Öffentliches Recht

VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Aufdrängende Sonderzuweisung bei Beamtenverhältnis – Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Aufdrängende Sonderzuweisung bei Beamtenverhältnis – Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der Beamte A bewirbt sich um eine Beförderungsstelle. Unter Missachtung des Leistungsprinzips wird aber B, der Freund des Behördenleiters, ausgewählt. Als B befördert wird, macht A einen Anspruch auf Schadensersatz (Differenzgehalt) geltend.

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Einordnung des Falls

Aufdrängende Sonderzuweisung bei Beamtenverhältnis – Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hier handelt es sich um eine Streitigkeit über einen Schadensersatzanspruch aus einem Beamtenverhältnis. Für diese Streitigkeiten gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten.

Genau, so ist das!

Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten unabhängig von den übrigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Hier möchte A einen Anspruch aus seinem beamtenrechtlichen Verhältnis geltend machen. Der Verwaltungsrechtsweg ist wegen der Sonderzuweisung des § 126 Abs. 1 BBG (für Bundesbeamte) bzw. des § 54 Abs. 1 BeamtStG (für Landesbeamte) i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 2 VwGO eröffnet. Andere aufdrängende Sonderzuweisungen finden sich z.B. für die Entscheidung über Eintragungen in die Handwerksrolle (§§ 8 Abs. 4, 12 HwO).
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2. Wenn keine andere Gerichtsbarkeit gesetzlich bestimmt ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Ja, in der Tat!

Zu Beginn jeder verwaltungsrechtlichen Klage ist zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (= Verwaltungsrechtsweg) eröffnet ist. (1) Vorrangig zu prüfen sind aufdrängende Sonderzuweisungen. Das sind Gesetze, die den Verwaltungsrechtsweg ausdrücklich für diesen Fall eröffnen. (2) Scheiden sie aus, kommt es auf § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO an: Nach dieser generalklauselartigen Regelung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art ist. (3) Ist das der Fall, ist der Verwaltungsrechtsweg trotzdem nicht eröffnet, wenn ein Gesetz die Streitigkeit einem anderen Rechtsweg zuweist (abdrängende Sonderzuweisung).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BADRE

Bad Reputation

27.1.2021, 17:24:41

Kann in einer Klausur wirklich verlangt werden, dass man die aufdrängenden Spezialzuweisungen aus dem Beamtenrecht kennt? Wer schaut denn schon regelmäßig ins BBG oder DRiG?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

27.1.2021, 23:22:35

Hi, danke für die Frage! Wir würden empfehlen, die wichtigsten zu kennen. Wenn handschriftliche Kommentierungen des Gesetzes in Deinem Bundesland erlaubt sind, kannst Du sie Dir zB neben 40 VwGO schreiben.

Isabell

Isabell

14.4.2021, 13:56:29

Also für's 2. Examen wurde uns auf jeden Fall geraten, die gängigsten Paragraphen der Sonderzuweisungen, insbesondere aus dem Beamtenrecht zu kennen. Das hat ja in der Zulässigkeit noch etliche Abweichungen zur Folge.

RAP

Raphaeljura

13.10.2023, 01:55:11

Warum gibt es denn die aufdrängenden Sonderzuweisungen? Ich habe gelesen, dass es die im Richtergesetz gibt um zu vermeiden, dass ordentliche Gerichte über Richter urteilen. Naja, aber wo liegt da der Unterschied zu Verwaltungsgerichten? Letztlich entscheiden Richter über Richter.

Dogu

Dogu

16.12.2023, 20:49:52

Auf welche Norm im DRiG beziehst Du dich?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

21.10.2024, 11:12:56

Hallo @[Raphaeljura](207944), danke für Deine Frage. Durch

aufdrängende Sonderzuweisungen

zum Verwaltungsrechtsweg werden Streitigkeiten, die nach allgemeinen Regeln eigentlich einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen wäre – vor allem der ordentlichen Gerichtsbarkeit -, der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen. Ziel dieser Rechtswegzuweisung ist es, möglichst einheitliche Entscheidungen in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten oder die sachnähere Gerichtsbarkeit zur Entscheidung zu berufen. Das lässt sich gut verdeutlichen am Beispiel von § 126 BBG: Die Vorschrift weist alle Klagen für Beamtinnen und Beamten des Bundes aus dem Beamtenverhältnis dem Verwaltungsrechtsweg zu. Das gilt auch für Klagen, die eigentlich dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen wären – z.B. Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 S. 1 GG wegen Verletzungen beamtenrechtlicher Pflichten durch den Dienstherrn. Dadurch werden einheitliche Entscheidungen über beamtenrechtliche Streitigkeiten erreicht. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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