Definition: Angebot, wörtliches (§ 295 BGB)
Was versteht man unter einem „wörtlichen Angebot“ (§ 295 BGB)?
Ein wörtliches Angebot ist die ausdrückliche oder schlüssige empfangsbedürftige Erklärung des Schuldners, er wolle die geschuldete Leistung so, wie sie geschuldet ist, bewirken.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
17.4.2024, 14:39:36
Handelt es sich bei dem wörtlichen Angebot wirklich um eine (Willens-)Erklärung? Ich hätte es eher als geschäftsähnliche Handslung eingeordnet.
_Andor_
29.4.2024, 15:46:56
Das Wörtliche Angebot ist eine
geschäftsähnliche Handlung, da der Verzugsbeginn automatisch (insbesondere unabhängig vom Willen des Erklärenden) eintritt. Aus diesem Grund ist es keine Willenserklärung. Die Lösung spricht hier nur von "Erklärung". Das ist technisch gesehen also korrekt, könnte aber zur Klarstellung präzisiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.