Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
Veröffentlichung erster Wahlprognosen bei noch laufender Wahl (BerlVerfGH, 16.11.2022)
Veröffentlichung erster Wahlprognosen bei noch laufender Wahl (BerlVerfGH, 16.11.2022)
3. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (14.786 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Berlin wird das Landesparlament, das Abgeordnetenhaus, gewählt. Die Wahllokale sind teilweise völlig unterbesetzt. Als um 18 Uhr die ersten Prognosen zu den Wahlergebnissen veröffentlicht werden, wird in einigen Lokalen noch gewählt.
Diesen Fall lösen 67,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Veröffentlichung erster Wahlprognosen bei noch laufender Wahl (BerlVerfGH, 16.11.2022)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG gelten direkt auch für Wahlen zu Landesparlamenten.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Veröffentlichung der Wahlprognosen bei noch laufender Wahl könnte gegen die Freiheit der Wahl verstoßen (Art. 2 VvB, Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG, § 7 BlnLWG).
Genau, so ist das!
3. Eine Beeinträchtigung der Wahlentscheidung liegt bereits in solchen Maßnahmen, die objektiv tauglich sind, die Wählenden zu beeinflussen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. § 29 BlnLWG regelt, dass Ergebnisse nach Schließung aller Wahllokale veröffentlicht werden dürfen. Die Norm dient der Freiheit der Wahl.
Ja!
5. Es wurden nur Wahlprognosen, keine Wahlergebnisse „zu früh“ veröffentlicht. Ist die Freiheit der Wahl deswegen automatisch gewährleistet?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
1.5.2024, 15:59:15
Hallo zusammen, zunächst möchte ich mich ganz herzlich für die neuen Aufgaben bedanken. :) Bei dieser Aufgabe stehe ich indes noch ein bisschen auf dem Schlauch, was die Voraussetzungen (2) und (3) voneinander unterscheidet: Bedeutet die konkrete Wirksamkeit nicht automatisch einen tatsächlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit? Vielleicht wäre es möglich, mir dies zu erklären oder noch genauer darzustellen. :)
Stella2244
11.11.2024, 16:15:34
Ich verstehe auch die Nummer 3 nicht… was ist damit gemeint?
paul1ne
11.12.2024, 07:10:10
Ich verstehe den unterschied zwischen 2 und 3 so, dass der Einfluss (theoretisch) geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen, und dann tatsächlich auch beeinträchtigend wirkt. Dafür sind für mich Voraussetzung 1 und 3 ziemlich Synonym, was tauglich ist ist ja auch geeignet? Also 3 Prüfungspunkte finde ich auch nicht…
SM2206
11.2.2025, 17:19:30
Die dritte Voraussetzung könnte eine Art Erheblichkeitssschwelle formulieren. Dann würde es beim ersten Kriterium (objektiv tauglich) darum gehen, ob die Maßnahme überhaupt beeinträchtigend wirken kann, beim zweiten (konkret wirksam) ob sie tatsächlich beeinträchtigend wirkt, und beim dritten (geeignet sind ...) darum, ob es um eine hinreichend erhebliche Beeinträchtigung geht. Sollte das nicht mit dem dritten Kriterium gemeint sein, halte ich es aber auch für redundant, weil mit dem ersten deckungsgleich.
Vanilla Latte
18.5.2024, 04:15:00
Hinsichtlich NRW: Nehme ich die Wahlrechtsgrundsätze für 1) Landtagswahlen aus 28 GG iVm 31 LVerf NRW 2) Kommunalwahlen aus 28 GG iVm 78 LVerfG NRW? Und gibt es eine entsprechende Norm wegen des Verbots der Bekanntgabe der Ergebnisse vor Wahlschluss für NRW? Mir ist da nur 25 III LWahlG NRW aufgefallen.