+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Architekt P, beeinflusst von antiker Baukunst, möchte für ein Museum ein architektonisches Juwel errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung. Beim Blick auf die Bauunterlagen erkennt die Genehmigungsbehörde offenkundige Mängel an Standsicherheit und Brandschutz des geplanten Gebäudes. ‌

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Einordnung des Falls

Genehmigungsverfahren 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben prüft die Genehmigungsbehörde, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist.

Ja, in der Tat!

Wurde die Genehmigungspflichtigkeit eines Vorhabens bejaht, muss als nächstes die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geprüft werden. Dies ist das Kernstück des Genehmigungsverfahrens und auch der baurechtlichen Klausur. Ein Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 NBauO).
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2. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden, um die Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen, gehören nur die Vorschriften des Bauordnungsrechts.

Nein!

Ein Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Vorschriften der NBauO sind solche Vorschriften. Dazu gehört allerdings auch das städtebauliche Planungsrecht (BauGB und BauNVO) und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. BImSchG), die Anforderungen an bauliche Vorhaben stellen. Das geplante Museum hat ausweislich der Bauunterlagen erhebliche Mängel mit Blick auf Standsicherheit und Brandschutz des geplanten Gebäudes. Damit stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 12 NBauO, § 14 NBauO) die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben ist aktuell nicht genehmigungsfähig. Die Behörde wird dem Bauherrn aufgeben, seinen Antrag hinsichtlich Standsicherheit und Brandschutz nachzubessern.
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