Relative Revisionsgründe - Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO): 1 Definition

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Die neuesten Definition zum Thema Relative Revisionsgründe - Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO)

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Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO

Was besagt der Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO)?