Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Verfassungsbeschwerde

Grundfall: Geltendmachung eigener Grundrechte ("seiner")

Grundfall: Geltendmachung eigener Grundrechte ("seiner")

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der bekannte Manager M wird wegen Steuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Während M sich mit dem Urteil abfindet, hält B, der ein großer Fan des M ist und diesen für seine Führungspersönlichkeit bewundert, das Urteil für eine völlig unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit des M und beschließt dagegen Verfassungsbeschwerde zu erheben.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Geltendmachung eigener Grundrechte ("seiner")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist B selbst in seinen Grundrechten betroffen?

Nein!

Beschwerdebefugt ist, wer behaupten kann, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dabei ist der Beschwerdeführer selbst betroffen, wenn er Verletzung eigener („seiner“) Grundrechte geltend macht (s. § 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Berufung auf Grundrechte Dritter ist grundsätzlich unzulässig. B beruft sich auf die Verletzung der Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 S.2 GG) des M. Mithin beruft sich B auf kein eigenes Grundrecht und ist demnach nicht selbst betroffen und damit nicht beschwerdebefugt. Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit soll Popularverfassungsbeschwerden ausschließen.
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