Berechtigtes Interesse: Beseitigung des Rechtsscheins
9. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Behörde B nimmt die Gaststättenerlaubnis des Restaurantinhabers R zurück (§ 15 Abs. 1 GastG). B vergisst jedoch, die ausstellende Behörde auf dem Bescheid anzugeben. K will gerichtlich feststellen lassen, dass die Rücknahme nichtig ist.
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Einordnung des Falls
Berechtigtes Interesse: Beseitigung des Rechtsscheins
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. R muss ein Feststellungsinteresse haben. Ergibt sich dies aus einer analogen Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Feststellungsinteresse des R besteht, da R durch eine erfolgreiche Feststellungsklage den Rechtsschein des nichtigen Verwaltungsakts beseitigen würde.
Ja!
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