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Vorverfahren Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Behörde entscheidet über einen verfristeten Widerspruch
Wegen der Belastung der Umwelt ordnet Behörde B am 15.03. gegenüber A die Schließung von As Kartbahn an. Weil A lieber Autorennen fährt, legt sie erst am 20.04. Widerspruch ein. Widerspruchsbehörde W erlässt einen Abhilfebescheid.
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Mögliche Formen der Widerspruchseinlegung (Einführungsfall)
Die zuständige Behörde B fordert Lawra (L) auf, ihre Studienförderung (BAföG) zurückzuzahlen. L ist der Ansicht, dass B zu viel zurückfordert und will deswegen Widerspruch einlegen. L fragt sich, auf welchem Weg sie das tun kann.
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Widerspruchsbefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO analog? (Verpflichtungswiderspruch)
Weil Ken (K) sein Mojo Dojo Casa House abreißen musste, will er nun ein neues Haus bauen. Dafür beantragt K bei der zuständigen Behörde B eine Baugenehmigung. B erlässt einen Ablehnungsbescheid. K will das nicht auf sich sitzen lassen.
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Widerspruchsbefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO analog? (Anfechtungswiderspruch)
Ken (K) hat von Behörde B eine Abrissverfügung für sein Mojo Dojo Casa House erhalten. Ks Freundin F, die gerade aus einer anderen Stadt zu Besuch ist, ist hierüber empört und legt in eigenem Namen Widerspruch gegen die Verfügung ein.
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Fortsetzungsfeststellungswiderspruch bei Erledigung während des Widerspruchsverfahrens
Baubehörde B erlässt gegenüber Prinzessin P eine wirksame Abrissverfügung für Ps illegal errichtete Schloss. Hiergegen legt P Widerspruch ein. Noch bevor B über den Widerspruch entscheiden kann, brennt Ps Schloss vollständig ab.
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Entbehrlichkeit bei Planfeststellungsverfahren (§ 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 70 VwVfG)
Die oberste Landesstraßenbaubehörde B beschließt nach § 74 VwVfG einen durch die Gemeinde G eingereichten Plan, wonach der Verlauf einer Bundesstraße in G geändert werden soll. Der Plan sieht vor, dass die Straße an As Grundstück vorbeiführt. A befürchtet Lärmbelästigungen und will gegen den Plan vorgehen.
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Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 2 VwGO)
S will ein altes Bauernhaus in ein schickes Steuerberaterinnen-Büro umbauen. S beantragt die erforderliche Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde B. Sachbearbeiter und Faulpelz F lässt den Antrag fünf Monate liegen.
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Entbehrlichkeit bei Untätigkeitsklage (§ 75 S. 1 Alt. 1 VwGO)
Behörde B erteilt Steuerberaterin S eine Gewerbeuntersagung, weil S seit 5 Jahren keine Steuern gezahlt hat. S legt Widerspruch ein. Faulpelz F lässt den Widerspruch von S vier Monate unbearbeitet. S will nun endlich klagen.
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Ungeregelte Fälle der Entbehrlichkeit: Behörde wiederholt den Verwaltungsakt
Prinzessin P erhält von Behörde B eine Abrissverfügung für ihre Motorrad-Garage. P legt erfolgreich Widerspruch ein, B hebt die Verfügung auf. Zwei Wochen später erlässt B dieselbe Verfügung erneut, ohne dass sich die Umstände verändert haben. P will sich nicht weiter mit B rumärgern.
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Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO (erstmalige Beschwer eines Dritten durch Abhilfebescheid)
Ken (K) beantragt eine Baugenehmigung für sein Mojo Dojo Casa House. Die Genehmigung wird K aufgrund von Einwendungen seiner Nachbarin B versagt. K legt Widerspruch gegen die Versagung ein. Die Behörde hilft K ab und erteilt die Baugenehmigung. B will dagegen vorgehen.
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Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 HS. 1 VwGO (Ausschluss durch Landesrecht)
H betreibt im Norden Niedersachsens das Hotel und Restaurant „Wattenkieker“. Die zuständige Behörde B widerruft aus heiterem Himmel Hs Gaststättenerlaubnis. H fragt Anwältin A, was H jetzt tun kann.
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Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der Widerspruchsbehörde
A wird am 01.08. ein belastender Verwaltungsakt des Ordnungsamts bekannt gegeben. Gegen diesen legt A bei der zuständigen Widerspruchsbehörde am 01.09. Widerspruch ein. Diese meint, nur die Erlassbehörde sei zuständig, und weist den Widerspruch als unzulässig ab. A legt am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt ein.
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Grundfall: Frist zur Einlegung des Widerspruchs (§ 70 VwGO)
S bietet sein Sonnenstudio vorschriftswidrig auch Minderjährigen an. Da S wiederholt aufgefallen ist, erhält S am 01.03. von der Behörde B ein Schreiben (das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist), in dem B den Betrieb untersagt (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO). S will sich wehren und legt am 02.04. bei B Widerspruch ein.
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Grundfall 2: Statthaftigkeit des Verpflichtungswiderspruchs
Franky (F) hat für ihre Tanzbar eine Gaststättenerlaubnis beantragt. Die zuständige Behörde B lehnt die Erteilung schriftlich ab. F hat keine Lust, sich nochmal an B zu wenden. F beginnt daher sofort, die Klageschrift gegen den Bescheid zu verfassen.
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Grundfall: Statthaftigkeit des Anfechtungswiderspruchs
Franky (F) veranstaltet in Fs Tanzbar regelmäßig Partys für queere Menschen. Wegen einer Beschwerde des homophoben Nachbarn N teilt die zuständige Behörde B F schriftlich mit, dass F nur noch einmal im Monat eine Party veranstalten dürfe. F will sich das nicht gefallen lassen und am liebsten sofort klagen.
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Einstiegsfall: Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs (Verpflichtungswiderspruch)
Lawra (L) hat beim zuständigen Amt „BAföG“ beantragt, um ihr Studium finanzieren zu können. Behörde B lehnt den Antrag ab. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht: „Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.“ L fragt sich, unter welchen Voraussetzungen ihr Widerspruch erfolgreich wäre.
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Ablauf / Wirkungen des Widerspruchsverfahrens 3: Devolutiveffekt
Die Gemeinde A erlässt als zuständige Baurechtsbehörde eine weitere Abrissverfügung gegen Prinzessin P, weil Ps Wochenendhaus rechtswidrig ist. P erhebt Widerspruch gegen die Abrissverfügung. A hält den Widerspruch für unbegründet. Behörde B ist die nächsthöhere Baubehörde.
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Ablauf / Wirkungen des Widerspruchsverfahrens: Ausgangsbehörde hilft ab
Die Gemeinde G in NRW erlässt als zuständige Baubehörde gegen Prinzessin P eine Verfügung, ihr Schloss abzureißen (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). Das Schloss ist jedoch baurechtsmäßig, die Abrissverfügung ist rechtswidrig. P ist empört und erhebt Widerspruch bei G.
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Grundfall: Vorverfahren als Voraussetzung der Anfechtungsklage
Hundehalterin H geht mit ihrem Mops in Berlin immer ohne Leine spazieren. Behörde B schickt H ein Schreiben, mit dem B die H verpflichtet, ihren Mops an der Leine zu führen, weil dieser gefährlich sei. H ist empört und will sofort Klage erheben, um ihrem Mops wieder freien Lauf zu lassen.
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Einführungsfall: Was ist das Widerspruchsverfahren?
Lawra (L) hat beim zuständigen Amt „BAföG“ beantragt, um ihr Studium finanzieren zu können. Behörde B lehnt den Antrag ab. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht: „Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.“ L fragt sich, was das bedeutet und was ihr das bringen würde.