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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Autohändler A bestellt bei Hersteller H einen Porsche 911 zum einmalig günstigen Preis von €50.000, lieferbar zum 1.3. Als H am 1.3. nicht liefert, setzt A ihm eine Frist bis zum 10.3. Schon am 5.3. kauft A anderswo den gleichen Porsche zum Marktpreis von €100.000, um einen seiner Kunden zu beliefern. Am 9.3. liefert H; A will die Mehrkosten ersetzt haben.

Einordnung des Falls

Vorzeitiger Deckungskauf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei den Mehrkosten handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden bereits endgültig eingetreten ist und durch eine Nacherfüllung nicht mehr behoben werden kann.

Nein!

Nach hM fallen die Mehrkosten eines vorzeitigen Deckungskaufs unter den Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB). Denn (1) die Ersatzsache tritt ihrer Art nach an die Stelle der geschuldeten Leistung und ersetzt damit das Erfüllungsinteresse. (2) Der Käufer würde bei einem Schadensersatzanspruch neben der Leistung so gestellt, als bekäme er den besonders günstigen Vertrag zweimal erfüllt. Er könnte dann nämlich weiterhin die ursprüngliche Leistung verlangen und würde zusätzlich die Mehrkosten für den Deckungskauf ersetzt bekommen. Dies würde gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen.

2. Die Voraussetzungen des § 281 BGB liegen vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist, dass die gesetzte Frist fruchtlos verstreicht. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist hierbei nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. H hat vor Fristablauf den Leistungserfolg erbracht, nämlich dem A eine mangelfreien Sache übereignet und übergeben (§ 433 Abs. 1 BGB).

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