Meldeanordnung

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei hält es für wahrscheinlich, dass Rechtsradikaler R in Zukunft einen Anschlag auf den Stadtrat verüben könnte. Die Polizei verfügt deshalb, dass R jeden Mittwoch zur Zeit der Stadtratssitzung bei der Polizeidienststelle vorstellig werden muss.

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Einordnung des Falls

Meldeanordnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Meldeauflage wird die Polizei ermächtigt, regelmäßig den Wohnsitz der betroffenen Person aufzusuchen, um zu überprüfen, ob die Person noch anzufinden ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der polizeilichen Meldeauflage handelt es sich um eine polizeiliche Anordnung, durch die die betroffene Person verpflichtet ist, sich bei der Polizeidienststelle an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten zu melden. Die Maßnahme wird insbesondere gegenüber Hooligans, Sexualstraftätern oder Gefährdern eingesetzt. Ziel ist es, Personen von einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit fernzuhalten, um eine Straftatbegehung zu verhindern.
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2. Es besteht eine eigenständige Standardmaßnahme für die Meldeanordnung in den Polizeigesetzen aller Bundesländer.

Nein!

Nicht alle Polizeigesetze der Länder sehen eine eigenständige Standardermächtigung für die Meldeauflage vor. Ausdrücklich ist die Meldeanordnung beispielsweise geregelt in Bayern (Art. 16 Abs. 2 S. 2 BayPAG), Berlin (§ 29c ASOG), Hessen (§ 30a HSOG) oder Niedersachsen (§ 16a NPOG). Fehlt eine ausdrücklich Regelung, stützt die Polizei die Meldeanordnung auf die polizeiliche Generalklausel(§ 12 Abs. 1 PAG TH, § 3 Abs. 1 SächsPolG, § 8 SPolG).

3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Meldeauflage auf die polizeiliche Generalklausel zu stützen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Standardmaßnahmen typisieren das polizeiliche Handeln (Typisierungsfunktion). Der Gesetzgeber definiert die Eingriffsvoraussetzungen für häufig vorkommende oder besonders eingriffsintensive polizeiliche Maßnahmen selbst und wahrt dadurch den Vorbehalt des Gesetzes (Legitimationsfunktion). Für typische oder besonders eingriffsintensive Maßnahmen bestehen die Standardmaßnahmen, für atypische oder eingriffsschwache Maßnahmen besteht die Generalklausel. Problematisch ist, dass die Meldeauflage mittlerweile ein häufig genutztes polizeiliches Instrument ist und sich in der Gefahrenabwehr als gängiges Mittel etabliert hat. Viele kritisieren, dass es sich um keine atypische Situation mehr handele, welche eine Anwendung der Generalklausel rechtfertigen würde.
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