende Pflichtenkollision).
- Schuld (insb. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens).
Zu deinen Fragen:
1)
Hypothetische Kausalität beim Unterlassen
- Erforderlich bei allen unechten
Unterlassungsdelikten mit Erfolg: Der Erfolg wäre bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.
- Nicht erforderlich bei echten
Unterlassungsdelikten ohne Erfolgstatbestand (z.B.
§ 323c StGB).
2)
Objektive Zurechnung vs. Rechtfertigung bei Eingriff in Dritt-Rechtsgüter
- Faustregel richtig: Wenn du Rechtsgüter desselben Opfers disponierst (Risikoverlagerung innerhalb derselben Person), kann die Lösung häufig schon im Rahmen der objektiven Zurechnung liegen (keine unerlaubte Risikoerhöhung).
- Greifst du in Rechtsgüter Dritter ein, brauchst du regelmäßig einen Rechtfertigungsgrund (insb.
§ 34 StGB oder
rechtfertigende Pflichtenkollision).
- Aber: Auch bei „Selbes Opfer“ ist
objektive Zurechnung voll zu prüfen; eine unvertretbare neue Risikoerhöhung bleibt zurechenbar.
3) Opfer als „Werkzeug“ gegen sich selbst (Müllsack-Fälle)
- Kernfrage: Eigenverantwortlichkeit des Opfers vs. Tatherrschaft des Täters.
- BGH:
mittelbare Täterschaft des Täters nur, wenn der Irrtum das Risiko vollständig verschleiert (Opfer handelt nicht eigenverantwortlich) – fokus eher auf Opferperspektive (Eigenverantwortung).
- hL: quasi-
mittelbare Täterschaft immer, wenn die sonstigen Voraussetzungen mittelbarer Täterschaft vorliegen (Tatherrschaft des Täters) – fokus stärker auf Täterperspektive.
4) Für welche Delikte Fahrlässigkeit?
- Nicht für alle: Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet (
§ 15 StGB), z.B.
§ 222, § 229, zahlreiche spezielle Fahrlässigkeitsvarianten.
5)
Schutzzweckzusammenhang bei Fahrlässigkeit
-
Ja, immer prüfen (Bestandteil der objektiven Zurechnung): Der eingetretene Erfolg muss im Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm liegen.
- Beispiel: Zu schnelles Fahren führt nur zum früheren Eintreffen am
Unfallort, Kollision erfolgt bei erlaubter Geschwindigkeit –
Schutzzweckzusammenhang (-).
- Gilt auch beim fahrlässigen Unterlassen.
6) Unterschied Schutzzweck- vs.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
-
Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Hätte
rechtmäßiges Alternativverhalten den Erfolg vermieden? (
hypothetische Kausalität der Sorgfalts
pflichtverletzung).
-
Schutzzweckzusammenhang: Soll gerade der eingetretene Erfolgstyp durch die verletzte Norm verhindert werden?
- Ergebnis: Beides erforderlich; PWZ =
Vermeidbarkeit, SZ = normative Reichweite.
7)
Vermeidbarkeitstheorie vs.
Risikoerhöhungslehre
-
Vermeidbarkeitstheorie (h.M./BGH): Verurteilung nur, wenn pflichtgemäßes Handeln den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Beispiel: Überlebenschance bei rechtzeitigem Notruf nur 40% → keine Zurechnung.
-
Risikoerhöhungslehre (Minderansicht): Es genügt, dass das Unterlassen das tatbestandsspezifische Risiko relevant erhöht hat. Gleiches Beispiel → Zurechnung (+), weil Risiko der Todesverwirklichung erhöht.
- In Klausuren regelmäßig der h.M./BGH folgen.
8) Kenntnis zur
Garantenstellung: Tatsachen- oder Rechtskenntnis?
- Erforderlich ist
Vorsatz bzgl. der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die
Garantenstellung ergibt (z.B. Elternschaft, Ingerenz). Rechtskenntnis über das Bestehen der Rechtspflicht nicht erforderlich.
- Irrtum über die tatsächlichen Grundlagen =
Tatbestandsirrtum (§ 16); Irrtum nur über die rechtliche Einordnung der Pflicht =
Verbotsirrtum (§ 17).
9)
Rechtfertigende Pflichtenkollision bei Kollision
Handlungs- vs. Unterlassungspflicht
- Anwendbar: Kollision besteht, wenn zwei gleichzeitige Rechtspflichten nicht gemeinsam erfüllbar sind (hier: Aktivschutz für B/C vs. Unterlassen zur Schonung D).
- Folge: Erfüllst du die höher- oder zumindest gleichrangige Pflicht, ist die Verletzung der anderen Pflicht gerechtfertigt. Im Beispiel: Ist die Schutzpflicht zugunsten B/C überwiegend, rechtfertigt sie die aktive Beeinträchtigung D; überwiegt D, musst du unterlassen.