Genehmigungsverfahren 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bäuerin B erhält von der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für die Errichtung eines großen Legehennenstalls. Nachbar N ist stinksauer, weil er nicht am Genehmigungsverfahren beteiligt worden ist, und legt daher Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein.
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Einordnung des Falls
Genehmigungsverfahren 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beteiligung der Nachbarn spielt im Baugenehmigungsverfahren keine besondere Rolle.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nachbar N hätte hier vor Erteilung der Baugenehmigung am Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden müssen im Sinne des § 68 NBauO.
Ja, in der Tat!
3. Eine unterlassene Nachbarbeteiligung nach § 68 NBauO stellt einen Verfahrensfehler dar.
Ja!
4. Die Baugenehmigung für den Legehennenstall ist formell rechtswidrig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
brrrap
5.6.2024, 11:13:02
Die Nachbarbeteiligung nach § 68 I NBauO umfasst soweit ich das erkenne, ja nur ein Einsichtsrecht, also korrespondierend auch nur die behördliche Pflicht, auf Geltendmachung dieses Rechts, die Einsicht zu gewähren. Aktives Beteiligen wird ja erst im § 68 II NBauO geregelt, sodass im Umkehrschluss ein solches außerhalb des Abs. 2 ja nicht erforderlich sein müsste. Es wird dann gesagt, die Aussage, dass der Nachbar vor Erteilung der Baugenehmigung nach § 68 NBauO am Verfahren hätte beteiligt werden müssen korrekt wäre. In der Subsumtion wird auch explizit gesagt, dass der N ein Einsichtsrecht nach § 68 I NBauO hätte. Im weiteren Verlauf heißt es dann, die Beteiligung des N wäre unterlassen worden. Ich finde den Fall hier etwas irreführend, weil die Beteiligung nach Abs. 1 ja kein aktives Beteiligen des N durch die
Behördeverlangt, sondern eben nur das Gewähren der Einsicht. Um also sagen zu können, dass die Beteiligung nach Abs. 1 unterlassen wurde, sollte mMn klargestellt werden, dass die
Behördedie Einsicht verweigert hat o.ä. Die bloße Passivität der
Behörde, die sich aus dem Sachverhalt ergibt, stellt ja eigentlich noch keinen Verstoß gegen das Beteiligungsrecht nach Abs. 1 dar. Korrigiert mich aber natürlich gerne, wenn ich das falsch verstanden habe.