Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Zeitpunkt: „Baldige“ Feststellung

Zeitpunkt: „Baldige“ Feststellung

25. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Beamte Beate (B) will im Rentenalter gut versorgt sein. In ihrem konkreten Fall ist es rechtlich zweifelhaft, ob sie einen Anspruch auf die staatlichen Zusatzversorgungsbezüge haben wird. B will das gerichtlich klären lassen.

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Einordnung des Falls

Zeitpunkt: „Baldige“ Feststellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Rahmen der Feststellungsklage sind nur gegenwärtige oder vergangene Rechtsverhältnisse feststellungsfähig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO ist die öffentlich-rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergibt. Feststellungsfähig sind grundsätzlich nicht nur vergangene oder zukünftige Rechtsverhältnisse, sondern auch zukünftige Rechtsverhältnisse, welche zur Zeit der gerichtlichen Überprüfung noch nicht bestehen. Das Rechtsverhältnis (Bs Anspruch auf die Versorgungszahlungen) besteht noch nicht. Es handelt sich um ein zukünftiges Rechtsverhältnis, welches grundsätzlich feststellungsfähig ist.
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2. Ein zukünftiges Rechtsverhältnis ist immer ohne weitere Voraussetzungen feststellungsfähig.

Nein, das trifft nicht zu!

Da die Voraussetzungen für das Entstehen eines zukünftigen Rechtsverhältnisses (noch) nicht vorliegen, ist es nur feststellungsfähig, wenn dessen tatsächliche und rechtliche Grundlagen bereits in der Gegenwart hinreichend konkretisiert sind. Der „Grundstein“ für das zukünftige Rechtsverhältnis muss also bereits gelegt sein, da die Feststellungsklage nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen dienen soll. Es geht B um die Klärung eines zukünftig bestehenden Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Die Grundlagen für den Anspruch der B auf die Versorgungszahlungen sind bereits hinreichend konkretisiert, sodass dieses zukünftige Rechtsverhältnis feststellungsfähig ist.

3. Das Feststellungsinteresse umfasst neben der subjektiven Komponente auch eine zeitliche Komponente.

Ja!

Das Feststellungsinteresse umfasst das „berechtigte Interesse“ (subjektives Element) „an der baldigen Feststellung“ (zeitliches Element. Als schutzwürdige Interessen sind anerkannt: Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Bei der zeitlichen Komponente ist zu beachten: Das Interesse an der „baldigen Feststellung“ ist nur gegeben, wenn die gerichtliche Klärung der betreffenden Rechtsfrage jetzt oder in unmittelbarer Zukunft erforderlich ist.

4. B hat ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Klärung der Streitfrage (subjektives Element).

Genau, so ist das!

Das berechtigte Interesse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO umfasst Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Bei der Klärung der betreffenden Rechtsfrage geht es um die finanzielle Situation der B. Sie hat also ein wirtschaftliches Interesse an der Klärung der Streitfrage. Eine klare Abgrenzung zwischen Fallgruppen des berechtigten Interesses ist oft schwierig. Es kann ebenso argumentiert werden, dass B nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse an der Klärung der Streitfrage hat.

5. Dass der Anspruch der B auf die Zusatzversorgungsbezüge erst in ferner Zukunft entstehen wird, könnte dagegen sprechen, dass das zeitliche Element des Feststellungsinteresses gegeben ist.

Ja, in der Tat!

Neben dem subjektiven Element enthält das Feststellungsinteresse auch ein zeitliches Element. Das zeitliche Element (das Interesse an der „baldigen Feststellung“) ist gegeben, wenn die gerichtliche Klärung der betreffenden Rechtsfrage jetzt oder in unmittelbarer Zukunft erforderlich ist. B ist noch einige Jahre vom Eintritt des Rentenalters entfernt. Das könnte dagegen sprechen, dass bereits jetzt (und nicht erst, wenn der Anspruch auf die Versorgungsbezüge entsteht) eine Klärung der Streitfrage erforderlich ist.

6. B hat allerdings auch schon vor dem Eintritt in das Rentenalter ein berechtigtes Interesse an der Sicherung ihrer Altersvorsorge.

Ja!

Das zeitliche Element (das Interesse an der „baldigen Feststellung“) ist gegeben, wenn die gerichtliche Klärung der betreffenden Rechtsfrage jetzt oder in unmittelbarer Zukunft erforderlich ist. Grundsätzlich wäre eine gerichtliche Feststellung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht notwendig, da B noch einige Jahre vom Eintritt in das Rentenalter entfernt ist. Allerdings besteht bereits gegenwärtig für B ein Interesse an der Sicherung ihrer Altersversorgung, da ihr sonst eine starke finanzielle Unsicherheit droht. Die Feststellungsklage hat in Fällen wie diesen die Funktion, die „Dispositionssicherheit“ des Klägers zu sichern. „Dispositionssicherheit“ meint, dass der Kläger die notwendige Sicherheit besitzt, um bestimmte wichtige Entscheidungen für die Zukunft (z.B. finanzieller Art) treffen zu können.
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