Öffentliches Recht
Grundrechte
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)
Pflege und Erziehung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)
Definition: Pflege und Erziehung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)
22. Februar 2025
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Nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Was versteht man unter „Pflege” und „Erziehung”?
Erziehung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ist die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der Kinder. Pflege (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ist die Sorge für das körperliche Wohl der Kinder.
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