Definition: Aneignung (§ 242 Abs. 1 StGB)
19. April 2025
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Definiere den Begriff „Aneignungsabsicht“:
Aneignungsabsicht ist die beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung).
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