Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Berechtigtes Interesse: Beseitigung des Rechtsscheins

Berechtigtes Interesse: Beseitigung des Rechtsscheins

9. Juni 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behörde B nimmt die Gaststättenerlaubnis des Restaurantinhabers R zurück (§ 15 Abs. 1 GastG). B vergisst jedoch, die ausstellende Behörde auf dem Bescheid anzugeben. K will gerichtlich feststellen lassen, dass die Rücknahme nichtig ist.

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Einordnung des Falls

Berechtigtes Interesse: Beseitigung des Rechtsscheins

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthaft ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO).

Genau, so ist das!

Die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist statthaft, wenn der Kläger das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtlich überprüfen lassen will. R begehrt die Feststellung, dass die erlassene Rücknahme der Gaststättenerlaubnis nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig (§ 44 VwVfG) ist. Statthaft ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO) Aus einem Verwaltungsakt (hier die Rücknahme nach § 15 Abs. 1 GastG) kann ein Rechtsverhältnis erwachsen, der Verwaltungsakt selbst stellt aber kein Rechtsverhältnis dar. Dies begründet den Anwendungsbereich von § 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO. In Klausuren kommen Nichtigkeitsfeststellungsklagen nur selten vor. Im Sachverhalt muss eindeutig geschildert sein, dass der Verwaltungsakt nichtig und nicht „nur“ rechtswidrig ist.
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2. R muss ein Feststellungsinteresse haben. Ergibt sich dies aus einer analogen Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO?

Nein, das trifft nicht zu!

Für die Feststellungsklage sieht das Gesetz eine eigene besondere Zulässigkeitsvoraussetzung vor: Der Kläger benötigt ein „berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung“ (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das Feststellungsinteresse besteht aus einem subjektiven Element. Dafür genügt jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Zudem muss der Kläger ein Interesse an der „baldigen Feststellung“ haben (zeitliches Element). Ob der Kläger darüber hinaus nach § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt sein muss, ist umstritten. Mehr dazu findest Du hier

3. Das Feststellungsinteresse des R besteht, da R durch eine erfolgreiche Feststellungsklage den Rechtsschein des nichtigen Verwaltungsakts beseitigen würde.

Ja!

Das berechtigte Interesse umfasst jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ein nichtiger Verwaltungsakt hat zwar keine rechtlichen Wirkungen, entfaltet aber einen Rechtsschein gegenüber dem Betroffenen. R hat ein rechtliches (und auch wirtschaftliches Interesse) daran, diesen Rechtsschein zu beseitigen und so weitere Maßnahmen der Behörde B (z.B. Vollstreckung) zu verhindern. Dies kann R dadurch erreichen, dass ein Gericht die Nichtigkeit des Verwaltungsakts feststellt. Der Verwaltungsakt der Behörde ist hier nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig. Das ist aber erst eine Frage der Begründetheit. Im Rahmen der Zulässigkeit kommt es darauf an, ob die Nichtigkeit des Verwaltungsakts schlüssig dargelegt wurde.
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Eine Besprechung von:
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