Genehmigungsverfahren 4
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Architekt P, beeinflusst von antiker Baukunst, möchte für ein Museum ein architektonisches Juwel errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung. Beim Blick auf die Bauunterlagen erkennt die Genehmigungsbehörde offenkundige Mängel an Standsicherheit und Brandschutz des geplanten Gebäudes.
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Einordnung des Falls
Genehmigungsverfahren 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben prüft die Genehmigungsbehörde, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist.
Ja, in der Tat!
Wurde die Genehmigungspflichtigkeit eines Vorhabens bejaht, muss als nächstes die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geprüft werden. Dies ist das Kernstück des Genehmigungsverfahrens und auch der baurechtlichen Klausur. Ein Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 NBauO).
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2. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden, um die Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen, gehören nur die Vorschriften des Bauordnungsrechts.
Nein!
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