Öffentliches Recht > Verfassungsprozess-Recht
Akt der Exekutive
A, B und C kleben sich aus Protest gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen auf die Straße. Neben sich legen sie Plakate auf denen sie die Einhaltung der Pariser Klimaziele fordern. Die gerufene Polizei erteilt ihnen einen Platzverweis.
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Unmittelbare Betroffenheit - Grundfall
Der Landtag verschärft angesichts zunehmender Gewalttätigkeiten auf und im Rahmen von Demos das Versammlungsrecht und lässt u.a. Versammlungsauflösungen in weiterem Maße zu. Aktivistin A, die regelmäßig an Versammlungen teilnimmt, sieht sich hierdurch in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt.
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Geltendmachung eigener Grundrechte: Ausschluss der Prozessstandschaft
Schülerin F möchte an einer Fridays for Future-Demo teilnehmen. Der Schulleiter versagt ihr jedoch eine Unterrichtsbefreiung zur Demoteilnahme. Nachdem sie den Verwaltungsrechtsweg bestritten hat, erhebt ihre Freundin A in eigenem Namen Verfassungsbeschwerde und macht die Verletzung von Fs Versammlungsfreiheit geltend.
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Besonderes Gewaltverhältnis
Ein Gesetz sieht vor, dass die Gefängnispost von Strafgefangenen unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet und angehalten werden darf. Ein Brief von Strafgefangenem S wird auf Grundlage der Norm angehalten. S sieht sich durch die Maßnahme in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verletzt.
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Akt der Judikative
Die Klatschzeitschrift K publiziert Fotos der Prominenten P, welche diese beim nackten Sonnenbaden auf ihrem Privatgrundstück zeigen. Die von P erhobene Klage auf Unterlassung der Verbreitung wird letztinstanzlich abgewiesen. P sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch das Urteil nicht gewahrt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Akt der Legislative - Unterlassen
Das Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes, das auf Grundlage des Pariser Klimaabkommens verabschiedet wurde, bestimmt, wie viel CO2 in Deutschland bis 2030 ausgestoßen werden darf, jedoch nicht darüber hinaus. Die Beschwerdeführer finden die Klimaschutzmaßnahmen unzureichend.
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Prozessfähigkeit bei Einsichtsfähigkeit 2
Die 16-jährige D ist politisch aktiv und oft auf Demonstrationen. Sie sieht sich durch eine versammlungspolizeiliche Maßnahme in ihrer Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt und will Verfassungsbeschwerde erheben. D's Eltern wollen D nicht vertreten.
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Mehrere Akte öffentlicher Gewalt (objektive Beschwerdehäufung)
Student S versammelt sich mit Gleichgesinnten vor dem Rathaus der Stadt F, um gegen die im Rahmen der Corona-Pandemie bestehenden Versammlungsverbote zu demonstrieren. Unter Verweis auf das gegebene Infektionsrisiko löst die Polizei die Versammlung auf. Die von S dagegen erhobene Klage bleibt vor den Verwaltungsgerichten letztinstanzlich erfolgslos. S sieht sich dadurch in seiner Versammlungsfreiheit beeinträchtigt und beschließt gegen das letztinstanzliche Urteil Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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Akt der Judikative
Die Klatschzeitschrift K publiziert Fotos der Prominenten P, welche diese beim nackten Sonnenbaden auf ihrem Privatgrundstück zeigen. Die von P erhobene Klage auf Unterlassung der Verbreitung wird letztinstanzlich abgewiesen. P sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch das Urteil nicht gewahrt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Beschwerdefähigkeit politischer Parteien
Die Partei P verbreitet im Bundestagswahlkampf Pamphlete, welche Politiker anderer Parteien als zu zertretendes Ungeziefer abbilden. P wird letztinstanzlich zur Unterlassung der Verbreitung verurteilt. Hierdurch sieht sich P in ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) verletzt und beschließt Verfassungsbeschwerde zu erheben.