Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
Gewalt (§ 113 Abs. 1 StGB)
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Definition: Gewalt (§ 113 Abs. 1 StGB)
23. Mai 2026
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Definiere den Begriff „Gewalt“ (§ 113 Abs. 1 StGB):
Als Gewalt gilt hier in erster Linie körperliche Kraftausübung, die unmittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und daher für ihn körperlich spürbar ist.
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