Definition: Vermeidbarkeitstheorie (§ 15 StGB)
23. Juni 2025
13 Kommentare
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Was versteht man unter der „Vermeidbarkeitstheorie“?
Nach der Vermeidbarkeitstheorie liegt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang vor, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten vermeidbar gewesen wäre.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elias Von der Brelie
9.5.2023, 21:57:21
Ich habe geschrieben "Unter der
Vermeidbarkeitstheorieversteht man die
Vermeidbarkeitstheorie". Das System hat meine Antwort ohne mit der Wimper zu zucken bejaht. Ich würde jedem ans Herz legen die Bewertung des Systems nicht zu ernst zu nehmen. Es geht alles durch was im entferntesten
was mit dem Thema zu tun hat.

Carl Wagner
10.5.2023, 19:21:19
Vielen Dank für deinen Hinweis! Das Feature, über die KI Definitionen abzufragen, ist noch recht neu und wir sind dankbar für dein Feedback, um es weiter zu verbessern! Ich leite dein Feedback in die entsprechenden Abteilung weiter :-) Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Carl Wagner
10.5.2023, 19:24:44
Ich habe auch nochmal mit deiner Antwort ausprobiert. Bei mir kam tatsächlich "Leider nein! Die angegebene Definition der
Vermeidbarkeitstheorieist unvollständig und unverständlich, da sie sich selbst wiederholt. Eine korrekte Definition wäre: "Die
Vermeidbarkeitstheoriebesagt, dass ein
Pflichtwidrigkeitszusammenhangbesteht, wenn der eingetretene
Schadenbei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre." Der zitierte Text stimmt jedoch mit dieser korrekten Definition überein."; vielleicht war es ja nur eine Ausnahme :-) Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
Elias Von der Brelie
11.5.2023, 14:00:51
Hallo Carl Wagner. Vielen dank für die Antwort. Ich muss jedoch sagen, dass es auf jeden Fall keine Ausnahme ist. Zumindest nicht bei mir. Ich habe die Definition Wort für Wort wie beschrieben eingegeben, und das System hat mir jedes Mal, auch bei anderen Fällen, eine sofortige Bestätigung gegeben. Ich hab das einfach immer eingegeben wenn ich die Definition nicht wusste und es wurde immer bejaht.

marimo
3.4.2024, 11:45:35
Bei mir wird die richtige Definition als "Nach der
Vermeidbarkeitstheorieliegt der
Pflichtwidrigkeitszusammenhangvor, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten vermeidbar gewesen wäre." angezeigt. Fehlt da nicht die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit? Ich meine doch, dass das keine unwichtige Komponente ist :')
Timurso
3.4.2024, 15:05:54
Nein, das fehlt nicht. Mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit wird nur von der Gegenansicht, der
Risikoerhöhungslehrevorausgesetzt. Für die
Vermeidbarkeitstheorie(h.M.) reicht aus gemäß dem
in dubio pro reo Grundsatzaus, wenn der Erfolg nur möglicherweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

marimo
3.4.2024, 15:16:19
Okay ja, danke! Ich war nur ein wenig verwirrt weil der
in dubio pro reo grundsatzja streng genommen auch nur die Einschränkung der Definition ist. Das Wahrscheinlichkeitserfordernis gehört ja doch irgendwie noch zum Grundsatz dazu. In Lehbüchern wird immer die Komplette Definition genannt und dann eine Anmerkung zur Einschränkung (vgl. z.B. Kühl, StR AT § 17 Rn. 51). Aber danke dir für die Antwort!
BruceTwarze
10.6.2024, 14:54:42
Ich habe auch so geantwortet und meine Antwort war wohl auch falsch. Komisch, da ein paar Fragen vorher noch diese Definition für das Vorliegen des
Pflichtwidrigkeitszusammenhangs genannt wurde: ”Der
Pflichtwidrigkeitszusammenhangist gegeben, wenn sich im konkreten Erfolg gerade die Gefahr verwirklicht, die der Täter durch sein pflichtwidriges Verhalten (Sorgfalts
pflichtverletzung) geschaffen hat. Dies ist nach h.M. der Fall, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre."
jess11O
30.7.2024, 15:48:33
Das bezieht sich spezifisch auf die h.M. Wenn ich das richtig verstehe, ist die hier abgefragte
Vermeidbarkeitstheorieja das Gegenteil dazu.
Shark
23.9.2024, 13:22:15
Die herrschende Def der
Vermeidbarkeitstheorieist: "Nach der
Vermeidbarkeitstheorieist der eingetretene Erfolg dem Täter nur dann objektiv zurechenbar, wenn feststeht, dass er bei gehöriger Sorgfalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre." https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/STR001/Materialien_fuer_Anfaenger/Objektive_Zurechnung.doc&ved=2ahUKEwikkIPA-diIAxXegP0HHbyZNTQQFnoECCcQAQ&usg=AOvVaw0JNeOs970ZBRxW1vMF_9en https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php%3Ffid%3D16492&ved=2ahUKEwikkIPA-diIAxXegP0HHbyZNTQQFnoECBoQAQ&usg=AOvVaw02muecyzlBZgWNQXb1o4xg
Moritz
28.2.2025, 15:37:04
@[Timurso](197555) Falsch. Die
Vermeidbarkeitstheorie(h.M.) stellt auf die
Vermeidbarkeitdes Erfolges ab. Der
Pflichtwidrigkeitszusammenhangbesteht demnach nur dann, wenn der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit an Sicherheitsgrenzender Wahrscheinlichkeit (= weil es eben bei solchen hypothetischen Betrachtungen keine absolute, 100 % Gewissheit gibt) ausgeblieben wäre. Die
Risikoerhöhungslehrelässt hingegen bereits geringere Anforderungen genügen. Der
Pflichtwidrigkeitszusammenhangbesteht nach dieser Ansicht schon dann, wenn der Täter mit seinem Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts erheblich erhöht hat.
Timurso
28.2.2025, 17:20:46
@[Moritz](230483) ich habe mich etwas unklar ausgedrückt. Ich habe in meinen Unterlagen die jeweiligen Theorien andersherum formuliert. Also einerseits entfällt der
Pflichtwidrigkeitszusammenhangnach der
Risikoerhöhungslehre, wenn der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch beim Alternativverhalten eingetreten wäre. Und andererseits entfällt der
Pflichtwidrigkeitszusammenhangnach der
Vermeidbarkeitstheorie, wenn der Erfolg nur möglicherweise auch beim Alternativverhalten eingetreten wäre. Dadurch wechselt das "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" die Seiten. Insofern muss ich meine Kernaussage aber revidieren, tatsächlich gehört in der Variante der Formulierung, wie sie hier abgefragt wird das "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nach h.M. in die Definition hinein.
imio
19.5.2025, 20:29:42
Könnte diese Definition vielleicht ergänzt werden, liebes Jurafuchs-Team?