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Akt der Exekutive
A, B und C kleben sich aus Protest gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen auf die Straße. Neben sich legen sie Plakate auf denen sie die Einhaltung der Pariser Klimaziele fordern. Die gerufene Polizei erteilt ihnen einen Platzverweis.

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Akt der Judikative
Die Klatschzeitschrift K publiziert Fotos der Prominenten P, welche diese beim nackten Sonnenbaden auf ihrem Privatgrundstück zeigen. Die von P erhobene Klage auf Unterlassung der Verbreitung wird letztinstanzlich abgewiesen. P sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch das Urteil nicht gewahrt und erhebt Verfassungsbeschwerde.

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Akt der Legislative - Unterlassen
Das Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes, das auf Grundlage des Pariser Klimaabkommens verabschiedet wurde, bestimmt, wie viel CO₂ in Deutschland bis 2030 ausgestoßen werden darf, jedoch nicht darüber hinaus. Die Beschwerdeführer halten die Klimaschutzmaßnahmen für unzureichend.
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Beschwerdefähigkeit von locker zusammenhängenden Personengemeinschaften (z.B. Bürgerinitiativen)
Die schon länger bestehende Bürgerinitiative B will den Bau einer neuen Flughafenlandebahn verhindern. Der Vorsitzende der B lässt Flyer erstellen, die zum gewaltsamen Protest aufrufen. Die Polizei beschlagnahmt die Flyer vor ihrer Verteilung.

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Postulationsfähigkeit 2
Die 20-jährige A hat ihren konservativen Vater auch überzeugt, dass sie für Einlegung der Verfassungsbeschwerde keinen Anwalt braucht. Der Vater meint aber, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG müsse sie sich nun anwaltlich vertreten lassen.

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Mehrere Akte öffentlicher Gewalt (objektive Beschwerdehäufung)
Student S versammelt sich mit Gleichgesinnten vor dem Rathaus der Stadt F, um gegen die im Rahmen der Corona-Pandemie bestehenden Versammlungsverbote zu demonstrieren. Unter Verweis auf das gegebene Infektionsrisiko löst die Polizei die Versammlung auf. Die von S dagegen erhobene Klage bleibt vor den Verwaltungsgerichten letztinstanzlich erfolglos. S sieht sich dadurch in seiner Versammlungsfreiheit beeinträchtigt und beschließt, gegen das letztinstanzliche Urteil Verfassungsbeschwerde zu erheben.

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Akt der Judikative
Die Klatschzeitschrift K publiziert Fotos der Prominenten P, welche diese beim nackten Sonnenbaden auf ihrem Privatgrundstück zeigen. Die von P erhobene Klage auf Unterlassung der Verbreitung wird letztinstanzlich abgewiesen. P sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch das Urteil nicht gewahrt und erhebt Verfassungsbeschwerde.