Berechtigtes Interesse: Beseitigung des Rechtsscheins
25. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Behörde B nimmt die Gaststättenerlaubnis des Restaurantinhabers R zurück (§ 15 Abs. 1 GastG). B vergisst jedoch, die ausstellende Behörde auf dem Bescheid anzugeben. R will gerichtlich feststellen lassen, dass die Rücknahme nichtig ist.
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