Öffentliches Recht

VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Aufdrängende Sonderzuweisung bei Beamtenverhältnis – Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Aufdrängende Sonderzuweisung bei Beamtenverhältnis – Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der Beamte A bewirbt sich um eine Beförderungsstelle. Unter Missachtung des Leistungsprinzips wird aber B, der Freund des Behördenleiters, ausgewählt. Als B befördert wird, macht A einen Anspruch auf Schadensersatz (Differenzgehalt) geltend.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Aufdrängende Sonderzuweisung bei Beamtenverhältnis – Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hier handelt es sich um eine Streitigkeit über einen Schadensersatzanspruch aus einem Beamtenverhältnis. Für diese Streitigkeiten gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten.

Genau, so ist das!

Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten unabhängig von den übrigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Hier möchte A einen Anspruch aus seinem beamtenrechtlichen Verhältnis geltend machen. Der Verwaltungsrechtsweg ist wegen der Sonderzuweisung des § 126 Abs. 1 BBG (für Bundesbeamte) bzw. des § 54 Abs. 1 BeamtStG (für Landesbeamte) i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 2 VwGO eröffnet. Andere aufdrängende Sonderzuweisungen finden sich z.B. für die Entscheidung über Eintragungen in die Handwerksrolle (§§ 8 Abs. 4, 12 HwO).
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2. Wenn keine andere Gerichtsbarkeit gesetzlich bestimmt ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Ja, in der Tat!

Zu Beginn jeder verwaltungsrechtlichen Klage ist zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (= Verwaltungsrechtsweg) eröffnet ist. (1) Vorrangig zu prüfen sind aufdrängende Sonderzuweisungen. Das sind Gesetze, die den Verwaltungsrechtsweg ausdrücklich für diesen Fall eröffnen. (2) Scheiden sie aus, kommt es auf § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO an: Nach dieser generalklauselartigen Regelung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art ist. (3) Ist das der Fall, ist der Verwaltungsrechtsweg trotzdem nicht eröffnet, wenn ein Gesetz die Streitigkeit einem anderen Rechtsweg zuweist (abdrängende Sonderzuweisung).
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