Definition: Gefahrenverdacht
25. Januar 2026
7 Kommentare
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Definiere den Begriff „Gefahrenverdacht“:
Ein Gefahrenverdacht ist gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die lediglich den Verdacht einer Gefahr begründen, aber eine objektive Gefahrenlage nicht tragen. In Fällen des Gefahrenverdachts muss die handelnde Behörde sich auf Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung (Gefahrerforschung) beschränken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anton 666
22.1.2022, 18:35:54
Super, dass ihr sämtliche Gefahrenbegriffe abfragt. Wenn ihr jetzt noch zu jedem ein paar
Beispielegeben könntet, wo diese Begriffe jeweils relevant werden, wäre es perfekt :)
Marilena
23.1.2022, 10:45:58
Hallo Anton 666, danke für Deine nette Nachricht! Wir arbeiten auf Hochtouren daran, das
Polizei- und Ordnungsrecht auszubauen und werden auch zu den Gefahrenbegriffen vertiefende Inhalte bereitstellen. Bis dahin bitten wir Dich aber noch um ein klein wenig Geduld. :) Beste Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team
Nils
21.10.2024, 14:59:28
Aber wann? 😔
BM B
6.8.2025, 15:20:20
Ich warte geduldig
finnjh
22.5.2024, 18:12:17
Hallo liebes Jurafuchs-Team, der Definitionstrainer ist super! Hier bei dem
Gefahrenverdachtsind die zulässigen Gefahrerforschungsmaßnahmen im Einzelfall jedoch sehr umstritten. Stellt ihr diesen Streit bzw. die Zulässigkeit bestimmter Maßnahmen bereits an irgendeiner Stelle dar? Dies würde mir sehr helfen! Auch wäre ein Hinweis in der Aufgabe dazu sicherlich nicht verkehrt. LG :)
Linne Hempel
21.10.2024, 17:25:07
Hallo finnjh, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
fjk
28.11.2025, 11:58:06
M.E. kann man die Zulässigkeit einzelner Maßnahmen zur Gefahrerforschung nicht abstrakt (im
Meinungsstreit) entscheiden; erforderlich ist stets eine
Einzelfallbetrachtungund saubere Abwägung.
