Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Ermessensfehlgebrauch (Fall 2: Abwägungsdefizit)
Ermessensfehlgebrauch (Fall 2: Abwägungsdefizit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hs Haus steht im Widerspruch zum Öffentlichen Baurecht. H erklärt der Behörde B wahrheitsgemäß, dass er den Zustand zeitnah beheben könne und dieser kein Sicherheitsrisiko für andere Grundstücke bedeute. Zudem stünde sein Haus schon über 15 Jahre. B erlässt eine Abrissverfügung, ohne sich mit Hs Argumenten zu beschäftigen.
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Einordnung des Falls
Ermessensfehlgebrauch (Fall 2: Abwägungsdefizit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach den landesrechtlichen Bauordnungen kann die Behörde eine Abrissverfügung erlassen, wenn die bauliche Anlage dem Öffentlichen Baurecht widerspricht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage liegt vor. B handelte jedoch ermessensfehlerhaft.
Genau, so ist das!
3. Zugleich ist die Maßnahme auch noch unverhältnismäßig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MLena
30.10.2023, 17:13:15
hannabuma
30.1.2024, 21:55:22
Ein
Ermessensnichtgebrauchliegt nur vor, wenn die
Behördekein Ermessen ausübt, weil sie davon ausgeht, dass ihr bei der Entscheidung kein Ermessen zusteht. In diesem Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Behördenicht von ihrem Ermessen wusste. Vielmehr weiß die
Behördevon ihrem Ermessen und übt dieses auch aus, sie wägt jedoch die entgegenstehenden Interessen falsch ab.
Skywalker
5.10.2024, 14:47:38
Um hier die
Unverhältnismäßigkeitfeststellen zu können müssten die Vorgebrachten Umstände des Betroffenen hier erstmal tatsächlich vorliegen. Das geht so meiner Meinung nach nicht eindeutig aus dem Sachverhalt hervor.
Leo Lee
6.10.2024, 10:44:44
Hallo Skywalker vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat hast du insofern Recht, dass hier die Prüfung der Vhmk lediglich auf den Ausführungen/Behauptungen des Hs beruht. Deshalb haben wir den Text nun entsprechend angepasst um den Zusatz, dass diese Aussagen auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen, um künftige Missverständnisse zu vermeiden. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo