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Vorzeitiger Deckungskauf
18. April 2026
9 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Autohändler A bestellt bei Hersteller H einen Porsche 911 zum einmalig günstigen Preis von €50.000, lieferbar zum 1.3. Als H am 1.3. nicht liefert, setzt A ihm eine Frist bis zum 10.3. Schon am 5.3. kauft A anderswo den gleichen Porsche zum Marktpreis von €100.000, um einen seiner Kunden zu beliefern. Am 9.3. liefert H; A will die Mehrkosten ersetzt haben.
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Einordnung des Falls
Vorzeitiger Deckungskauf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Bei den Mehrkosten handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden bereits endgültig eingetreten ist und durch eine Nacherfüllung nicht mehr behoben werden kann.
Nein!
2. Die Voraussetzungen des § 281 BGB liegen vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bienenschwarmverfolger
25.11.2022, 22:45:10
Nach meiner (persönlichen) Meinung ist diese Rspr./hM so nicht nachvollziehbar: Hat A bspw. den Wagen für 50.000 € weiterverkauft, muss er wiederum einen
Deckungskaufseines Käufers befürchten (und bei „wichtigeren“ Waren noch höhere
Verzugsschäden). Unterlässt er den
Deckungskauf, bekommt er die günstige Primärleistung und kann zusätzlich problemlos (als
Verzugsschaden) Regress bei H für den Schadensersatz nehmen, den er an den Drittkäufer leisten muss. Das läuft dann wirtschaftlich aufs selbe Ergebnis hinaus, wie wenn A die Mehrkosten für den
Deckungskaufersetzt bekäme. Deshalb würde ich hier die „Lorenz-Formel“ konsequent anwenden, also den
Deckungskauf vor Fristablaufals
SE neben der Leistungansehen und ihn A nur versagen, soweit er mit dem vorzeitigen
Deckungskaufgegen deine Schadensminderungs
obliegenheitverstößt (etwa wenn Schadensersatzansprüche des Drittkäufers ausscheiden oder viel geringer wären als die Mehrkosten des
Deckungskaufs).
Nora Mommsen
26.11.2022, 18:42:15
Hallo Bienenscharmverfolger, danke für deine Anmerkung. Mit deinem Störgefühl bist du defintiv nicht alleine - auch in der Literatur hat sich die Ansicht des BGH nicht konsequent durchgesetzt. Lorenz ist da definitiv ein prominentes Beispiel für, aber nicht das einzige. In einer Klausur ist man immer gut beraten, die Ansicht des BGH zumindest gut darzustellen. Ob man dieser folgt, ist dann eine andere Frage. Solange man den BGH gut begründet ablehnt, ist es auf jeden Fall auch in einer Klausur gut vertretbar z.B. Lorenz zu folgen. (Auch wenn ich von dem Begriff "Lorenz-Formel" absehen und einfach auf die zeitliche Abgrenzung abstellen würde.) Zudem sei noch darauf hingewiesen, dass die letzte Entscheidung des BGH dazu noch nicht allzu lange her ist und es abzuwarten bleibt, wie sich der Streit weiter entwickelt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dominic
11.8.2023, 16:35:45
Könntet Ihr einmal erläutern wieso Lorenz hier etwas anderes vertritt? Ich hätte gedacht, das ist genau die Lösung, die auch Lorenz vertritt, also nach der zeitlichen Abgrenzung (Zauberformel von Lorenz). Die zeitliche Abgrenzung stellt doch darauf ab, ob der Schaden im letztmöglichen Zeitpunkt, also hier im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch entfallen wäre. Und hätte M im Zeitpunkt vor dem Rücktritt noch geleistet, wäre doch der Schaden (die
Deckungskaufkosten) noch entfallen, weil der
Deckungskauferst nach der Rücktrittserklärung stattgefunden hat. Damit läge doch auch nach der Lösung von Lorenz ein
Schadensersatz statt der Leistungvor.
Tim Gottschalk
20.6.2025, 09:17:32
Hallo @[Dominic](212863), Ich
glaubedu gehst hier von einem anderen Sachverhalt aus. Der A tätigt den
Deckungskaufhier nicht nach einer Rücktrittserklärung, sondern bereits vor
Fristablauf. Bei der Zauberformel ist indes nicht danach zu fragen, ob die ordnungsgemäße Erfüllung vor dem schädigenden Ereignis (also hier
Deckungskauf) den Schaden entfallen ließe. Das ist nämlich immer der Fall. Stattdessen ist zu fragen, ob der Schaden, der zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden war, durch eine spätere Nacherfüllung entfallen würde. Ist das der Fall, liegt ein
Schadensersatz statt der Leistungvor, andernfalls ist der Schaden endgültig eingetreten und es handelt sich um
Schadensersatz neben der Leistung. Lorenz kommt bei der Anwendung der Zauberformel zu einem
Schadensersatz neben der Leistung, weil er sagt, dass die Zahlung der Mehrkosten beim
Deckungskaufnicht mehr durch eine spätere Erfüllung beseitigt werden kann. Vielmehr sei der Schaden bereits endgültig eingetreten und stellt daher einen
Schadensersatz neben der Leistungdar. Nach Hirsch kommt es dagegen nicht auf die Zahlung auf den
Deckungskaufan, sondern schädigendes Ereignis ist nach ihm bereits die Nichtleistung selbst. Insofern lässt eine spätere Leistung (nach der Nichterfüllung, aber vor dem
Deckungskauf) den Schaden entfallen, weswegen es sich um
Schadensersatz statt der Leistunghandelt. Der
Deckungskaufist dagegen lediglich noch eine Vertiefung des Schadens durch die Nichtleistung, die aber an der Kategorisierung als
Schadensersatz statt der Leistungnichts mehr ändert. Insofern wenden beide die Zauberformel an, allerdings auf unterschiedliche Art und Weise. Zur Vertiefung kann ich einerseits "Das Deckungsgeschäft im System der Schadensarten oder: Was taugt die „Zauberformel“?" von Lorenz in FS Leenen (2012), S. 147ff. und andererseits Hirsch:
Schadensersatz statt oder neben der Leistung– Aktuelle Fragen der Abgrenzung in JuS 2014, 97 empfehlen. Besonders letzterer ist sehr hilfreich zum Verständnis der Abgrenzung. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
0815jurafuchs
8.5.2024, 12:09:27
Hallo liebes jurafuchs-team und alle anderen, dazu eine vielleicht dumme Frage. Ist der Gläubiger schadensersatzanspruchsberechtigt, wenn er trotz entbehrlichkeit einer
fristsetzung eine solche gesetzt hat und vor
fristablauf einen
deckungskaufvornimmt?
Maximilian Puschmann
13.5.2024, 15:14:36
Hallo 0815jurafuchs, nein wäre er nicht. Hierzu Urteil: BGH, Urteil vom 12. März 2010 - V ZR 147/09 Wer eine
Fristsetzt, muss sich dann auch an jene halten. Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team
Rojin.Car
15.1.2025, 10:20:01
Warum wird die zeitlich-dynamische Abgrenzung nicht berücksichtigt?
Frederieke
24.1.2026, 20:33:18
weil die Ersatzsache (hier: der anderweitig beschaffte Porsche) an die Stelle der ursprünglich ge
schuldeten Leistung tritt und damit das
Erfüllungsinteressedes Gläubigers abschließend befriedigt wird -> also kein Schaden, der durch die Verzögerung entsteht, sondern (endgültig) die Leistung ersetzt. Würde die zeitlich-dynamische Abgrenzung berücksichtigt, könnten die Mehrkosten eines vor Ablauf der Nach
fristgetätigten
Deckungskaufs als
VerzögerungsschadenNEBEN der Leistung verlangt werden, solange der Erfüllungsanspruch noch besteht. Das bedeutet: Der Käufer könnte bis zum Erlöschen seines Erfüllungsanspruchs (z. B. bis zur Ausübung des Wahlrechts auf
Schadensersatz statt der Leistungoder Rücktritt) die Mehrkosten eines
Deckungskaufs als Schaden wegen verzögerter Leistung geltend machen und zugleich weiterhin auf Erfüllung bestehen. Hier könnte A also den Porsche von H für 50.000€ verlangen (Erfüllung) und die Differenz von 50.000€ (Verzögerung) fordern. Sein Vermögen wäre also um 100.000 € vermehrt, obwohl er nur so gestellt werden sollte, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde. Es gibt ein paar MM, die das trotzdem vertreten und das dann umständlich über das
Bereicherungsrechtoder Anrechnung o.ä. lösen. Aber deswegen wird hier auf die Natur des Schadens abgestellt, nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung.
jurapfugs
30.1.2026, 13:00:55
ist aber trotzdem irgendwie verwirrend, dass hier normalerweise die zeitlich-dynamische Abgrenzung als h. M. bezeichnet wird, hier aber ausnahmsweise die schadenstypologische Abgrenzung :/


