Definition: Aneignung (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Aneignung“:
Aneignung ist die beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
21.12.2021, 19:32:43
Wer ist hier nicht richtig, „des“ mit „eines“ dritten zu wechseln? Zum einen habe ich die Definition so gelernt, zum anderen kann die Einverleibung ja im Grunde zu Gunsten eines jeglichen Dritten geschehen. Die Formulierung mit „des“ Lässt es meiner Ansicht nach erscheinen, dass die Sache dem Vermögen eines ganz bestimmten dritten einverleibt werden muss.
Lukas_Mengestu
22.12.2021, 11:10:35
Danke Dir, das haben wir angepasst :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Niklas3461
5.4.2024, 15:50:33
Wird hier nicht die
Aneignungsabsichtabgefragt? Unter Aneignung kenne ich den Bruch fremden und die Begründung von neuem nicht notwendigerweise tätereigenem Gewahrsam
judith
10.4.2024, 13:08:39
"Der Bruch fremden und die Begründung von neuem nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams" ist die Definition der Wegnahme. Die prüfst du im objektiven Tatbestand. Die
Aneignungsabsichtist Teil der
Zueignungsabsicht. Im Subjektiven Tatbestand des Diebstahl musst du zum einen prüfen, ob der Täter vorsätzlich in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte und dann auch ob er eine
Zueignungsabsichtbesaß. Die
Zueignungsabsichtist ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal, dass du neben dem
Vorsatzhinsichtl. der objektiven Tatbestandsmerkmale gesondert prüfst. Die
Zueignungsabsichtbesteht aus der
Enteignungs- und der
Aneignungsabsicht. Schau dir am besten nochmal die Kapitel dazu bei jurafuchs an. Ich finde, dass das eigentlich sehr gut dargestellt wird. Und auch wenn das zu Anfang alles relativ unübersichtlich und viel erscheint - löse einfach ein paar Fälle um ein Wissen zu festigen. Übung macht den meister!