Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Verfassungsbeschwerde
Geltendmachung eigener Grundrechte: Ausschluss der Prozessstandschaft
Geltendmachung eigener Grundrechte: Ausschluss der Prozessstandschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schülerin F möchte an einer Fridays for Future-Demo teilnehmen. Der Schulleiter versagt ihr jedoch eine Unterrichtsbefreiung zur Demoteilnahme. Nachdem sie den Verwaltungsrechtsweg bestritten hat, erhebt ihre Freundin A in eigenem Namen Verfassungsbeschwerde und macht die Verletzung von Fs Versammlungsfreiheit geltend.
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Einordnung des Falls
Geltendmachung eigener Grundrechte: Ausschluss der Prozessstandschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn A beschwerdebefugt ist (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist A selbst in ihren Grundrechten betroffen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. A ist aber befugt Fs Rechte in eigenem Name im Wege der sog. gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.
Nein!
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