Einführungsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und S wollen ihren Traum vom Eigenheim verwirklichen. Doch die Behörde lehnt ihre Baugenehmigung ab. M und S meinen, dass dies wohl kaum mit rechten Dingen zugehen könne. Sie wollen klagen. Nur sind sie sich unsicher: Müssen sie ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht oder dem ordentlichen Gericht einreichen?
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Einordnung des Falls
Einführungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Dieser bestimmt sich maßgeblich nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unabhängig von den besonderen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO kann der Verwaltungsrechtsweg auch aufgrund besonderer Zuweisungsnormen eröffnet sein (sog. aufdrängende Sonderzuweisungen).
Genau, so ist das!
3. Liegt eine aufdrängende Sonderzuweisung vor?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung ist die Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO maßgeblich. Setzt § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO voraus, dass die Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist?
Ja!
5. Eine Streitigkeit ist nach h.M. dann öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlich ist. Liegt hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?
Genau, so ist das!
6. Daneben setzt § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO voraus, dass die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Ist Streitigkeit hier verfassungsrechtlicher Art?
Nein, das trifft nicht zu!
7. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO sind damit grundsätzlich erfüllt. Könnte trotzdem ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg einschlägig sein?
Ja!
8. Liegt hier eine abdrängende Sonderzuweisung vor?
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Ist der Verwaltungsrechtsweg damit vorliegend eröffnet?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
10.10.2024, 14:25:36
Mittlerweile § 74 I BauO NRW
Linne_Karlotta_
19.10.2024, 14:33:05
Hallo Burumar🐸, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
1511jura
17.10.2024, 11:53:46
DerAbsatz zur Abdrängenden Sonderzuweisung im VwVfG befindet sind in 49 Absatz 6 S. 3 VwVfG