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Definition: Erklärungsbewusstsein (vor § 104 BGB)

11. Mai 2026

5 Kommentare


Definiere den Begriff „Erklärungsbewusstsein“:

Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille/das Wissen, überhaupt am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen und durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kind als Schaden

Kind als Schaden

2.8.2024, 14:22:27

Immer wieder korrigiert mich die Ai, da ich statt "Willen" -> "Wissen" schreibe. Sofern ich das aber richtig erkennen kann, findet man in der Literatur beides. Ist es denn nun tatsächlich falsch beim

Erklärungsbewusstsein

vom "Wissen über die rechtliche Erheblichkeit einer Erklärung" zu sprechen, anstatt des "Willens zur Abgabe einer rechtlich erheblichen Erklärung?

LELEE

Leo Lee

4.8.2024, 11:06:43

Hallo Kind als Schade, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! Wir haben nunmehr auch „Wissen“ als richtige Antwort hinzugefügt. Falls es noch weitere Probleme geben sollte mit der Beantwortung, freuen wir uns auf eine kurze Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Emil

Emil

2.1.2025, 13:17:22

Ich finde, dass "Willen" deutlich angebrachter ist. Stelle dir den Fall vor, dass deine Hand gewaltsam zum Unterschreiben eines Vertrages geführt wird. Du "weißt", dass du gerade eine rechtserhebliche Erklärung abgibst, "willst" es aber nicht. Liegt also jetzt

Erklärungswille

vor? Für mich ist es auch verwirrend, warum von Leuten einerseits "Bewusstsein" und andererseits "Wille" für den gleichen Begriff verwendet wird. Meiner Ansicht nach reicht es allein nach dem Willen zu gehen, weil ihm das Bewusstsein ohnehin schon vorausgeht. Wenn man nach deinem Schema mit "Wissen" prüfen würde, landet man am Ende

glaube

ich bei einem falschen Ergebnis. Bin aber noch am Anfang meines Studiums, korrigiert mich :)

Kerze mittlerer Helligkeit

Kerze mittlerer Helligkeit

18.10.2025, 18:38:33

Meines Erachtens ist das Wissen um die Erklärung hier eher zentral. Der Fall den du beschreibst Emil, klingt für mich einfach nach

vis absoluta

und ist schon beim

Handlungswille

n mangelhaft. Wenn ich die rechtserhebliche Erklärung willentlich veräußere aber garnicht weiß, dass es eine ist, bin ich

ja

an sich immernoch bloß beim

Handlungswille

n. Dazu möchte ich anführen, dass schließlich auch das potenzielle

Erklärungsbewusstsein

, das ein fehlendes

Erklärungsbewusstsein

(anfechtbar) ersetzen kann, hauptsächlich auf das Wissen um eine rechtserhebliche Erklärung abstellt, in der Weise, dass der Handelnde hätte sorgfältigerweise wissen/erkennen müssen dass es sich um eine Erklärung handelt.

SM2206

SM2206

27.4.2026, 02:18:47

Das Problem an der Definition, die nur das Wissen, Bewusstsein bzw. ein sprachliches Surrogat enthält, ist genau dasjenige, das Emil andeutet. Die h.L. geht davon aus, dass alle Merkmale des subjektiven Erklärungstatbestands aufeinander aufbauen. Das klappt aber nur, wenn man nicht nur

Erklärungsbewusstsein

voraussetzt, sondern einen

Erklärungswille

n für erforderlich hält. Andernfalls könnte nämlich der mit

vis absoluta

Genötigte, der

ja

keinen

Handlungswille

n hat,

Erklärungsbewusstsein

haben. Genau das schließt die h.L. aber aus. Davon gehen seltsamerweise auch diejenigen Autoren aus, die nur ein

Erklärungsbewusstsein

verlangen. Das Ganze ist also nur auf mangelnde sprachliche Präzision zurückzuführen. Alle meinen dasselbe, es ist nicht nur Wissen erforderlich, sondern auch ein Wille, am rechtsgeschäftlchen Verkehr (irgendwie) teilzunehmen.