Definiere den Begriff „Gewalt“ (§ 113 Abs. 1 StGB):

Als Gewalt gilt hier in erster Linie körperliche Kraftausübung, die unmittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und daher für ihn körperlich spürbar ist.

Der Gewaltbegriff wird restriktiver ausgelegt als bei § 240 StGB. Körperliche Kraftausübung, die sich gegen Sachen richtet, genügt nur dann, wenn sie mittelbar auf den Vollstreckungsbeamten einwirkt
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