Öffentliches Recht > Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeigesetzliche Standardmaßnahmen (Fall)
A hält B in seiner Wohnung gegen den Willen des B gefangen. Die Polizei hat gesicherte Kenntnis hierüber und entschließt sich dazu, die Wohnung des A zu durchsuchen.
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Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage
Aufgrund öffentlicher Äußerungen der Bürgermeisterin finden sich 50 Personen zu einer spontanen Kundgabe auf dem Rathausmarkt zusammen. Die Polizei will die Zusammenkunft wegen eines Verstoßes gegen die Anmeldungspflicht auflösen.

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Wiederholungsfall zum Zusammenspiel verschiedener Handlungsformen (2)
Die Exekutive erlässt dieses Mal eine Leinenzwang-Verordnung für alle Hunde ungeachtet ihrer Gefährlichkeit. H, der einen kleinen Pudel hält und gegen die Verordnung verstößt, wird durch die Polizei sofort des Ortes verwiesen.
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Wiederholungsfall zum Zusammenspiel verschiedener Handlungsformen (1)
Entgegen einer rechtmäßigen Verordnung, die einen Leinenzwang für bestimmte Hunde vorschreibt, spaziert H mit seinem Hund durch den Stadtpark. Die Polizei weist ihn auf die Verordnung und auf die Möglichkeit eines Platzverweises bei weiteren Verstößen hin.

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Allgemeinverfügung
Nach intensiven gewalttätigen Auseinandersetzungen im Rahmen einer Versammlung beschließt der Einsatzleiter der Polizei, die Demonstration aufzulösen. Dies wird über die Lautsprecher eines Polizeiautos verkündet.

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Polizeiverfügung (= Verwaltungsakt)
Hooligan H ist trotz des Gefährderanschreibens zum „Risikospiel“ gekommen. Polizistin P spricht gegen H einen Platzverweis um das Stadiongelände für den gesamten Tag aus. H will am nächsten Tag gerichtlich klären lassen, dass die Platzverweisung rechtswidrig war.

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Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
Die Polizei hat Hinweise, dass bei einem anstehenden Fußballspiel Schlägereien zwischen Hooligans stattfinden werden. Die ihr bekannten Hooligans werden einzeln per Brief auf die Gefahr polizeilicher Maßnahmen hingewiesen. Ihnen wird außerdem vom Spielbesuch abgeraten.
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Doppelfunktionale Maßnahme
Die Polizei erhält Hinweise über einen geplanten Anschlag. Diese deuten darauf hin, dass Neonazi N hierzu große Mengen an Sprengstoff in seiner Privatwohnung lagert. Die zuständigen Stellen veranlassen daher eine Durchsuchung der Wohnung und stellen den Sprengstoff sicher.
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Fall: Strafverfolgung
Dieb D wurde im Elektronikmarkt bei dem Versuch erwischt, ein Handy zu stehlen. Ladendetektiv L ruft sodann die Polizei, die an Ort und Stelle die Personalien von D aufnimmt.
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Fall: Gefahrenabwehr
Die Polizistin P sieht den stadtbekannten Hooligan H am Spieltag, mit einem Schlagstock bewaffnet vor dem Stadion auf rivalisierende Fans "lauern". Sie erteilt H einen Platzverweis.
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Grundfall zur Verdeutlichung des Gegenstands des Polizei- und Ordnungsrechts
Trinker T fällt auf dem Marktplatz durch Pöbeleien auf. Dabei verwickelt er den arglosen A in einen Streit und droht damit, „dass er auch ganz anders könne“. Polizistin P, die die Szene beobachtet hat, erteilt T daraufhin einen Platzverweis für den Marktplatz.