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Vorzeitiger Deckungskauf

18. April 2026

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Autohändler A bestellt bei Hersteller H einen Porsche 911 zum einmalig günstigen Preis von €50.000, lieferbar zum 1.3. Als H am 1.3. nicht liefert, setzt A ihm eine Frist bis zum 10.3. Schon am 5.3. kauft A anderswo den gleichen Porsche zum Marktpreis von €100.000, um einen seiner Kunden zu beliefern. Am 9.3. liefert H; A will die Mehrkosten ersetzt haben.

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Einordnung des Falls

Vorzeitiger Deckungskauf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei den Mehrkosten handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden bereits endgültig eingetreten ist und durch eine Nacherfüllung nicht mehr behoben werden kann.

Nein!

Nach hM fallen die Mehrkosten eines vorzeitigen Deckungskaufs unter den Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB). Denn (1) die Ersatzsache tritt ihrer Art nach an die Stelle der geschuldeten Leistung und ersetzt damit das Erfüllungsinteresse. (2) Der Käufer würde bei einem Schadensersatzanspruch neben der Leistung so gestellt, als bekäme er den besonders günstigen Vertrag zweimal erfüllt. Er könnte dann nämlich weiterhin die ursprüngliche Leistung verlangen und würde zusätzlich die Mehrkosten für den Deckungskauf ersetzt bekommen. Dies würde gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen.
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2. Die Voraussetzungen des § 281 BGB liegen vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist, dass die gesetzte Frist fruchtlos verstreicht. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist hierbei nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. H hat vor Fristablauf den Leistungserfolg erbracht, nämlich dem A eine mangelfreien Sache übereignet und übergeben (§ 433 Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BIE

Bienenschwarmverfolger

25.11.2022, 22:45:10

Nach meiner (persönlichen) Meinung ist diese Rspr./hM so nicht nachvollziehbar: Hat A bspw. den Wagen für 50.000 € weiterverkauft, muss er wiederum einen

Deckungskauf

seines Käufers befürchten (und bei „wichtigeren“ Waren noch höhere

Verzug

sschäden). Unterlässt er den

Deckungskauf

, bekommt er die günstige Primärleistung und kann zusätzlich problemlos (als

Verzug

sschaden) Regress bei H für den Schadensersatz nehmen, den er an den Drittkäufer leisten muss. Das läuft dann wirtschaftlich aufs selbe Ergebnis hinaus, wie wenn A die Mehrkosten für den

Deckungskauf

ersetzt bekäme. Deshalb würde ich hier die „Lorenz-Formel“ konsequent anwenden, also den

Deckungskauf vor Fristablauf

als

SE neben der Leistung

ansehen und ihn A nur versagen, soweit er mit dem vorzeitigen

Deckungskauf

gegen deine Schadensminderungs

obliegenheit

verstößt (etwa wenn Schadensersatzansprüche des Drittkäufers ausscheiden oder viel geringer wären als die Mehrkosten des

Deckungskauf

s).

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.11.2022, 18:42:15

Hallo Bienenscharmverfolger, danke für deine Anmerkung. Mit deinem Störgefühl bist du defintiv nicht alleine - auch in der Literatur hat sich die Ansicht des BGH nicht konsequent durchgesetzt. Lorenz ist da definitiv ein prominentes Beispiel für, aber nicht das einzige. In einer Klausur ist man immer gut beraten, die Ansicht des BGH zumindest gut darzustellen. Ob man dieser folgt, ist dann eine andere Frage. Solange man den BGH gut begründet ablehnt, ist es auf jeden Fall auch in einer Klausur gut vertretbar z.B. Lorenz zu folgen. (Auch wenn ich von dem Begriff "Lorenz-Formel" absehen und einfach auf die zeitliche Abgrenzung abstellen würde.) Zudem sei noch darauf hingewiesen, dass die letzte Entscheidung des BGH dazu noch nicht allzu lange her ist und es abzuwarten bleibt, wie sich der Streit weiter entwickelt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DO

Dominic

11.8.2023, 16:35:45

Könntet Ihr einmal erläutern wieso Lorenz hier etwas anderes vertritt? Ich hätte gedacht, das ist genau die Lösung, die auch Lorenz vertritt, also nach der zeitlichen Abgrenzung (Zauberformel von Lorenz). Die zeitliche Abgrenzung stellt doch darauf ab, ob der Schaden im letztmöglichen Zeitpunkt, also hier im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch entfallen wäre. Und hätte M im Zeitpunkt vor dem Rücktritt noch geleistet, wäre doch der Schaden (die

Deckungskauf

kosten) noch entfallen, weil der

Deckungskauf

erst nach der Rücktrittserklärung stattgefunden hat. Damit läge doch auch nach der Lösung von Lorenz ein

Schadensersatz statt der Leistung

vor.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

20.6.2025, 09:17:32

Hallo @[Dominic](212863), Ich

glaube

du gehst hier von einem anderen Sachverhalt aus. Der A tätigt den

Deckungskauf

hier nicht nach einer Rücktrittserklärung, sondern bereits vor

Frist

ablauf. Bei der Zauberformel ist indes nicht danach zu fragen, ob die ordnungsgemäße Erfüllung vor dem schädigenden Ereignis (also hier

Deckungskauf

) den Schaden entfallen ließe. Das ist nämlich immer der Fall. Stattdessen ist zu fragen, ob der Schaden, der zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden war, durch eine spätere Nacherfüllung entfallen würde. Ist das der Fall, liegt ein

Schadensersatz statt der Leistung

vor, andernfalls ist der Schaden endgültig eingetreten und es handelt sich um

Schadensersatz neben der Leistung

. Lorenz kommt bei der Anwendung der Zauberformel zu einem

Schadensersatz neben der Leistung

, weil er sagt, dass die Zahlung der Mehrkosten beim

Deckungskauf

nicht mehr durch eine spätere Erfüllung beseitigt werden kann. Vielmehr sei der Schaden bereits endgültig eingetreten und stellt daher einen

Schadensersatz neben der Leistung

dar. Nach Hirsch kommt es dagegen nicht auf die Zahlung auf den

Deckungskauf

an, sondern schädigendes Ereignis ist nach ihm bereits die Nichtleistung selbst. Insofern lässt eine spätere Leistung (nach der Nichterfüllung, aber vor dem

Deckungskauf

) den Schaden entfallen, weswegen es sich um

Schadensersatz statt der Leistung

handelt. Der

Deckungskauf

ist dagegen lediglich noch eine Vertiefung des Schadens durch die Nichtleistung, die aber an der Kategorisierung als

Schadensersatz statt der Leistung

nichts mehr ändert. Insofern wenden beide die Zauberformel an, allerdings auf unterschiedliche Art und Weise. Zur Vertiefung kann ich einerseits "Das Deckungsgeschäft im System der Schadensarten oder: Was taugt die „Zauberformel“?" von Lorenz in FS Leenen (2012), S. 147ff. und andererseits Hirsch:

Schadensersatz statt oder neben der Leistung

– Aktuelle Fragen der Abgrenzung in JuS 2014, 97 empfehlen. Besonders letzterer ist sehr hilfreich zum Verständnis der Abgrenzung. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

0815jurafuchs

0815jurafuchs

8.5.2024, 12:09:27

Hallo liebes jurafuchs-team und alle anderen, dazu eine vielleicht dumme Frage. Ist der Gläubiger schadensersatzanspruchsberechtigt, wenn er trotz entbehrlichkeit einer

frist

setzung eine solche gesetzt hat und vor

frist

ablauf einen

deckungskauf

vornimmt?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

13.5.2024, 15:14:36

Hallo 0815jurafuchs, nein wäre er nicht. Hierzu Urteil: BGH, Urteil vom 12. März 2010 - V ZR 147/09 Wer eine

Frist

setzt, muss sich dann auch an jene halten.  Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team

RO

Rojin.Car

15.1.2025, 10:20:01

Warum wird die zeitlich-dynamische Abgrenzung nicht berücksichtigt?

FRED

Frederieke

24.1.2026, 20:33:18

weil die Ersatzsache (hier: der anderweitig beschaffte Porsche) an die Stelle der ursprünglich ge

schuld

eten Leistung tritt und damit das

Erfüllungsinteresse

des Gläubigers abschließend befriedigt wird -> also kein Schaden, der durch die Verzögerung entsteht, sondern (endgültig) die Leistung ersetzt. Würde die zeitlich-dynamische Abgrenzung berücksichtigt, könnten die Mehrkosten eines vor Ablauf der Nach

frist

getätigten

Deckungskauf

s als

Verzögerungsschaden

NEBEN der Leistung verlangt werden, solange der Erfüllungsanspruch noch besteht. Das bedeutet: Der Käufer könnte bis zum Erlöschen seines Erfüllungsanspruchs (z. B. bis zur Ausübung des Wahlrechts auf

Schadensersatz statt der Leistung

oder Rücktritt) die Mehrkosten eines

Deckungskauf

s als Schaden wegen verzögerter Leistung geltend machen und zugleich weiterhin auf Erfüllung bestehen. 
Hier könnte A also den Porsche von H für 50.000€ verlangen (Erfüllung) und die Differenz von 50.000€ (Verzögerung) fordern. Sein Vermögen wäre also um 100.000 € vermehrt, obwohl er nur so gestellt werden sollte, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde. 
 Es gibt ein paar MM, die das trotzdem vertreten und das dann umständlich über das

Bereicherungsrecht

oder Anrechnung o.ä. lösen. Aber deswegen wird hier auf die Natur des Schadens abgestellt, nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung.

JURA

jurapfugs

30.1.2026, 13:00:55

ist aber trotzdem irgendwie verwirrend, dass hier normalerweise die zeitlich-dynamische Abgrenzung als h. M. bezeichnet wird, hier aber ausnahmsweise die schadenstypologische Abgrenzung :/


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