Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Nötigungserfolg bei „vis absoluta“
Nötigungserfolg bei „vis absoluta“
15. Juli 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (22.463 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte „Sommerhaus der Stars“ im Fernsehen schauen. Seine Freundin O verfolgt aber gerade die Fußball-EM und will nicht umschalten. Um sein Ziel zu erreichen, drückt T ihr ein mit Chloroform getränktes Tuch aufs Gesicht. O ist betäubt. T schaut seine Sendung.
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Einordnung des Falls
Nötigungserfolg bei „vis absoluta“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T „Gewalt“ an O ausgeübt (§ 240 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
2. O hatte noch Handlungsspielraum, als T ihr das Tuch mit Chloroform ins Gesicht drückte.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach h.M. kann ein Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) auch dann eintreten, wenn der Täter vis absoluta ausgeübt hat. Liegt danach ein Nötigungserfolg in Form einer Duldung der O vor?
Ja!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Duldung der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
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