Definition: Aneignung (§ 242 Abs. 1 StGB)

27. November 2024

4,9(5.458 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Aneignung“:

Aneignung ist die beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung).

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

21.12.2021, 19:32:43

Wer ist hier nicht richtig, „des“ mit „eines“ dritten zu wechseln? Zum einen habe ich die Definition so gelernt, zum anderen kann die Einverleibung ja im Grunde zu Gunsten eines jeglichen Dritten geschehen. Die Formulierung mit „des“ Lässt es meiner Ansicht nach erscheinen, dass die Sache dem Vermögen eines ganz bestimmten dritten einverleibt werden muss.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.12.2021, 11:10:35

Danke Dir, das haben wir angepasst :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Niklas3461

Niklas3461

5.4.2024, 15:50:33

Wird hier nicht die

Aneignungsabsicht

abgefragt? Unter Aneignung kenne ich den Bruch fremden und die Begründung von neuem nicht notwendigerweise tätereigenem Gewahrsam

JUDI

judith

10.4.2024, 13:08:39

"Der Bruch fremden und die Begründung von neuem nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams" ist die Definition der Wegnahme. Die prüfst du im objektiven Tatbestand. Die

Aneignungsabsicht

ist Teil der

Zueignungsabsicht

. Im Subjektiven Tatbestand des Diebstahl musst du zum einen prüfen, ob der Täter vorsätzlich in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte und dann auch ob er eine

Zueignungsabsicht

besaß. Die

Zueignungsabsicht

ist ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal, dass du neben dem

Vorsatz

hinsichtl. der objektiven Tatbestandsmerkmale gesondert prüfst. Die

Zueignungsabsicht

besteht aus der

Enteignung

s- und der

Aneignungsabsicht

. Schau dir am besten nochmal die Kapitel dazu bei jurafuchs an. Ich finde, dass das eigentlich sehr gut dargestellt wird. Und auch wenn das zu Anfang alles relativ unübersichtlich und viel erscheint - löse einfach ein paar Fälle um ein Wissen zu festigen. Übung macht den meister!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen