Strafrecht
Strafprozessrecht
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaxime)
Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO)
Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verurteilt. Das Gericht ist überzeugt, A auf einem unscharfen Blitzerfoto anhand seiner Statur, seines Haarschnitts und seiner Brille am Steuer seines KFZ zu erkennen. A rügt, dass er in dem Bild nicht eindeutig zu erkennen sei.
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Einordnung des Falls
Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Darüber, welcher Sachverhalt dem Urteil zugrunde liegt, entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es lassen sich keine allgemeingültigen Beweisregeln für jeden Einzelfall aufstellen. Soll der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung diesem Umstand Rechnung tragen?
Genau, so ist das!
3. Wegen des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) kann der Angeklagte nicht rügen, wie das Gericht den Inhalt eines Beweismittels verstanden hat.
Ja, in der Tat!
4. A ist der Ansicht, er sei nicht auf dem Blitzerfoto zu erkennen. Kann A die Beweiswürdigung des Gerichts erfolgreich rügen?
Nein!
Fundstellen
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