Zeitpunkt: „Baldige“ Feststellung
25. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Beamte Beate (B) will im Rentenalter gut versorgt sein. In ihrem konkreten Fall ist es rechtlich zweifelhaft, ob sie einen Anspruch auf die staatlichen Zusatzversorgungsbezüge haben wird. B will das gerichtlich klären lassen.
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Einordnung des Falls
Zeitpunkt: „Baldige“ Feststellung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der Feststellungsklage sind nur gegenwärtige oder vergangene Rechtsverhältnisse feststellungsfähig.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Ein zukünftiges Rechtsverhältnis ist immer ohne weitere Voraussetzungen feststellungsfähig.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Feststellungsinteresse umfasst neben der subjektiven Komponente auch eine zeitliche Komponente.
Ja!
4. B hat ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Klärung der Streitfrage (subjektives Element).
Genau, so ist das!
5. Dass der Anspruch der B auf die Zusatzversorgungsbezüge erst in ferner Zukunft entstehen wird, könnte dagegen sprechen, dass das zeitliche Element des Feststellungsinteresses gegeben ist.
Ja, in der Tat!
6. B hat allerdings auch schon vor dem Eintritt in das Rentenalter ein berechtigtes Interesse an der Sicherung ihrer Altersvorsorge.
Ja!
Fundstellen
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