Öffentliches Recht
Grundrechte
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)
Pflege und Erziehung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)
Definition: Pflege und Erziehung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)
11. Januar 2026
2 Kommentare
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Nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Was versteht man unter „Pflege“ und „Erziehung“?
Erziehung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ist die Sorge für die seelische und kognitive Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der Kinder. Pflege (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ist die Sorge für das körperliche Wohl der Kinder.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Natze
26.11.2023, 13:19:10
kann nicht unter Pflege auch die psychische Pflege dazugehören? Pflege kann in psychisch und somatisch Pflege grob unterteilt werden. Oder beharrt das BVerfG auf die reine somatische Pflege? wäre ja nicht zeitgerecht bzw zu einschränkend.
annsophie.mzkw
3.7.2024, 09:40:14
Das körperliche Wohl umfasst meinem Verständnis nach ja nicht nur die körperliche Unversehrtheit ieS, sondern auch die Abwesenheit psychischer Leiden/Erkrankungen (s. zB die Ersatzfähigkeit von
Schockschädennach § 823 I
BGB), sodass unter die „Sorge für das körperliche Wohl der Kinder“ ohnehin auch die Aufrechterhaltung der psychischen Gesundheit subsumiert werden könnte.
