Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Ermessensfehlgebrauch (Fall 2: Abwägungsdefizit)
Ermessensfehlgebrauch (Fall 2: Abwägungsdefizit)
12. Juni 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (10.284 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hs Haus steht im Widerspruch zum Öffentlichen Baurecht. H erklärt der Behörde B wahrheitsgemäß, dass er den Zustand zeitnah beheben könne und dieser kein Sicherheitsrisiko für andere Grundstücke bedeute. Zudem stünde sein Haus schon über 15 Jahre. B erlässt eine Abrissverfügung, ohne sich mit Hs Argumenten zu beschäftigen.
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Einordnung des Falls
Ermessensfehlgebrauch (Fall 2: Abwägungsdefizit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach den landesrechtlichen Bauordnungen kann die Behörde eine Abrissverfügung erlassen, wenn die bauliche Anlage dem Öffentlichen Baurecht widerspricht.
Ja!
2. Der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage liegt vor. B handelte jedoch ermessensfehlerhaft.
Genau, so ist das!
3. Zugleich ist die Maßnahme auch noch unverhältnismäßig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MLena
30.10.2023, 17:13:15
hannabuma
30.1.2024, 21:55:22
Ein
Ermessensnichtgebrauchliegt nur vor, wenn die
Behördekein Ermessen ausübt, weil sie davon ausgeht, dass ihr bei der Entscheidung kein Ermessen zusteht. In diesem Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Behördenicht von ihrem Ermessen wusste. Vielmehr weiß die
Behördevon ihrem Ermessen und übt dieses auch aus, sie wägt jedoch die entgegenstehenden Interessen falsch ab.
Skywalker
5.10.2024, 14:47:38
Um hier die
Unverhältnismäßigkeitfeststellen zu können müssten die Vorgebrachten Umstände des Betroffenen hier erstmal tatsächlich vorliegen. Das geht so meiner Meinung nach nicht eindeutig aus dem Sachverhalt hervor.
Leo Lee
6.10.2024, 10:44:44
Hallo Skywalker vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat hast du insofern Recht, dass hier die Prüfung der Vhmk lediglich auf den Ausführungen/Behauptungen des Hs beruht. Deshalb haben wir den Text nun entsprechend angepasst um den Zusatz, dass diese Aussagen auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen, um künftige Missverständnisse zu vermeiden. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

0815jurafuchs
6.4.2025, 11:05:01
m. E. trägt das Argument der Unverhältnismäßikeit nicht mit der Begründung, dass das Haus ja bereits 15 Jahre stünde. Dies würde de facto eine Legalisierung von Rechtsverstößen bedeuten, wenn diese nur lange genug ohne Beanstandung bleiben und keine Gefährdung Rechtsgüter
Drittervorliegt. Dies ist m. E. nicht iSd Rechtsordnung. Es gibt in der Hinsicht m.E. keine vertrauenswürdige Rechtsposition desjenigen, der den Rechtsverstoß beging.

Tim Gottschalk
9.4.2025, 09:28:58
Hallo @[0815jurafuchs](237790), im Endeffekt ist das eine Abwägungsfrage, da kannst du durchaus eine andere Meinung vertreten. Ich würde dir aber insofern Recht geben, als dass alleine die Tatsache, dass das Haus seit 15 Jahren steht und von ihm keine Gefahr ausgeht, nicht zwangsläufig zu einer
Unverhältnismäßigkeitführt. Entscheidend kommt hier aber dazu, dass in Aussicht steht, dass der Verstoß gegen das Baurecht zeitnah behoben werden kann. Auch das ist maßgeblich in der Abwägung zu berücksichtigen und führt meines Erachtens dazu, dass eine sofortige
Abrissverfügung unverhältnismäßigwird. Schließlich müsste der Eigentümer dann sein Haus abreißen, eine Baugenehmigung beantragen und es dann wieder aufbauen, obwohl man durch die Behebung des Mangels zum gleichen Ergebnis kommen würde. Das belastet den Eigentümer ohne sachlichen Grund unangemessen stark. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Lt. Maverick
14.4.2025, 13:25:26
Man hätte hier besser auf die zeitnahe Behebung durch H und das Fehlen einer konkreten Gefahr abstellen sollen. Wenn die Möglichkeit einer alsbaldigen Beseitigung der Umstände besteht, die im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen, und von dem Gebäude keine Gefahr ausgeht, die ein sofortiges Handeln voraussetzt, dann steht die Eingriffsintensität klar außer Verhältnis zum betroffenen Rechtsgut.