Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Verfassungsbeschwerde

Geltendmachung eigener Grundrechte: Ausschluss der Prozessstandschaft

Geltendmachung eigener Grundrechte: Ausschluss der Prozessstandschaft

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schülerin F möchte an einer Fridays for Future-Demo teilnehmen. Der Schulleiter versagt ihr jedoch eine Unterrichtsbefreiung zur Demoteilnahme. Nachdem sie den Verwaltungsrechtsweg bestritten hat, erhebt ihre Freundin A in eigenem Namen Verfassungsbeschwerde und macht die Verletzung von Fs Versammlungsfreiheit geltend.

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Einordnung des Falls

Geltendmachung eigener Grundrechte: Ausschluss der Prozessstandschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn A beschwerdebefugt ist (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Beschwerdebefugt ist wer schlüssig behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Eine solche Verletzung muss nach dem Vorbringen zumindest möglich erscheinen. Zudem muss der Beschwerdeführer selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein.
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2. Ist A selbst in ihren Grundrechten betroffen?

Nein, das trifft nicht zu!

Beschwerdebefugt ist, wer behaupten kann, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dabei ist der Beschwerdeführer selbst betroffen, wenn er Verletzung eigener („seiner“) Grundrechte geltend macht (s. § 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Berufung auf Grundrechte Dritter ist grundsätzlich unzulässig A beruft sich auf eine Verletzung von Fs Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Sie macht somit keine Verletzung eigener Rechte geltend und ist damit nicht selbst betroffen.

3. A ist aber befugt Fs Rechte in eigenem Name im Wege der sog. gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.

Nein!

Im Rahmen der Prozessstandschaft macht eine Person fremde Rechte in eigenem Namen geltend. Gerade diese, insbesondere die gewillkürte Prozessstandschaft soll aber durch das Kriterium der Selbstbetroffenheit ausgeschlossen werden. Sie ist im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens damit grds. unzulässig. Damit kann A Fs Rechte nicht im eigenen Namen im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. In Ausnahmefällen kann allerdings eine gesetzliche Prozessstandschaft zulässig sein. Solche Fälle werden in Deiner Klausur aber nicht vorkommen. Im Zivilprozess ist dagegen die Prozessstandschaft in weitem Maße zulässig.
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