Definition: Erklärungsbewusstsein (vor § 104 BGB)
31. Mai 2025
3 Kommentare
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Definiere den Begriff „Erklärungsbewusstsein“:
Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille/das Wissen, überhaupt am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen und durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kind als Schaden
2.8.2024, 14:22:27
Immer wieder korrigiert mich die Ai, da ich statt "Willen" -> "Wissen" schreibe. Sofern ich das aber richtig erkennen kann, findet man in der Literatur beides. Ist es denn nun tatsächlich falsch beim Erklärungsbewusstsein vom "Wissen über die rechtliche Erheblichkeit einer Erklärung" zu sprechen, anstatt des "Willens zur Abgabe einer rechtlich erheblichen Erklärung?
Leo Lee
4.8.2024, 11:06:43
Hallo Kind als Schade, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! Wir haben nunmehr auch „Wissen“ als richtige Antwort hinzugefügt. Falls es noch weitere Probleme geben sollte mit der Beantwortung, freuen wir uns auf eine kurze Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Emil
2.1.2025, 13:17:22
Ich finde, dass "Willen" deutlich angebrachter ist. Stelle dir den Fall vor, dass deine Hand gewaltsam zum Unterschreiben eines Vertrages geführt wird. Du "weißt", dass du gerade eine rechtserhebliche Erklärung abgibst, "willst" es aber nicht. Liegt also jetzt Erklärungswille vor? Für mich ist es auch verwirrend, warum von Leuten einerseits "Bewusstsein" und andererseits "Wille" für den gleichen Begriff verwendet wird. Meiner Ansicht nach reicht es allein nach dem Willen zu gehen, weil ihm das Bewusstsein ohnehin schon vorausgeht. Wenn man nach deinem Schema mit "Wissen" prüfen würde, landet man am Ende glaube ich bei einem falschen Ergebnis. Bin aber noch am Anfang meines Studiums, korrigiert mich :)