Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rechtsreferendar R erhält jeden Monat eine stattliche Unterhaltsbeihilfe vom Land Niedersachsen. Da man eine solche Menge an Geld unmöglich ausgeben kann, möchte R einen genehmigungsbedürftigen Geldspeicher errichten. R stellt einen Bauantrag in der dafür vorgeschriebenen Form.

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Einordnung des Falls

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Baubehörde prüft die Bauvorlagen stets auf ihre Vereinbarkeit mit dem gesamten öffentlichen Recht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 NBauO erteilt die Baubehörde die Baugenehmigung, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht, soweit eine Prüfung erforderlich ist. Der Wortlaut der Norm verdeutlich bereits, dass der materielle Prüfungsumfang der Baubehörde beschränkt sein kann. Dabei wird zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) und dem (herkömmlichen) Baugenehmigungsverfahren (§ 64 NBauO) differenziert.
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2. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren im Sinne des § 63 NBauO ist das Regelverfahren.

Ja, in der Tat!

Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 NBauO wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen durchgeführt, mit Ausnahme von solchen baulichen Anlagen, die Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 5 NBauO sind. Damit stellt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren das Regelverfahren für den überwiegenden Anteil aller Baumaßnahmen dar.

3. Der Geldspeicher ist kein Sonderbau im Sinne der NBauO (§ 2 Abs. 5 NBauO). Der Prüfungsumfang der Baubehörde ist damit reduziert.

Ja!

Wenn – wie im Regelfall – das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eingreift, so prüft die Behörde inhaltlich nur die Vorschrift des § 63 Abs. 1 S. 3 Nr. 1-3 NBauO. Dabei handelt es sich um ein eingeschränktes und abschließendes Prüfprogramm. Das eingeschränkte Prüfprogramm umfasst die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem städtebaulichen Planungsrecht (BauGB und BauNVO), den §§ 5 bis 7, 33 Abs. 2 S. 3, § 41 Abs. 2 S. 2 und den §§ 47 und 50 NBauO und den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 17. Diese Einschränkung der präventiven Kontrolle klammert einen erheblichen Teil des Bauordnungsrechts aus.Da der Geldspeicher kein Sonderbau ist, prüft die Behörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens inhaltlich nur die Vorschrift des § 63 Abs. 1 S. 3 Nr. 1-3 NBauO.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Bubbles

Bubbles

7.8.2024, 15:51:06

s.o.

Foxxy

Foxxy

7.8.2024, 16:20:51

Hallo Bubbles, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team


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