Definition: Aneignung (§ 242 Abs. 1 StGB)
17. Januar 2026
12 Kommentare
4,8 ★ (10.137 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Aneignungsabsicht“:
Aneignungsabsicht ist die beabsichtigte, wenigstens vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung).
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
