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Definition: Aneignung (§ 242 Abs. 1 StGB)

20. Mai 2026

12 Kommentare


Definiere den Begriff „Aneignungsabsicht“:

Aneignungsabsicht ist die beabsichtigte, wenigstens vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Niklas3461

Niklas3461

5.4.2024, 15:50:33

Wird hier nicht die

Aneignungsabsicht

abgefragt? Unter Aneignung kenne ich den Bruch fremden und die Begründung von neuem nicht notwendigerweise tätereigenem Gewahrsam

JUDI

judith

10.4.2024, 13:08:39

"Der Bruch fremden und die Begründung von neuem nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams" ist die Definition der

Wegnahme

. Die prüfst du im objektiven Tatbestand. Die

Aneignungsabsicht

ist Teil der

Zueignungsabsicht

. Im Subjektiven Tatbestand des Diebstahl musst du zum einen prüfen, ob der Täter vorsätzlich in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte und dann auch ob er eine

Zueignungsabsicht

besaß. Die

Zueignungsabsicht

ist ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal, dass du neben dem Vorsatz hinsichtl. der objektiven Tatbestandsmerkmale gesondert prüfst. Die

Zueignungsabsicht

besteht aus der Enteignungs- und der

Aneignungsabsicht

. Schau dir am besten nochmal die Kapitel dazu bei jurafuchs an. Ich finde, dass das eigentlich sehr gut dargestellt wird. Und auch wenn das zu Anfang alles relativ unübersichtlich und viel erscheint - löse einfach ein paar Fälle um ein Wissen zu festigen. Übung macht den meister!

MO

Moritz

11.11.2025, 16:34:32

Nichts desto trotz hat er zumindest teilweise Recht, als das es nicht um die Aneignung, sondern um die

Aneignungsabsicht

geht. Insofern sollte die Aufgabe schon umbenannt werden.

Gina

Gina

13.11.2025, 17:24:27

@[Moritz](230483) Aber die KI fragt doch nach der

Aneignungsabsicht