Definition: Vermeidbarkeitstheorie (§ 15 StGB)

23. Juni 2025

13 Kommentare

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Was versteht man unter der „Vermeidbarkeitstheorie“?

Nach der Vermeidbarkeitstheorie liegt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang vor, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten vermeidbar gewesen wäre.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EB

Elias Von der Brelie

9.5.2023, 21:57:21

Ich habe geschrieben "Unter der

Vermeidbarkeitstheorie

versteht man die

Vermeidbarkeitstheorie

". Das System hat meine Antwort ohne mit der Wimper zu zucken bejaht. Ich würde jedem ans Herz legen die Bewertung des Systems nicht zu ernst zu nehmen. Es geht alles durch was im entferntesten

was m

it dem Thema zu tun hat.

Carl Wagner

Carl Wagner

10.5.2023, 19:21:19

Vielen Dank für deinen Hinweis! Das Feature, über die KI Definitionen abzufragen, ist noch recht neu und wir sind dankbar für dein Feedback, um es weiter zu verbessern! Ich leite dein Feedback in die entsprechenden Abteilung weiter :-) Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Carl Wagner

Carl Wagner

10.5.2023, 19:24:44

Ich habe auch nochmal mit deiner Antwort ausprobiert. Bei mir kam tatsächlich "Leider nein! Die angegebene Definition der

Vermeidbarkeitstheorie

ist unvollständig und unverständlich, da sie sich selbst wiederholt. Eine korrekte Definition wäre: "Die

Vermeidbarkeitstheorie

besagt, dass ein

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

besteht, wenn der eingetretene

Schaden

bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre." Der zitierte Text stimmt jedoch mit dieser korrekten Definition überein."; vielleicht war es ja nur eine Ausnahme :-) Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

EB

Elias Von der Brelie

11.5.2023, 14:00:51

Hallo Carl Wagner. Vielen dank für die Antwort. Ich muss jedoch sagen, dass es auf jeden Fall keine Ausnahme ist. Zumindest nicht bei mir. Ich habe die Definition Wort für Wort wie beschrieben eingegeben, und das System hat mir jedes Mal, auch bei anderen Fällen, eine sofortige Bestätigung gegeben. Ich hab das einfach immer eingegeben wenn ich die Definition nicht wusste und es wurde immer bejaht.

marimo

marimo

3.4.2024, 11:45:35

Bei mir wird die richtige Definition als "Nach der

Vermeidbarkeitstheorie

liegt der

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

vor, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten vermeidbar gewesen wäre." angezeigt. Fehlt da nicht die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit? Ich meine doch, dass das keine unwichtige Komponente ist :')

TI

Timurso

3.4.2024, 15:05:54

Nein, das fehlt nicht. Mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit wird nur von der Gegenansicht, der

Risikoerhöhungslehre

vorausgesetzt. Für die

Vermeidbarkeitstheorie

(h.M.) reicht aus gemäß dem

in dubio pro reo Grundsatz

aus, wenn der Erfolg nur möglicherweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

marimo

marimo

3.4.2024, 15:16:19

Okay ja, danke! Ich war nur ein wenig verwirrt weil der

in dubio pro reo grundsatz

ja streng genommen auch nur die Einschränkung der Definition ist. Das Wahrscheinlichkeitserfordernis gehört ja doch irgendwie noch zum Grundsatz dazu. In Lehbüchern wird immer die Komplette Definition genannt und dann eine Anmerkung zur Einschränkung (vgl. z.B. Kühl, StR AT § 17 Rn. 51). Aber danke dir für die Antwort!

BRUC

BruceTwarze

10.6.2024, 14:54:42

Ich habe auch so geantwortet und meine Antwort war wohl auch falsch. Komisch, da ein paar Fragen vorher noch diese Definition für das Vorliegen des

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

s genannt wurde: ”Der

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

ist gegeben, wenn sich im konkreten Erfolg gerade die Gefahr verwirklicht, die der Täter durch sein pflichtwidriges Verhalten (Sorgfalts

pflichtverletzung

) geschaffen hat. Dies ist nach h.M. der Fall, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre."

JES

jess11O

30.7.2024, 15:48:33

Das bezieht sich spezifisch auf die h.M. Wenn ich das richtig verstehe, ist die hier abgefragte

Vermeidbarkeitstheorie

ja das Gegenteil dazu.

Shark

Shark

23.9.2024, 13:22:15

Die herrschende Def der

Vermeidbarkeitstheorie

ist: "Nach der

Vermeidbarkeitstheorie

ist der eingetretene Erfolg dem Täter nur dann objektiv zurechenbar, wenn feststeht, dass er bei gehöriger Sorgfalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre." https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/STR001/Materialien_fuer_Anfaenger/Objektive_Zurechnung.doc&ved=2ahUKEwikkIPA-diIAxXegP0HHbyZNTQQFnoECCcQAQ&usg=AOvVaw0JNeOs970ZBRxW1vMF_9en https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php%3Ffid%3D16492&ved=2ahUKEwikkIPA-diIAxXegP0HHbyZNTQQFnoECBoQAQ&usg=AOvVaw02muecyzlBZgWNQXb1o4xg

MO

Moritz

28.2.2025, 15:37:04

@[Timurso](197555) Falsch. Die

Vermeidbarkeitstheorie

(h.M.) stellt auf die

Vermeidbarkeit

des Erfolges ab. Der

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

besteht demnach nur dann, wenn der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit an Sicherheitsgrenzender Wahrscheinlichkeit (= weil es eben bei solchen hypothetischen Betrachtungen keine absolute, 100 % Gewissheit gibt) ausgeblieben wäre. Die

Risikoerhöhungslehre

lässt hingegen bereits geringere Anforderungen genügen. Der

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

besteht nach dieser Ansicht schon dann, wenn der Täter mit seinem Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts erheblich erhöht hat.

TI

Timurso

28.2.2025, 17:20:46

@[Moritz](230483) ich habe mich etwas unklar ausgedrückt. Ich habe in meinen Unterlagen die jeweiligen Theorien andersherum formuliert. Also einerseits entfällt der

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

nach der

Risikoerhöhungslehre

, wenn der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch beim Alternativverhalten eingetreten wäre. Und andererseits entfällt der

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

nach der

Vermeidbarkeitstheorie

, wenn der Erfolg nur möglicherweise auch beim Alternativverhalten eingetreten wäre. Dadurch wechselt das "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" die Seiten. Insofern muss ich meine Kernaussage aber revidieren, tatsächlich gehört in der Variante der Formulierung, wie sie hier abgefragt wird das "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nach h.M. in die Definition hinein.

IM

imio

19.5.2025, 20:29:42

Könnte diese Definition vielleicht ergänzt werden, liebes Jurafuchs-Team?


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