+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Landtag verschärft angesichts zunehmender Gewalttätigkeiten auf und im Rahmen von Demos das Versammlungsrecht und lässt u.a. Versammlungsauflösungen in weiterem Maße zu. Aktivistin A, die regelmäßig an Versammlungen teilnimmt, sieht sich hierdurch in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt.
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Einordnung des Falls
Unmittelbare Betroffenheit - Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sie erhebt Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz. Diese ist nur zulässig, wenn A beschwerdebefugt ist (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Genau, so ist das!
Beschwerdebefugt ist wer schlüssig behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Eine solche Verletzung muss nach dem Vorbringen zumindest möglich erscheinen. Zudem muss der Beschwerdeführer selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein.
Der Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung hinreichend substantiiert behaupten (s. §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG). An diesen Substantiierungsanforderungen scheitern viele Verfassungsbeschwerden.
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2. Behauptet A schlüssig, in seinen Grundrechten verletzt zu sein?
Ja, in der Tat!
Die schlüssige Behauptung einer Grundrechtsverletzung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte darlegt (Möglichkeitstheorie). Hierfür ist ausreichend, dass eine Verletzung nach dem Vorbringen nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise von vorneherein ausgeschlossen ist. Auf deren tatsächliches Vorliegen kommt es nicht an.
A geht oft auf Versammlungen. Somit ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Gesetzesverschärfung sie in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1) verletzt.
Zudem macht A die Verletzung eigener Rechte geltend, sodass sie auch selbst in ihren Grundrechten betroffen ist.
3. A müsste zudem unmittelbar in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit betroffen sein.
Ja!
Die unmittelbare Betroffenheit ist gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand selbst auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers einwirkt und dies nicht erst vermittelt durch einen weiteren Akt bewirkt wird oder von dem Ergehen eines weiteren Aktes abhängt.
Das Gesetz ermächtigt die zuständigen Behörden zum Erlass von Versammlungsverboten, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Somit wirkt noch nicht der Beschwerdegegenstand selbst - das angegriffene Gesetz - sondern erst die darauf beruhenden behördlichen Verbote auf die Rechtsposition der A ein. Sie ist nicht unmittelbar betroffen.
Das Erfordernis der Unmittelbarkeit soll vor allem verhindern, dass Normen einfach so im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.
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