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Definition: Aneignung (§ 242 Abs. 1 StGB)
20. Mai 2026
12 Kommentare
Definiere den Begriff „Aneignungsabsicht“:
Aneignungsabsicht ist die beabsichtigte, wenigstens vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Niklas3461
5.4.2024, 15:50:33
Wird hier nicht die
Aneignungsabsichtabgefragt? Unter Aneignung kenne ich den Bruch fremden und die Begründung von neuem nicht notwendigerweise tätereigenem Gewahrsam
judith
10.4.2024, 13:08:39
"Der Bruch fremden und die Begründung von neuem nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams" ist die Definition der
Wegnahme. Die prüfst du im objektiven Tatbestand. Die
Aneignungsabsichtist Teil der
Zueignungsabsicht. Im Subjektiven Tatbestand des Diebstahl musst du zum einen prüfen, ob der Täter vorsätzlich in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte und dann auch ob er eine
Zueignungsabsichtbesaß. Die
Zueignungsabsichtist ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal, dass du neben dem Vorsatz hinsichtl. der objektiven Tatbestandsmerkmale gesondert prüfst. Die
Zueignungsabsichtbesteht aus der Enteignungs- und der
Aneignungsabsicht. Schau dir am besten nochmal die Kapitel dazu bei jurafuchs an. Ich finde, dass das eigentlich sehr gut dargestellt wird. Und auch wenn das zu Anfang alles relativ unübersichtlich und viel erscheint - löse einfach ein paar Fälle um ein Wissen zu festigen. Übung macht den meister!
Moritz
11.11.2025, 16:34:32
Nichts desto trotz hat er zumindest teilweise Recht, als das es nicht um die Aneignung, sondern um die
Aneignungsabsichtgeht. Insofern sollte die Aufgabe schon umbenannt werden.
Gina
13.11.2025, 17:24:27
@[Moritz](230483) Aber die KI fragt doch nach der
Aneignungsabsicht