Aufenthaltsgebot und Kontaktverbot

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rechtsradikaler R ist Mitglieder einer rechten Terrorzelle. Erklärtes Ziel der Terrorzelle ist es, die BRD aufzulösen. R kaufte in letzter Zeit verstärkt Munition und Waffen. Die Polizei untersagt R, sich ohne Erlaubnis der Polizei von seinem Wohnsitz zu entfernen und Kontakt zu den anderen Mitgliedern der Terrorzelle aufzunehmen.

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Einordnung des Falls

Aufenthaltsgebot und Kontaktverbot

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bestehen zumindest in manchen Polizeigesetzen der Länder Standardermächtigungen zur Aufenthaltsvorgabe und dem Kontaktverbot?

Ja, in der Tat!

In vielen Polizeigesetzen wurden im Zuge ihrer letzten Novellierung eigenständige Ermächtigungsgrundlagen für die Aufenthaltsvorgabe (§ 31 PolG BW, § 28c Abs. 1 BbgPolG, § 17b Abs. 1 NPOG) und das Kontaktverbot (§ 12b Abs. 3 SOG HH, § 31 Abs. 2 S. 2 HSOG, § 17b Abs. 2 NPOG) geschaffen. Bei der Aufenthaltsvorgabe kann die Polizei einer Person untersagen, sich von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten. Beim Kontaktverbot kann die Polizei den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen. Beide Standardmaßnahmen sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Die beide Maßnahmen sind relativ neue Instrumente der Gefahrenabwehr.
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2. Ein Gericht muss die Aufenthaltsvorgabe oder das Kontaktverbot anordnen.

Ja!

Ist die Aufenthaltsvorgabe ausdrücklich geregelt, stellen die Polizeigesetze der Länder in der Regel strenge formelle Voraussetzungen dafür auf. Die Aufenthaltsvorgabe muss auf Antrag durch das (Amts-)Gericht angeordnet werden (§ 31 Abs. 3 PolG BW, § 28c Abs. 3 BbgPolG, § 17b Abs. 3 NPOG). In Bayern hingegen besteht kein Antragserfordernis. Beim Kontaktverbot divergieren die formellen Voraussetzungen stark. Teilweise muss auch das Kontaktverbot richterlich angeordnet werden (§ 12 Abs. 4 S. 3 SPolG, § 31 Abs. 3 PolG BW, § 28c Abs. 3 BbgPolG), teilweise nicht (§ 12b Abs. 3 SOG HH, § 31 Abs. 2 S. 2 HSOG, Art. 16 Abs. 2 S. 2 BayPAG).

3. Die Polizei kann eine Aufenthaltsvorgabe oder Kontaktverbot zur Abwehr jeglicher Gefahr erlassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch auf materieller Ebene können die Tatbestandsvoraussetzungen je nach Polizeigesetz sowohl für das Aufenthaltsgebot als auch das Kontaktverbot stark variieren. Nach manchen Polizeigesetzen können beide Maßnahmen nur zur Straftatverhütung einer terroristischen Tat ergriffen werden (§ 31 Abs. 1 PolG BW, § 28c Abs. 1 BbgPolG, § 17b Abs. 1 NPOG). Teilweise kann die Polizei die Maßnahmen aber auch zur Abwehr einer (drohenden) Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut (Art. 16 Abs. 2 S. 1 BayPAG) oder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (§ 36a Abs. 1 SOG LSA) erlassen.
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